Wiener Jugendschutzgesetz 2002 - WrJSchG 2002; Änderung
LGBLA_WI_20190218_11Wiener Jugendschutzgesetz 2002 - WrJSchG 2002; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Jugendschutzgesetz 2002 – WrJSchG 2002 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Jugendschutzgesetz 2002, LGBl. für Wien Nr. 17/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/2013, wird wie folgt geändert:
„Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in der Zeit von 5 Uhr bis 23 Uhr und von der Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in der Zeit von 5 Uhr bis 1 Uhr erlaubt.“
§ 11. (1) Junge Menschen dürfen nicht:
(2) An junge Menschen dürfen nicht abgegeben werden:
§ 11a. (1) Junge Menschen dürfen nicht:
(2) An junge Menschen ist jede Form der Weitergabe (verschenken, weitergeben, überlassen, verkaufen) von alkoholischen Getränken bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von alkoholischen Getränken, die gebrannten Alkohol beinhalten an allgemein zugänglichen Orten, in öffentlichen Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen, verboten.“
Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 4, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 7, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 bis 3 und 11 Abs. 1 Z 1 und 3 und Abs. 2 und 11a Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 enthaltenen Gebote und Verbote und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung bildet.“
In § 12 Abs. 4 Z 1 wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträger“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträger“ ersetzt.
In § 12 Abs. 4 Z 2 wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträgers“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträgers“ ersetzt.
§ 12 Abs. 6 lautet:
„Junge Menschen, die entgegen § 11 Abs. 1 Z 2 und § 11a Abs. 1 Z 3 Tabakwaren oder alkoholische Getränke in Schulen konsumieren, sind vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin auf die gesundheitsgefährdenden Auswirkungen hinzuweisen. Erforderlichenfalls ist vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin ein Beratungs- und Informationsgespräch beim Kinder- und Jugendhilfeträger zu veranlassen.“
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.