2. Dienstrechts-Novelle 2018
LGBLA_WI_20180801_432. Dienstrechts-Novelle 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (43. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (55. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (52. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), das Wiener Bedienstetengesetz (2. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz), die Pensionsordnung 1995 (29. Novelle zur Pensionsordnung 1995), das Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 (14. Novelle zum Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995), das Wiener Personalvertretungsgesetz (25. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz), das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (11. Novelle zum Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz), das Wiener Zuweisungsgesetz (3. Novelle zum Wiener Zuweisungsgesetz) und das ASFINAG – Zuweisungsgesetz (2. Novelle zum ASFINAG – Zuweisungsgesetz) geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2018)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Die Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „zur Einholung“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentierten Verarbeitung“ eingefügt.
Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:
§ 30a. Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung des Magistrats einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und an dieser, sofern es ihm zumutbar ist, mitzuwirken.“
In § 34a Abs. 2 wird die Wortfolge „Daten des Beamten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten des Beamten im Sinn des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1,“ ersetzt.
In § 34a Abs. 4 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
In § 35 Abs. 2 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.
In § 43 Abs. 2 erster Satz werden die Wortfolge „Verarbeitung personenbezogener Daten“ durch die Wortfolge „Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten“ und die Wortfolge „Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2015, S 1,“ durch die Wortfolge „Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.
In § 53c Abs. 2 und 3 wird jeweils der Ausdruck „im Ausmaß“ durch die Wortfolge „in der ununterbrochenen Dauer“ ersetzt.
In § 110 Abs. 2 und 3 wird das Datum „1. Jänner 2018“ jeweils durch das Datum „1. Juni 2018“ ersetzt.
§ 110b lautet:
„§ 110b. (1) Der Magistrat ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, unfallfürsorgerechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien (§ 1 Abs. 2) stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, im Sinn des Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten, soweit er diese Daten zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten als Dienstbehörde und Dienstgeber benötigt oder diese zur Erfüllung der ihm obliegenden sonstigen rechtlichen Verpflichtungen erforderlich sind. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung.
(2) Die in Abs. 1 genannte Ermächtigung umfasst auch die Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten in anonymisierter Form zu Zwecken des Controllings, zur Erstellung steuerungsrelevanter Personalkennzahlen sowie zu statistischen Zwecken.
(3) Der Magistrat ist weiters ermächtigt, personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten auf Ersuchen einer zuständigen Behörde gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. Nr. 165/1999, zu verarbeiten, wenn
§ 115p. Die Verordnung des Stadtsenates vom 13. November 2001, Pr.Z. 576/01-M01, mit der die Dienstbekleidungsordnung 2001 – DBO 2001 erlassen wurde, ABl. Nr. 50, in der Fassung des Beschlusses des Stadtsenates vom 14. Juni 2016, Pr.Z. 01667-2016/0001-GIF, ABl. Nr. 26, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.“
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 1a wird die Wortfolge „Teilzeitbeschäftigung zur Pflege“ durch die Wortfolge „Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung“ ersetzt.
Nach § 38 wird folgender § 38a samt Überschrift eingefügt:
§ 38a. (1) Die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärten Nebengebühren, die als monatliche Pauschale gewährt werden, gebühren während des Erholungsurlaubs in unverminderter Höhe.
(2) Als Urlaubsabgeltung für nicht als monatliche Pauschale gewährte Nebengebühren gemäß Abs. 1 gebührt dem Beamten ein Zuschlag im Ausmaß von 12 % dieser Nebengebühren. Die Urlaubsabgeltung ist monatlich gleichzeitig mit den Nebengebühren, für die der Zuschlag gebührt, auszuzahlen.“
In § 42 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2018“ durch das Datum „1. Juni 2018“ ersetzt.
Nach § 49s wird folgender § 49t samt Überschrift eingefügt:
§ 49t. Die Verordnung des Stadtsenates vom 14. Juni 2011, Pr.Z. 02265-2011/0001-GIF, über die Urlaubsabgeltung einzelverrechneter Nebengebühren, ABl. Nr. 25, ist auf den mit 1. August 2018 beginnenden Bemessungszeitraum nicht mehr anzuwenden und tritt mit Ablauf des 30. September 2018 außer Kraft.“
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „zur Einholung“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentierten Verarbeitung“ eingefügt.
In § 4 Abs. 7 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 und des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1,“ ersetzt.
Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:
§ 12a. Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Vertragsbediensteten, so hat sich dieser auf Anordnung des Magistrats einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und an dieser, sofern es ihm zumutbar ist, mitzuwirken.“
In § 17 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:
In § 22a Abs. 1 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.
In § 31c Abs. 2 und 3 wird jeweils der Ausdruck „im Ausmaß“ durch die Wortfolge „in der ununterbrochenen Dauer“ ersetzt.
Nach § 62j wird folgender § 62k samt Überschrift eingefügt:
§ 62k. Die Verordnung des Stadtsenates vom 13. November 2001, Pr.Z. 576/01-M01, mit der die Dienstbekleidungsordnung 2001 – DBO 2001 erlassen wurde, ABl. Nr. 50, in der Fassung des Beschlusses des Stadtsenates vom 14. Juni 2016, Pr.Z. 01667-2016/0001-GIF, ABl. Nr. 26, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.“
In § 64 Abs. 2 und 3 wird das Datum „1. Jänner 2018“ jeweils durch das Datum „1. Juni 2018“ ersetzt.
§ 66a lautet:
„§ 66a. (1) Der Magistrat ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die
(2) Die in Abs. 1 genannte Ermächtigung umfasst auch die Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten in anonymisierter Form zu Zwecken des Controllings, zur Erstellung steuerungsrelevanter Personalkennzahlen sowie zu statistischen Zwecken.
(3) Der Magistrat ist weiters ermächtigt, personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten auf Ersuchen einer zuständigen Behörde gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. Nr. 165/1999, zu verarbeiten, wenn
Das Wiener Bedienstetengesetz, LGBl. Nr. 33/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert:
„§ 37a. Ärztliche Untersuchung“
„§ 101a. Vergütungen für den spitalsärztlichen Dienst“
In § 3 Abs. 6 Z 1 wird nach der Wortfolge „Wiener Gemeinderates“ ein Beistrich eingefügt und wird die Wortfolge „begründet wird, wobei die Befristung die jeweilige Funktionsperiode des Gemeinderates oder der Bezirksvertretung um bis zu drei Monate überschreiten kann,“ durch die Wortfolge „jeweils befristet bis zum letzten Tag des dritten vollen Kalendermonats nach dem Ende der jeweiligen Funktionsperiode des Gemeinderates oder der Bezirksvertretung, begründet oder verlängert wird“ ersetzt.
In § 3 Abs. 9 wird nach der Wortfolge „zur Einholung“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentierten Verarbeitung“ eingefügt.
In § 20 Abs. 2 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 und des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1,“ ersetzt.
Nach § 37 wird folgender § 37a samt Überschrift eingefügt:
§ 37a. Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung der bzw. des Bediensteten, so hat sich diese bzw. dieser auf Anordnung des Magistrats einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und an dieser, sofern es ihr bzw. ihm zumutbar ist, mitzuwirken.“
In § 41 Abs. 2 und 4 wird jeweils das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
In § 43 Abs. 2 erster Satz werden die Wortfolge „Verarbeitung personenbezogener Daten“ durch die Wortfolge „Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten“ sowie die Wortfolge „Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2015, S 1,“ durch die Wortfolge „Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.
In § 52 Abs. 2 und 3 wird jeweils der Ausdruck „im Ausmaß“ durch die Wortfolge „in der ununterbrochenen Dauer“ ersetzt.
In § 76 Abs. 3 wird nach Z 6 folgende Z 7 angefügt:
„7. Parkraumüberwachung, bestehend aus der Modellfunktion
Parkraumüberwachung-Kontrollorgan“
In § 87 Abs. 1 wird das Wort „Dreißigstel“ durch das Wort „Einundzwanzigstel“ ersetzt.
In § 95 Abs. 2 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:
„6a. Vergütungen für den spitalsärztlichen Dienst (§ 101a);“
§ 101a. (1) Ärztinnen und Ärzten der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (einschließlich Fach- und Oberärztinnen und Fach- und Oberärzten, ausgenommen Ärztlichen Abteilungs- oder Institutsvorständinnen, Ärztlichen Abteilungs- oder Institutsvorständen sowie Ärztlichen Direktorinnen und Direktoren), die an einer Zentralen Notaufnahme oder an einem Notarzteinsatzfahrzeug Dienst versehen, gebührt für jede in der Normalarbeitszeit gelegene Arbeitsstunde, sofern sie nicht im Rahmen eines verlängerten Dienstes gemäß § 4 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes – KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, erbracht wird, eine Vergütung in der Höhe von 5,19 Euro je Stunde.
(2) Den Fachärztinnen und Fachärzten für Psychiatrie (und Neurologie), für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (einschließlich Oberärztinnen und Oberärzten, ausgenommen Ärztlichen Abteilungs- oder Institutsvorständinnen, Ärztlichen Abteilungs- oder Institutsvorständen sowie Ärztlichen Direktorinnen und Direktoren), die in einer Einrichtung der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund klinisch tätig sind, gebührt eine monatliche Vergütung in der Höhe von 604,68 Euro.“
„(3) Abs. 1 und 2 sind auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1 und 4 genannten Bediensteten anzuwenden.“
In § 105 Abs. 3, § 107 Abs. 2 und § 108 Abs. 1 wird jeweils das Zitat „§§ 96 bis 101“ durch das Zitat „§§ 96 bis 101a“ ersetzt.
In § 106 Abs. 1 wird das Zitat „99 bis 101“ durch das Zitat „99 bis 101a“ ersetzt.
In § 110 entfällt Abs. 3, erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung „(3)“ und werden im neuen Abs. 3 das Zitat „103 bis 105“ durch das Zitat „§ 101a Abs. 1, §§ 103 bis 105“ und das Zitat „§§ 96 bis 101“ durch das Zitat „§§ 96 bis 101 und § 101a Abs. 1“ ersetzt.
§ 112 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Rahmen eines Pflichtpraktikums ist § 105 sinngemäß anzuwenden.“
In § 126 wird das Zitat „§§ 116 bis 121, 123, 124 und 125“ durch das Zitat „§§ 116 bis 125“ ersetzt.
In § 136 Abs. 2 und 3 wird das Datum „1. Jänner 2018“ jeweils durch das Datum „1. Juni 2018“ ersetzt.
In § 138 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 6 bis 11 angefügt:
§ 141 lautet:
„§ 141. (1) Der Magistrat ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die
(2) Die in Abs. 1 genannte Ermächtigung umfasst auch die Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten in anonymisierter Form zu Zwecken des Controllings, zur Erstellung steuerungsrelevanter Personalkennzahlen sowie zu statistischen Zwecken.
(3) Der Magistrat ist weiters ermächtigt, personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten auf Ersuchen einer zuständigen Behörde gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. Nr. 165/1999, zu verarbeiten, wenn
Gehaltsband
Modellfunktion
Funktionsbeschreibung
W2/4
Parkraumüberwachung-Kontrollorgan
Die Modellfunktion „Parkraumüberwachung-Kontrollorgan“ umfasst die Kontrolle des „ruhenden“ Verkehrs insbesondere nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, die Kontrolle der Einhaltung des Parkometergesetzes 2006 und die sich daraus ergebende Ausstellung von Organstrafverfügungen und Erstattung von Anzeigen.
Diese Modellfunktion beinhaltet nur eine Modellstelle.
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Die Pensionsordnung 1995, LGBl. Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert:
„Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung.“
Das Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995, LGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 49/2013, wird wie folgt geändert:
„(1a) Als für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühr im Sinn dieses Gesetzes gilt auch die Urlaubsabgeltung gemäß § 38a Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55.“
In § 5 Abs. 5 entfallen im letzten Klammerausdruck der Beistrich und die Wortfolge „LGBl. für Wien Nr. 55“.
In § 13 Abs. 2 wird das Datum „1. Juli 2013“ durch das Datum „1. Juni 2018“ ersetzt.
Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 33/2017, wird wie folgt geändert:
In § 39 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Daten der Bediensteten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten der Bediensteten im Sinn des Art. 4 Z 1 und des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1“ ersetzt.
In § 39 Abs. 7 Z 9 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
In § 39 Abs. 11 wird im ersten Satz die Wortfolge „personenbezogene Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten“ und im zweiten Satz die Wortfolge „insbesondere Daten“ durch die Wortfolge „insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.
In § 50 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2018“ durch das Datum „1. Juni 2018“ ersetzt.
Das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 84/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert:
§ 4b. Die Präsidentin oder der Präsident ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Mitglieder, der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger sowie des sonstigen Personals des Verwaltungsgerichts im Sinn des Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten, soweit sie oder er diese Daten zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte und Pflichten als Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter (§ 4) sowie hinsichtlich der Mitglieder und der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger als Dienstbehörde (§ 4a) benötigt. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung.“
In § 12 Abs. 1 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Beamte“ der Ausdruck „bzw. rechtskundige Vertragsbedienstete“ und im letzten Satz nach dem Wort „Beamte“ die Wortfolge „bzw. jede und jeder Vertragsbedienstete“ eingefügt.
In § 12 Abs. 3 erster Satz wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„wobei anstelle der Bezugnahme auf Bestimmungen der Dienstordnung 1994 in § 86 Abs. 4 DO 1994 für Vertragsbedienstete die entsprechenden Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 gelten.“
In § 12 Abs. 4 werden in Z 2 nach dem Wort „Dienststand“ die Wortfolge „bzw. der Beendigung des Dienstverhältnisses“ und in Z 3 nach dem Zitat „§ 59 DO 1994“ die Wortfolge „bzw. gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995“ eingefügt sowie in Z 5 lit. a der Klammerausdruck „(§ 56 DO 1994)“ durch den Klammerausdruck „(§ 56 DO 1994 bzw. § 34 VBO 1995)“ ersetzt.
§ 15 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend davon wird in den Fällen der §§ 68b, 68c oder 115i DO 1994 die Ruhestandsversetzung mit Ablauf des Monats wirksam, der auf Grund des Antrags des Mitglieds im Erkenntnis bestimmt ist.“
„(2) § 15 Abs. 6 in der Fassung der 11. Novelle zu diesem Gesetz gilt auch für Ruhestandsversetzungen, die vor Inkrafttreten der 11. Novelle beantragt wurden, sofern noch kein Erkenntnis im Sinn des § 15 Abs. 4 erster Satz erlassen wurde.“
Das Wiener Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 29/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert:
§ 9 samt Überschrift lautet:
§ 9. Die Gemeinde Wien hat dem Beschäftiger jene personenbezogenen Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zu übermitteln, die dieser zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten als Beschäftiger benötigt. Im selben Umfang hat der Beschäftiger der Gemeinde Wien jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Diensthoheit bzw. zur Wahrnehmung der Pflichten als Dienstgeberin erforderlich sind. Diese Ermächtigungen beziehen sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung.“
Das ASFINAG – Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 43/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 14/2010, wird wie folgt geändert:
§ 5 lautet:
„§ 5. Die Gemeinde Wien hat der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost jene personenbezogenen Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zu übermitteln, die diese zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten benötigt. Die ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost hat der Gemeinde Wien jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Diensthoheit bzw. der Dienstgeberaufgaben erforderlich sind. Diese Ermächtigungen beziehen sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung.“
Es treten in Kraft:
1.Art. I Z 10, Art. III Z 7 sowie Art. IV Z 10, 11, 14, 18, 21, 23 und 24 mit 1. Jänner 2018,
2.Art. IV Z 2, 12, 13 und 15 bis 17 mit 1. April 2018,
3.Art. I Z 1, 3 bis 6 und 9, Art. III Z 1, 2, 5 und 9, Art. IV Z 4, 5, 7, 8 und 22, Art. V Z 1, Art. VII Z 1 bis 3, Art. VIII Z 1, Art IX sowie Art. X mit 25. Mai 2018,
4.Art. II Z 2 und 4, Art. III Z 4 sowie Art. VI Z 1 und 2 mit 1. August 2018 und
5.Art. I Z 2, 7 und 8, Art. II Z 1 und 3, Art. III Z 3, 6 und 8, Art. IV Z 1, 3, 6, 9, 19 und 20, Art. V Z 2, Art. VI Z 3, Art. VII Z 4 sowie Art. VIII Z 2 bis 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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