Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz – WLBG; Änderung
LGBLA_WI_20180928_50Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz – WLBG; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz – WLBG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz – WLBG, LGBl. für Wien Nr. 38/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 49/2018, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 20 Arten von Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten“ durch den Eintrag „§ 20 Arten von Bestattungsanlagen“ ersetzt.
Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 24a Grundsätzlich Bestimmungen über Privatbegräbnisstätten“ durch den Eintrag „§ 24a Privatbegräbnisstätten zur Bestattung von Leichen“ ersetzt.
Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 25 Privatbegräbnisstätten“ durch den Eintrag „§ 25 Privatbegräbnisstätten zur Bestattung von Leichenasche“ ersetzt.
§ 7 samt Überschrift lautet:
§ 7. (1) Der Totenbeschauarzt hat unabhängig von bundesgesetzlichen Regelungen nach Abschluss der Totenbeschau die Todesbescheinigung in deutlich lesbarer Form auszustellen und dem Magistrat auf elektronischem Wege zu übermitteln.
(2) Liegen die technischen Möglichkeiten einer elektronischen Übermittlung nicht vor, hat der Totenbeschauarzt die postalische Übermittlung der Todesbescheinigung an den Magistrat in 2-facher Ausfertigung in einem geschlossenen Kuvert zu veranlassen.
(3) Bei Vorlage einer Beauftragung zur Bestattung der verstorbenen Person hat der Totenbeschauarzt, unbeschadet der Abs. 1 und 2, dem beauftragten Bestattungsunternehmen eine Ausfertigung der Todesbescheinigung auszufolgen oder die Ausfolgung zu veranlassen. In dringenden Fällen kann der Totenbeschauarzt auch Angehörigen der verstorbenen Person eine weitere Ausfertigung der Todesbescheinigung ausfolgen oder die Ausfolgung veranlassen.
(4) Die Todesbescheinigung hat Angaben zu enthalten, die erforderlich sind:
zumindest Vor- und Familienname, Titel, Geschlecht und Geburtsdatum des Verstorbenen, Ort und Zeitpunkt des Todes und die Todesursache.
(5) Der Magistrat hat sicherzustellen, dass die übermittelten Daten gemäß Abs. 1 und 2 mit den nach bundesgesetzlichen Regelungen der Personenstandsbehörde übermittelten personenstandsrechtlichen Daten konsistent sind.“
„Das Totenbeschauprotokoll kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch elektronisch geführt werden.“
„Arten von Bestattungsanlagen
§ 20. (1) Leichen sind zu bestatten in Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten.
(2) Bestattungsanlagen sind:
(3) Eine Bestattungsanlage ist öffentlich und muss von allen Personen unter den gleichen Bedingungen betreten werden können.
(4) Krematorien zur Feuerbestattung sind Bestandteile von Bestattungsanlagen und dürfen nur in diesen errichtet werden.“
§ 24a. (1) Eine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichen außerhalb einer Bestattungsanlage darf nur als gemauerte Grabstelle (Gruft oder Krypta) errichtet werden.
(2) Privatbegräbnisstätten dienen der Bestattung von Leichen eines bestimmten Personenkreises, nämlich Familien (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) oder gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften (einschließlich ihrer Ordensgemeinschaften).
(3) Der Magistrat hat die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag eines Familienmitgliedes oder eines Vertreters einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft (einschließlich ihrer Ordensgemeinschaften) unter nachstehenden Voraussetzungen zu bewilligen:
(4) Dem Antrag auf Errichtung einer Privatbegräbnisstätte gemäß Abs. 1 und 2 sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(5) Die Bewilligung gemäß Abs. 3 ist unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist.
(6) Jede Bestattung einer Leiche in einer nach Abs. 3 bewilligten Privatbegräbnisstätte bedarf der Bewilligung des Magistrats.
(7) Dem Antrag auf Bewilligung der Bestattung gemäß Abs. 6 sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(8) Der Magistrat hat die Bestattung binnen zwei Wochen ab Einlangen des Antrages und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Auflagen, soweit diese nach gesundheitlichen, sittlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu bewilligen.
(9) Bis zur Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte ist die Leiche in der Leichenkammer einer Bestattungsanlage unterzubringen. Wird die Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte nicht erteilt, ist die Leiche unverzüglich in einer Bestattungsanlage zu bestatten.
(10) Durch die Bewilligung mehrerer Privatbegräbnisstätten darf nicht das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entstehen. Dabei sind die bereits genehmigte Anzahl, die Nähe zueinander und das Umfeld der Privatbegräbnisstätten zu berücksichtigen.“
§ 25. (1) Der Magistrat hat auf Antrag die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche eines Familienangehörigen (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) außerhalb einer Bestattungsanlage unter nachstehenden Voraussetzungen zu bewilligen:
(2) Dem Antrag auf Errichtung einer Privatbegräbnisstätte sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Wahrung der Pietät erforderlich ist.
(4) Jede Bestattung von Leichenasche in einer nach Abs. 1 bewilligten Privatbegräbnisstätte bedarf der Bewilligung des Magistrats.
(5) Dem Antrag auf Bewilligung der Bestattung gemäß Abs. 4 sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(6) Der Magistrat hat die Bestattung der Leichenasche binnen zwei Wochen ab Einlangen des Antrages und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Auflagen, soweit diese nach sittlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu bewilligen.
(7) Bis zur Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte ist die Leichenasche in einer Bestattungsanlage unterzubringen. Wird die Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte nicht erteilt, ist die Leichenasche unverzüglich in einer Bestattungsanlage zu bestatten.
(8) Durch die Bewilligung mehrerer Privatbegräbnisstätten darf nicht das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entstehen. Dabei sind die bereits genehmigte Anzahl, die Nähe zueinander und das Umfeld der Privatbegräbnisstätten zu berücksichtigen.“
In § 25a Abs. 3 wird das Wort „Aufbahrung“ durch das Wort „Aufbewahrung“ ersetzt.
Nach § 28 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Abs. 1 gilt nicht für von der Totenbeschau ausgenommene Leichen gemäß § 1 Abs. 5.“
„Fehl- und Totgeburten können auch gesammelt eingeäschert werden. In diesem Fall kann die Bezeichnung des Behältnisses entfallen.“
„Das Bestattungsunternehmen darf die Urne nur an ein anderes Bestattungsunternehmen oder den Betreiber einer Bestattungsanlage ausfolgen oder versenden bzw. einer Person ausfolgen, die eine Bewilligung gemäß § 25 oder § 25a vorweisen kann.“
In § 36 Abs. 1 Z 7 entfällt die Wortfolge „oder Privatbegräbnisstätte“.
In § 36 Abs. 1 wird nach Z 7 folgende Z 7a eingefügt:
Nach § 40 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 24a Abs. 6 bis 9 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 50/2018 bestehende Privatbegräbnisstätten sinngemäß anzuwenden.“
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.