Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft; Änderung
LGBLA_WI_20180928_48Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft geändert wird
Aufgrund der §§ 85a Abs. 4 und 85e Abs. 3 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2017, wird verordnet:
Die Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 27/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 15/2016, wird wie folgt geändert:
„(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege
„(1a) Liegen keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung (insbesondere keine chemische oder mechanische Gefährdung) vor, und ist in jedem Geschoß ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang vorhanden, der direkt ins Freie, in einen gesicherten Fluchtbereich oder in einen anderen Brandabschnitt führt, so kann die Fluchtweglänge abweichend von Abs. 1 Z 2 betragen:
(1b) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
(1c) Sind überwiegend ortsunkundige Personen (z. B. Kundinnen und Kunden) auf den Fluchtweg angewiesen, ist ergänzend zu Abs. 1a durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrgenommen werden kann und im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist (z. B. Sicherheitsüberwachungseinrichtungen, Ordnerdienste).“
In § 18 Abs. 3 wird nach dem Wort „führen“ der Halbsatz „sowie direkte Ausgänge zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien“ eingefügt.
§ 19 Abs. 2 lautet:
„(2) Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
„Liegen zwei Notausgänge im Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als ein Notausgang.“
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
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