Wiener Tierhaltegesetz; Änderung
LGBLA_WI_20181221_70Wiener Tierhaltegesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Tierhaltegesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 18/2018, wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „Im Sinne der Abs. 1 bis 4“ die Wortfolge „sowie § 5a Abs. 12“ eingefügt.
In § 5a Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Landesregierung“ durch die Wortfolge „Der Magistrat“ ausgetauscht.
§ 5a Abs. 8 lautet:
„(8) Die Halterin bzw. der Halter eines hundeführscheinpflichtigen Hundes ist verpflichtet, die Hundeführscheinprüfung mit dem entsprechenden Hund im Zeitraum von 21 bis 24 Monaten – gerechnet ab der erstmaligen positiven Absolvierung – zu wiederholen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann im Hinblick auf das Prüfungsergebnis Auflagen vorschreiben wie z.B. die Verkürzung bzw. die Verlängerung der Frist von 21 Monaten oder die Absolvierung von zehn Trainingsstunden bei einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. bei einem tierschutzqualifizierten Hundetrainer, die vor der Anmeldung zur Wiederholung nachgewiesen werden muss. Zudem kann die Prüferin bzw. der Prüfer auch weitere Wiederholungen dieser Prüfung anordnen.“
„(13) Die Zucht von in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Hunden ist verboten.“
In § 8 Abs. 8 wird die Wortfolge „Die Landesregierung“ durch die Wortfolge „Der Magistrat“ ausgetauscht.
Nach § 8a wird folgender § 9 samt Überschrift angefügt:
§ 9. (1) Zum Zweck der Überprüfung, ob die in § 5a vorgesehene Hundeführscheinprüfung absolviert worden ist, ist die für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständige Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien berechtigt, insbesondere folgende im Abgabenverfahren ermittelten personenbezogenen Daten an die für die Vollziehung zuständigen Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien zu übermitteln:
In § 13 Abs. 2 wird nach der Ziffer 15 folgende Ziffer 16 angefügt:
In § 13 Abs. 4 wird nach dem Begriff „15“ die Wortfolge „und 16“ eingefügt.
Nach § 13 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.“
In § 14 Abs. 1 nach dem Begriff „15“ der Begriff „ , 16“ eingefügt.
Nach § 15 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 und Abs. 7 angefügt:
„(6) § 5a Abs. 13 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(7) § 13 Abs. 5 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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