Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz – WRKG, Änderung
LGBLA_WI_20190111_1Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz – WRKG, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz – WRKG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz – WRKG, LGBl. für Wien Nr. 39/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 49/2018, wird wie folgt geändert:
„(2) Ein Krankentransport mit einem Krankentransportdienst im Sinne des Abs. 1 ist jedenfalls dann notwendig, wenn
„(1) Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen, sofern die zu befördernden Personen keiner fachgerechten Versorgung, Hilfe oder Betreuung durch Sanitäter bedürfen:
§ 10. Die Verwendung von Bezeichnungen, die den Anschein erwecken, dass es sich um einen Rettungs- oder Krankentransportdienst handelt oder dass Transportdienstleistungen im Sinne des vorliegenden Gesetzes mit entsprechender Bewilligung erbracht werden, ist ausnahmslos den nach diesem Gesetz berechtigten Rettungs- und Krankentransportdiensten vorbehalten.“
„(3) Die Bewilligung eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes erlischt, wenn
§ 12. (1) Folgende Änderungen eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes bedürfen der Bewilligung des Magistrats:
(2) § 6 Abs. 2, 3 und 4, § 8 Abs. 2, 3 und 4, § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 gelten sinngemäß. Auf Verlangen sind dem Magistrat weitere Unterlagen vorzulegen, die zur umfassenden Beurteilung der Änderung und zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bewilligung erforderlich sind.
(3) Folgende beabsichtigte Änderungen sind dem Magistrat unter Vorlage der vollständigen Nachweise schriftlich anzuzeigen:
(4) Der Magistrat hat eine Änderung nach Abs. 3 binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Nachweise bei Vorliegen wichtiger Gründe zu untersagen.
(5) Untersagt der Magistrat nicht binnen drei Monaten nach Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen die Änderung nach Abs. 3 oder nimmt der Magistrat vor Ablauf der Frist die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis, darf die Änderung vorgenommen werden.
(6) Wurde vom Rettungs- oder Krankentransportdienst keine Anzeige nach Abs. 3 erstattet, hat der Magistrat binnen drei Monaten nachdem er über eine Änderung nachweislich Kenntnis erlangt hat, die Änderung bei Vorliegen wichtiger Gründe zu untersagen. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn trotz Aufforderung unter gleichzeitiger, angemessener Fristsetzung keine vollständigen Nachweise vorgelegt werden.“
§ 14 Abs. 4 Z 6 lautet:
§ 14 Abs. 5 lautet:
„(5) Soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 32 Abs. 1 und 1a, erforderlich ist, sind die Organe des Magistrats sowie von diesen beigezogene Personen, wie insbesondere Sachverständige, berechtigt, im Sinne des Abs. 4 Z 1 bis 6 auch gegen nicht nach diesem Gesetz bewilligte oder berechtigte Betriebe, Einrichtungen und Personen vorzugehen.“
„(6) Die Eigentümer oder Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den Organen des Magistrats und den von diesen beigezogenen Personen die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 4 und 5 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu geben.“
„(9) Rettungs- und Krankentransportdienste haben dem Magistrat eine Betriebsunterbrechung drei Monate vorher unter Angabe des Datums des Beginns und der Dauer anzuzeigen. Der Betrieb darf höchstens für die Dauer von einem Jahr unterbrochen werden.“
In § 29 Abs. 5 wird der Ausdruck „Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch den Ausdruck „Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2018,“ ersetzt.
In § 32 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 2“ ersetzt.
§ 32 Abs. 1 Z 7 lautet:
In § 32 Abs. 1 Z 8 wird der Ausdruck „§ 14 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 14 Abs. 6“ ersetzt.
Nach § 32 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Das Anbieten einer zum Aufgabenbereich eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes gehörenden Tätigkeit wird der Durchführung von Aufgaben eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes im Sinne des Abs. 1 gleichgehalten.“
Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2019 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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