Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 (WHeizKG 2015); Änderung
LGBLA_WI_20190125_3Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 (WHeizKG 2015); ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 (WHeizKG 2015) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs- und Klimaanlagen in Wien (Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 – WHeizKG 2015), LGBl. für Wien Nr. 14/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2017, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem § 18 folgender Abschnitt „5a.“ eingefügt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem § 20 folgende Paragraphenüberschrift eingefügt:
„§ 20a. Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber mittelgroßer Feuerungsanlagen“
„§ 22a. Überprüfung von mittelgroßen Feuerungsanlagen“
„die Brennstoffwärmeleistung wird in der Richtlinie (EU) 2015/2193 mit dem gleichbedeutenden Begriff „Feuerungswärmeleistung“ bezeichnet und in Megawatt (MW) angegeben.“
In § 2 wird nach der Z 11 folgende Z 11a eingefügt:
In § 2 wird nach der Z 15 folgende Z 15a eingefügt:
In § 2 werden nach der Z 18 folgende Z 18a und 18b eingefügt:
In § 2 werden nach der Z 20 folgende Z 20a und 20b eingefügt:
Dem § 12 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:
„(3) Mittelgroße Feuerungsanlagen sind mit ihrer Inbetriebnahme der Behörde anzuzeigen, wobei die Behörde über den Betrieb oder die Absicht des Betriebs zu unterrichten ist. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
(4) Bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene mittelgroße Feuerungsanlagen sind bis zum 01.01.2024 der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben gemäß Abs. 3 Z 1 bis 8 zu enthalten.
(5) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat der Behörde jede geplante Änderung an bereits bestehenden Anlagen, die sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde, anzuzeigen. Die Daten gemäß Abs. 3 sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Feuerungsanlage unter „www.edm.gv.at“ aktuell zu halten. Änderungen der Daten sind unverzüglich über das Register zu melden. Wird die Feuerungsanlage nicht mehr betrieben, ist dies innerhalb eines Monats ebenfalls der Behörde zu melden und in das Register einzutragen.
(6) Neue mittelgroße Feuerungsanlagen sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber unter „www.edm.gv.at“ zu registrieren. Bereits bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu registrieren. In dieses Register sind die unter Abs. 3 Z 1 bis 8 angeführten Informationen einzutragen. Die im Register enthaltenen Referenztabellen (z.B. für Anlagetypen) sind zu verwenden.“
§ 18a. (1) Die folgenden Emissionsgrenzwerte sind definiert für eine Temperatur von 0° C, einen Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehaltes des Abgases für einen Bezugs-O2-Gehalt von 6 % bei mit festen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen, 3 % bei mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen und 15 % bei Motoren und Gasturbinen.
(2) Mittelgroße Feuerungsanlagen dürfen folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Schadstoff
Feste Biomasse
Andere feste Brennstoffe
Gasöl
Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl
Erdgas
Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas
SO2
200 (1) (2)
1.100
350
200 (3)
NOx
650
650
200
650
250
250
Staub
50
50
50
Schadstoff
Feste Biomasse
Andere feste Brennstoffe
Gasöl
Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl
Erdgas
Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas
SO2
200 (1) (2)
400 (3)
350 (4)
35 (5) (6)
NOx
650
650
200
650
200
250
Staub
30 (7)
30 (7)
30
Schadstoff
Art der mittelgroßen Feuerungsanlage
Gasöl
Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl
Erdgas
Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas
SO2
Motoren und Gasturbinen
120
15 (1) (2)
NOx
Motoren
190 (3) (4)
190 (3) (5)
190 (6)
190 (6)
Gasturbinen (7)
200
200
150
200
Staub
Motoren und Gasturbinen
10 (8)
Schadstoff
Feste Biomasse
Andere feste Brennstoffe
Gasöl
Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl
Erdgas
Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas
SO2
200 (1)
400
350 (2)
35 (3) (4)
NOx
300 (5)
300 (5)
200
300 (6)
100
200
Staub
20 (7)
20 (7)
20 (8)
Schadstoff
Art der mittelgroßen Feuerungsanlage
Gasöl
Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl
Erdgas
Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas
SO2
Motoren und Gasturbinen
120 (1)
15 (2)
NOx
Motoren (3) (4)
190 (5)
190 (5) (6)
95 (7)
190
Gasturbinen (8)
75
75 (9)
50
75
Staub
Motoren und Gasturbinen
10 (10) (11)
(3) Werden in einer mittelgroßen Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, wird der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff wie folgt berechnet:
(4) Mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in Abs. 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. Werden in diesen Anlagen feste Brennstoffe verfeuert, gilt bei bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommenen Anlagen ein Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm³ und bei ab dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommenen Anlagen ein Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm³.
(5) Bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene mittelgroße Feuerungsanlagen, die Teil kleiner, isolierter Netze und isolierter Kleinstnetze sind, müssen ab dem 1. Januar 2030 den in Abs. 2 Z 1 bis 3 festgelegten Emissionsgrenzwerten entsprechen.“
§ 20a. (1) Die Betreiberinnen und Betreiber mittelgroßer Feuerungsanlagen haben aufzubewahren:
(2) Die unter Abs. 1 Z. 2 bis 5 genannten Dokumente sind für mindestens sechs Jahre aufzubewahren.
(3) Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat der Behörde die in Abs. 1 genannten Daten und Informationen auf Aufforderung ohne vermeidbare Verzögerung zur Verfügung zu stellen. Die Behörde kann eine solche Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes zu überprüfen. Die Behörde hat eine solche Aufforderung auszusprechen, wenn eine Person Zugang zu den in Abs. 1 genannten Daten oder Informationen verlangt.
(4) Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat der Behörde jede notwendige Unterstützung zu gewähren, damit diese Inspektionen und Besichtigungen vor Ort sowie Probenahmen durchführen und die Informationen sammeln kann, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieses Gesetzes erforderlich sind.
(5) Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat die An- und Abfahrzeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen möglichst kurz zu halten.
(6) Verursacht die Nichteinhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes eine erhebliche Verschlechterung der Luftqualität vor Ort, hat der Betrieb der mittelgroßen Feuerungsanlage ausgesetzt zu werden bis die Anforderungen wieder eingehalten werden.“
§ 22a. (1) Die Betreiberin bzw. der Betreiber von mittelgroßen Feuerungsanlagen hat die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte des § 18a Abs. 2 zu überwachen. Regelmäßige Messungen sind zumindest in folgenden Zeitabständen durchzuführen:
(2) Messungen müssen nur vorgenommen werden hinsichtlich:
(3) Die erste Messung ist innerhalb von vier Monaten nach der Registrierung der Anlage oder dem Datum der Betriebsaufnahme durchzuführen, wobei das spätere Datum maßgebend ist.
(4) Die Probenahmen und Analysen von Schadstoffen sowie die Messungen von Prozessparametern werden auf der Grundlage von Verfahren durchgeführt, mit denen zuverlässige, repräsentative und vergleichbare Ergebnisse erzielt werden können. Bei Verfahren, die harmonisierten EN-Normen genügen, ist davon auszugehen, dass sie diese Anforderungen erfüllen. Während jeder Messung muss die Anlage unter stabilen Bestimmungen und bei einer repräsentativen gleichmäßigen Last laufen. An- und Abfahrzeiten sind in diesem Zusammenhang auszunehmen.
(5) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, werden die Emissionen während der Verfeuerung eines Brennstoffes oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, in einem für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum überwacht.
(6) Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat alle Überwachungsergebnisse so aufzuzeichnen und so zu verarbeiten, dass die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß dem Folgenden überwacht werden kann:
(7) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, führt die Betreiberin bzw. der Betreiber Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung bzw. hält Informationen zum diesbezüglichen Nachweis bereit.
(8) Im Falle der Nichteinhaltung der in § 18a festgelegten Emissionsgrenzwerte ergreift die Betreiberin bzw. der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Die Behörde ist von dieser Nichteinhaltung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(9) Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat der Behörde die Befunde über die durchgeführten Messungen gemäß Abs. 1 und damit die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 18a nach Durchführung der Messung unverzüglich zu übermitteln.“
„§ 28. (1) Die Berechtigung von Fachunternehmen und -personen gemäß § 27 Abs. 1 zur einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken setzt die Zuteilung einer Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson durch den Magistrat voraus, wobei die Behörde die Prüfnummer bei Erbringung des Nachweises der fachlichen Qualifikation bzw. der Bestellung in einem anderen Bundesland mit Bescheid an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson zuzuteilen hat. Die Prüfnummer besteht aus einer Länderzuordnung und einer fortlaufenden Nummer. Der Magistrat ist berechtigt, zum Zweck der Kundeninformation den Namen, die Prüfnummer, die Anschrift, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse und die Adresse einer eventuell vorhandenen Homepage automationsunterstützt zu verwenden und als elektronisches Verzeichnis im Internet zu veröffentlichen.“
§ 29. (1) Die fachliche Befähigung ist durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne der Art. 11 bis 20 der Richtlinie 2005/36/EG i.d.F. der Richtlinie 2013/55/EU zu belegen.
(2) Jeder Ausbildungsnachweis und jede Gesamtheit von Befähigungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sind den in Abs. 1 angeführten Nachweisen gleichgestellt, sofern sie eine in der Europäischen Union erworbene Ausbildung abschließen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung einer unter § 27 Abs. 1 genannten Tätigkeit dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung eines in § 27 Abs. 1 genannten Berufs vorbereiten.
(3) Insbesondere in folgenden Fällen ist die geltend gemachte Berufsqualifikation gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 gemäß § 6 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2016, nicht gleichwertig:
(4) Bei mangelnder Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation gemäß § 6 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2016, ist gemäß § 36 Abs. 4 bis 6 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2016, vorzugehen.“
§ 31 Abs. 1 Z 5 lautet:
31 Abs. 3 lautet:
„(3) Soweit der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Abs. 1 erbracht werden kann, ist er durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise zu erbringen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird. Jeder Ausbildungsnachweis und jede Gesamtheit von Befähigungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sind den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern sie eine in der Europäischen Union erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung einer unter § 27 Abs. 1 genannten Tätigkeit dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung eines in § 27 Abs. 1 genannten Berufs vorbereiten.“
„(4) Insbesondere in folgenden Fällen ist die geltend gemachte Berufsqualifikation gemäß Abs. 1 Z 3 gemäß § 6 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2016, nicht gleichwertig:
(5) Bei mangelnder Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung gemäß § 6 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 9/2008, ist gemäß § 36 Abs. 4 bis 6 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 9/2008, vorzugehen.“
§ 36 Z 3 lautet:
Nach § 36 Z 8 wird statt des Punktes ein Beistrich gesetzt und folgende Z 9 angefügt:
Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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