Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz und Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien; Änderungen
LGBLA_WI_20180921_47Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz und Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien; ÄnderungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (11. Novelle zum Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz) und das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz – VGW-DRG, LGBl. für Wien Nr. 84/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert:
„(1) Disziplinargericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet.“
In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Disziplinarausschuss“ durch die Wortfolge „Das Disziplinargericht“ ersetzt, wird nach dem Wort „Verwaltungsgerichts“ der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder von Amts wegen“.
In § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 4 wird jeweils das Wort „Disziplinarausschuss“ durch das Wort „Disziplinargericht“ ersetzt.
In § 12 Abs. 6 und § 13 Abs. 5 wird jeweils das Wort „Disziplinarausschusses“ durch das Wort „Disziplinargerichts“ ersetzt.
In § 13 Abs. 1 entfallen die Wortfolge „Anzeigen (Selbstanzeigen) sowie bei“, die Wortfolge „die Anzeige oder“, die Wortfolge „von der Anzeige (Selbstanzeige) oder“ und der dritte Satz.
In § 13 Abs. 3 werden im ersten Satz die Wortfolge „den Disziplinarausschuss“ durch die Wortfolge „das Disziplinargericht“ und im letzten Satz die Wortfolge „der Disziplinarausschuss“ durch die Wortfolge „das Disziplinargericht“ ersetzt.
In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „den Disziplinarausschuss“ durch die Wortfolge „das Disziplinargericht“ ersetzt.
In § 21 Abs. 2 wird das Datum „1. März 2016“ durch das Datum „1. Juni 2018“ ersetzt.
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
„§ 23a. (1) Die Zuständigkeit zur Durchführung von mit Ablauf des Tages der Kundmachung der 11. Novelle zu diesem Gesetz beim Disziplinarausschuss anhängigen Verfahren geht auf das Disziplinargericht über, welches diese Verfahren neu durchzuführen hat. Das Mitglied (Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses, welches am Tag der Kundmachung der 11. Novelle zu diesem Gesetz den Vorsitz im Disziplinarausschuss innehatte, hat die diesbezüglichen Akten unverzüglich dem Disziplinargericht zu übermitteln.
(2) Ist ein Erkenntnis oder Beschluss des Disziplinarausschusses vor Ablauf des Tages der Kundmachung der 11. Novelle zu diesem Gesetz mündlich verkündet worden, die Zustellung einer den Beginn der Revisions- oder Beschwerdefrist auslösenden schriftlichen Ausfertigung desselben jedoch bis zum Ablauf dieses Tages nicht veranlasst worden, tritt das Erkenntnis bzw. der Beschluss mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.“
Das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien - VGWG, LGBl. für Wien Nr. 83/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert:
„Die Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten ist von der Wiener Landesregierung, die jeweiligen anderen Stellen sind von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle zu erfolgen. Die Ausschreibung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Darüber hinaus kann die Ausschreibung in sonstiger geeigneter Weise kundgemacht werden.“
„Sofern ein Dreiervorschlag einzuholen ist, ist die Reihung unter Anschluss der Bewerbungsunterlagen unter Bedachtnahme auf § 30 Abs. 1 dem Personalausschuss möglichst binnen zwölf Wochen nach Ende der Ausschreibungsfrist zu übergeben. Der Personalausschuss übermittelt dem Amt der Wiener Landesregierung in der Folge möglichst binnen acht Wochen Dreiervorschläge gemäß Abs. 1, die vom Amt der Wiener Landesregierung gemeinsam mit der Reihung binnen vier Wochen ab Einlangen der Dreiervorschläge der Landesregierung vorzulegen sind.“
In § 13 Abs. 2 entfällt die Z 3; die Z 4, 5 und 6 werden zu den Z 3, 4 und 5.
In § 14 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „des Disziplinarausschusses oder“.
In § 16 Abs. 2 entfällt die Z 6; die Z 7 wird zur Z 6.
In § 16 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder Mitglied (Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses“.
In § 17 Abs. 2 Z 3 wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt sowie entfällt die Wortfolge „sowie des Disziplinarausschusses“.
§ 19 entfällt.
§ 20 entfällt.
§ 27 lautet:
„(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien hat den von der Vollversammlung beschlossenen jährlichen Tätigkeitsbericht im Wege des Amtes der Landesregierung spätestens vier Wochen vor der Sitzung der Landesregierung, in der der Bericht behandelt werden soll, der Landesregierung und dem Landtag vorzulegen.
(2) Das Amt der Landesregierung hat eine Stellungnahme zum jährlichen Tätigkeitsbericht der Landesregierung und dem Landtag vorzulegen sowie dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien zur Kenntnis zu bringen. Die Behandlung des Tätigkeitsberichtes und der Stellungnahme des Amtes der Landesregierung haben in denselben Sitzungen der Landesregierung und des Landtages zu erfolgen.
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikel II Z 1 und Z 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Artikel II Z 1 und Z 2 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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