Wiener Wettengesetz; Änderung
LGBLA_WI_20180706_40Wiener Wettengesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl. für Wien Nr. 26/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 48/2016, wird wie folgt geändert:
In § 1 entfällt die Wortfolge „derartigen Wetten und“.
In § 2 Z 3 entfällt das Wort „Wetten“ sowie der darauf folgende Beistrich und wird die Wortfolge „an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weitergeleitet“ durch den folgenden Text, nämlich „eines den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegenden Vertrages mit einer Person im Sinne der Z 1 oder Z 2 oder einer anderen Person gewerbsmäßig zusammenbringt. Als Vermittlerin oder Vermittler betätigt sich insbesondere, wer Einrichtungen zur Erleichterung oder Ermöglichung des Vertragsabschlusses zur Verfügung stellt (z.B. Betrieb eines Geschäftslokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals, Übertragen von Sportereignissen, Gewinnauszahlung, Ausstellung von Wettkarten). Ferner ist Vermittlerin oder Vermittler, wer seine mit einer Wettunternehmerin oder einem Wettunternehmer abgeschlossene oder von dieser oder diesem vermittelte Wette gegen Entgelt gewerbsmäßig veräußert“ ersetzt.
In § 2 Z 7 entfällt die Wortfolge „Wetten oder“ und nach der Wortfolge „oder einem Totalisateur“ wird das Wort „gewerbsmäßig“ eingefügt.
§ 3 samt Überschrift lautet „Die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer darf nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden, wenn für die betreffende Betriebsstätte gleichzeitig die Eignung festgestellt wird.“
§ 4 samt Überschrift lautet:
§ 4. (1) Die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer durch eine natürliche Person sind gegeben, wenn diese Person
a)eigenberechtigt ist,
b)die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines Drittstaates ist, dessen Staatsangehörige nach dem Recht der Europäischen Union Inländerinnen bzw. Inländern gleichzustellen sind, oder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ist, sofern diese Person im Besitz eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang ist,
c)die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 11),
d)einen Bonitätsnachweis gemäß § 12 Abs. 1 vorlegt,
e)ein Wettreglement, das § 15 entspricht, vorlegt,
f)gleichzeitig mit dieser Bewilligung die Feststellung der Eignung der Betriebsstätte oder Betriebsstätten, in der oder denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll, bewirkt,
g)ein dem aktuellen Wissensstand entsprechendes Konzept über die Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umgang mit Spiel- und Wettsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren betreiberunabhängigen, fachlich qualifizierten Spielerschutzeinrichtungen sowie über den Jugendschutz vorlegt und
h)ein Konzept für ein Warnsystem mit abgestuften Wettschutzmaßnahmen von der Wettteilnehmerinneninformation oder Wettteilnehmerinformation bis zur Wettteilnehmerinnensperre oder Wettteilnehmersperre, abhängig vom Ausmaß der Besuche der Wettteilnehmerin oder des Wettteilnehmers in den Betriebsstätten einer Bewilligungsinhaberin oder eines Bewilligungsinhabers vorlegt.
(2) Die Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist einer juristischen Person oder Personengesellschaft zu erteilen, wenn
a)sie ihren Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem Drittstaat hat, in dem juristischen Personen nach dem Recht der Europäischen Union Gleichstellung zu gewähren ist,
b)zumindest eine Person als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bestellt ist, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis c erfüllt sowie über eine entsprechende Anordnungsbefugnis verfügt, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten und
c)die in Abs. 1 lit. d bis h geforderten Voraussetzungen erfüllt werden.
(3) Die Bewilligung der Tätigkeit als Vermittlerin oder Vermittler darf nur erteilt werden, wenn die Vermittlung an eine Wettunternehmerin oder einen Wettunternehmer mit aufrechter Bewilligung für diese Tätigkeit in der jeweiligen Betriebsstätte erfolgt.“
§ 5. (1) Eine Betriebsstätte ist für die Ausübung der Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers geeignet, wenn
(2) Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers über mindestens ein Wettterminal ausgeübt, ist die Eignung nur gegeben, wenn
„(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der §§°4 und 5 erfüllt sind und unter Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen und Bedingungen insbesondere die Wahrung der in §°5 Abs. 1 lit. b aufgezählten sowie anderer öffentlicher Interessen, insbesondere Jugendschutz, Schutz für Wettkundinnen und Wettkunden, Schutz vor Spielsucht, Vermeidung von Geldwäsche sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, gewährleistet ist.
(2) Die Bewilligung ist mit Bescheid zu erteilen. Der Spruch hat zumindest Folgendes zu enthalten:
„(4) Bei erstmaliger Erteilung der Bewilligung an die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer darf die Dauer dieser Bewilligung 3 Jahre nicht überschreiten.
(5) Wird die Betriebsstätte geändert und werden dadurch die in § 5 Abs. 1 lit. b genannten Interessen berührt, so hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber neuerlich um Feststellung der Eignung der Betriebsstätte anzusuchen. Die Eignung ist mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides.“
§ 7. (1) Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung nach § 3 hat folgende Umstände der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
(2) Die Behörde hat Anzeigen binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid über die Kenntnisnahme einer Anzeige gemäß Abs. 1 lit a und b bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides.
(3) Sind die gesetzlichen Voraussetzungen im Falle einer Anzeige nach Abs. 1 lit. a oder b nicht erfüllt, hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid festzustellen und die Bestellung der Person zu untersagen.“
Die Überschrift von § 8 lautet „Erlöschen und Entziehung der Bewilligung“.
§ 8 Abs. 1 lit e lautet „durch rechtskräftige Entziehung der Bewilligung.“ und weiters entfallen lit. f und g.
In § 8 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „zurückzunehmen“ durch die Worte „zu entziehen“ ersetzt und in § 8 Abs. 2 lit b und c entfällt jeweils das Wort „wenn“.
In § 8 Abs. 2 lit. a wird der Verweis „§ 5 Abs. 1 lit. f“ durch den Verweis „§ 5 Abs. 1 lit. a“ und der Verweis „§ 5 Abs. 2 lit. b“ durch den Verweis „§ 4 Abs. 2 lit. b“ ersetzt.
An § 8 Abs. 2 wird der Punkt am Ende von lit. c durch das Wort „oder“ ersetzt und werden die folgenden lit. d und e angefügt:
In § 10 Abs. 1 wird nach dem Wort „Bewilligung“ die Wortfolge „einschließlich der Feststellung der Eignung der Betriebsstätte“ eingefügt.
§ 10 Abs. 1 Z 5 lautet:
§ 10 Abs. 1 Z 11 lautet:
In § 10 Abs. 2 tritt an die Stelle des Verweises „§ 5 Abs. 3“ der Verweis „§ 5 Abs. 2“ und weiters wird der Verweis „§ 13 Abs. 2 bis 5“ durch den Verweis „ 13 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 tritt an die Stelle des Verweises „§ 5 Abs. 2 lit. b“ der Verweis „§ 4 Abs. 2 lit. b“ und an jene des Verweises „§ 5 Abs. 1 lit. f“ der Verweis „§ 5 Abs. 1 lit. a“.
In § 12 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder einen gleichwertigen Bonitätsnachweis“.
In § 12 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder der gleichwertige Bonitätsnachweis“.
In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „an Buchmacherinnen und Buchmacher“ durch die Wortfolge „vermittelt werden oder Wettkundinnen oder Wettkunden an Wettunternehmerinnen oder Wettunternehmer“ ersetzt.
§ 13 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Wettterminals müssen
(3) In Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter dürfen Wettterminals weiters nicht
§ 13 Abs. 4 und 5 entfallen.
In § 14 Abs. 2 lit. c entfällt der Verweis „§ 13 Abs. 2 bis 5“ samt den Klammerausdrücken.
In § 14 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „welche von diesem Sachverhalt erfahren hat“ samt dem davor und danach befindlichen Beistrichen.
In § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „für Buchmacherinnen und Buchmacher“ durch die Wortfolge „jeder Wettunternehmerin und jedes Wettunternehmers“ ersetzt.
§ 15 Abs. 2 lit. a lautet „Bestimmungen über die Höhe, die Art und die Form der Entrichtung von Wetteinsätzen;“.
An § 15 Abs. 2 lit. b wird vor dem abschließenden Strichpunkt die Wortfolge „sowie das Verbot diese als Wettkundinnen und Wettkunden zu vermitteln“ eingefügt.
In § 15 Abs. 2 lit. c entfallen das Wort „Buchmacher“ sowie der daran anschließende Bindestrich.
In § 15 Abs. 2 lit. d wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden die folgenden lit. e und f angefügt:
Nach § 15 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Das Wettreglement von Buchmacherinnen oder Buchmachern muss zusätzlich Bestimmungen über die Teilnahme an Wetten, die Art der Wetten (Einzel- oder Kombiwetten usw.), die jeweilige Wettgewinnberechnung und die Gewinnerstattung enthalten.“
In § 15 Abs. 3 wird das Wort „jedenfalls“ durch das Wort „zusätzlich“ ersetzt.
§ 15 Abs. 3 lit. b und d entfallen, lit. c wird nunmehr als lit. b bezeichnet und der Strichpunkt am Ende von lit. c wird durch einen abschließenden Punkt ersetzt.
In § 15 Abs. 4 wird das Wort „jedenfalls“ durch das Wort „zusätzlich“ ersetzt und in § 15 Abs. 4 lit. a entfällt das Wort „vermittelten“.
§ 15 Abs. 4 lit. c bis g entfallen und lit b. lautet:
In § 15 Abs. 7 wird die Wortfolge „Genehmigung eines Wettreglements dessen Gesetzeskonformität“ durch die Wortfolge „Erteilung einer Bewilligung gemäß § 3 die Gesetzeskonformität des Wettreglements“ ersetzt; weiters entfällt der zweite Satz.
§ 15 Abs. 8 entfällt.
Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:
§ 16a. Es dürfen nur Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden, welche
In § 17 Abs. 2 wird nach dem Wort „Schrift“ die Wortfolge „den Namen der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers sowie“ eingefügt.
In § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Im Fall der Ausübung der Tätigkeit als Vermittlerin oder Vermittler ist zusätzlich der Name der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers, an die oder den die Wettkundinnen und Wettkunden vermittelt werden, sowohl außerhalb als auch innerhalb der Betriebsstätte jederzeit deutlich und gut lesbar anzubringen.“
In § 18 Abs. 3 ist der Verweis „§ 5 Abs. 1 lit. f“ durch den Verweis „§ 5 Abs. 1 lit. a“ zu ersetzen.
§ 19 lautet:
„(1) Die Teilnahme an einer Wette darf nur volljährigen und nicht selbstgesperrten Personen ermöglicht werden.
(2) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer muss durch die Einrichtung eines geeigneten Kontrollsystems dafür sorgen, dass der Aufenthalt in Räumen einer Betriebsstätte nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. In Betriebsstätten ohne ständige Aufsicht durch verantwortliche Personen der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers oder durch diese oder diesen selbst muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass bereits der Zutritt zur Betriebsstätte nur volljährigen und nicht selbstgesperrten Personen ermöglicht wird.
(3) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer oder die verantwortliche Person hat die Identität (Name und Geburtsdatum) der Wettkundin oder des Wettkunden und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten. Diese Informationen müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
(4) Vor dem Eingang zu Räumen, in denen eine Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ausgeübt wird, ist durch die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer oder die verantwortliche Person auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche gut sichtbar und dauerhaft hinzuweisen.
(5) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette in Betriebsstätten mit oder ohne Wettterminals selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung der in § 26 Abs. 4 Z 1 lit. a, c, d, f und g angeführten Daten an die Behörde oder an die Wettunternehmerin oder an den Wettunternehmer, die oder der diese Mitteilung unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten hat. Diese schriftliche Mitteilung ist ab ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich.
(6) Eine Aufhebung der Sperre gemäß Abs. 5 ist frühestens nach zwei Jahren und nur auf Verlangen der gesperrten Person durch die Behörde möglich.
(7) Die Behörde hat jeder Wettunternehmerin und jedem Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit oder ohne Wettterminals die Sperre nach Abs. 5 sowie deren Aufhebung samt Namen und Geburtsdatum der gesperrten Person mitzuteilen. Sämtliche Wettunternehmerinnen und Wettunternehmer haben durch geeignete organisatorische und betriebliche Maßnahmen sicherzustellen, dass gesperrte Personen in ihren Betriebsräumen nicht an Wetten teilnehmen können.
(8) In Betriebsstätten, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen stattfindet (ausgenommen in Gaststätten), gelten die Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Fall sowie Abs. 2 bis 7 und 9 nicht, wenn
(9) Wurde wegen des Aufenthaltes einer oder mehrerer minderjähriger Personen in einer Betriebsstätte bereits zwei Mal eine Verwaltungsstrafe rechtskräftig verhängt, kann die Behörde die Schaffung einer geeigneten Zutrittskontrolle gemäß Abs. 2 2. Satz auch in Betriebsstätten mit ständiger Aufsicht anordnen. In dem Bescheid zur Anordnung der Maßnahme hat die Behörde eine angemessene Frist festzulegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Ausübung der Bewilligung nur unter der Bedingung der Schaffung dieser Maßnahmen zulässig. Dieser Bescheid ist Teil des Bewilligungsbescheides.“
In § 20 Abs. 2 lit. g wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender lit. h angefügt:
In § 21 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei Wetteinsätzen, die pro Wettabschluss oder in Kombination von zeitnah hintereinander getätigten Wettabschlüssen einen Geldbetrag von 1.000 € übersteigen, sowie bei Wettgewinnen, die pro Gewinn oder in Kombination mehrerer zeitnah hintereinander erhaltener Gewinne einen Geldbetrag von 2.000 € übersteigen, haben die Wettunternehmerinnen oder Wettunternehmer im Wettbuch zusätzlich die Identität der Wettkundin oder des Wettkunden und die Daten des Lichtbildausweises, unter Angabe der Höhe des Wetteinsatzes oder Gewinnes festzuhalten.“
§ 21 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: „Weder die Wettkundin oder der Wettkunde noch eine sonstige dritte Person darf über diese Meldung an die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis gesetzt werden. Die Annahme von Wetteinsätzen sowie die Auszahlung von Gewinnen, von denen die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer vermutet, dass sie mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, sind erst durchzuführen, wenn der Verdacht nicht mehr besteht. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr besteht, dass die Verzögerung des Wettvorganges die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert.“
In § 21 werden folgende Abs. 4 bis 9 angefügt:
„(4) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat die für ihren oder seinen Wettbetrieb bestehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten und darauf aufbauend angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung dieser Risiken vorzusehen. Die Angestellten sind jedenfalls über die Bestimmungen des § 21 sowie über die gesetzlichen Regelungen über den Datenschutz nachweislich zu belehren.
(5) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat
(6) Als glaubwürdige Quelle im Sinne des Abs. 5 Z 1 in Bezug auf Staaten, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, gilt die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Europäischen Kommission vom 14. Juli 2016 in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Ein Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung liegt insbesondere dann nahe, wenn
(8) In Bezug auf Vorgänge mit politisch exponierten Personen hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer
(9) Besteht der begründete Verdacht, dass die Wettkundin oder der Wettkunde nicht auf eigene Rechnung handelt, hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer diese oder diesen aufzufordern, ihre oder seine Identität, die Identität der Treugeberin oder des Treugebers sowie die Berechtigung zur Vertretung nachzuweisen. Handelt es sich bei der Treugeberin oder dem Treugeber um eine juristische Person, ist auch deren Eigentums- und Kontrollstruktur nachzuweisen. Dieser Vorgang sowie die dabei erhaltenen Informationen sind im Wettbuch festzuhalten. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Nachweis ungenügend, dürfen mit dieser Wettkundin oder diesem Wettkunden keine weiteren Wetten abgeschlossen, keine weiteren Wetten dieser Person vermittelt werden, darf diese Wettkundin oder dieser Wettkunde nicht vermittelt werden und dürfen keine Gewinne ausgezahlt werden. Weiters ist die Behörde darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Besteht ein Verdacht gemäß Abs. 2 so hat die Behörde nach Abs. 3 vorzugehen.
In § 23 Abs. 1 wird der Verweis „§ 13 Abs. 2 bis 5“ durch den Verweis „§ 13 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
In § 23 Abs. 2 wird das Wort „fortgesetzt“ durch das Wort „offenkundig“ ersetzt, der Verweis „§ 24 Abs. 1 Z 1 bis 17“ wird durch den Verweis „§ 24 Abs. 1 Z 1 bis 18“ ersetzt und nach der Wortfolge „Beschlagnahme der Wettterminals“ wird ein Beistrich eingefügt.
§ 23 Abs. 4 lautet:
„(4) Über eine Verfügung nach Abs. 2 und Abs. 3 ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.“
„(5) Eine Verfügung nach Abs. 3 ist auf Antrag unverzüglich zu widerrufen, wenn zu erwarten ist, dass künftig jene Vorschriften dieses Gesetzes, deren Nichteinhaltung für die Maßnahme der Schließung der Betriebsstätte bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die wettunternehmerische Tätigkeit rechtmäßig ausübt oder ausüben will oder die Inhaberin oder Inhaber der Betriebsstätte ist.“
In § 23 Abs. 6 wird die Wortfolge „beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3“ durch die Wortfolge „an das Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 4“.
In § 24 Abs. 1 Z 1 entfällt „oder § 4“.
In § 24 Abs. 1 Z 2 lautet: „als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer einer Anzeigepflicht gemäß § 7 nicht nachkommt;“.
In § 24 Abs. 1 Z 3 entfällt „gemäß § 6 Abs. 2“.
In § 24 Abs. 1 Z 4 entfällt „§ 6 Abs. 4 und“.
In § 24 Abs. 1 Z 9 wird nach „§ 16“ Folgendes eingefügt: „oder 16a“.
In § 24 Abs. 1 Z 12 entfällt die Wortfolge „Abs. 1 bis 4“.
In § 24 Abs. 1 Z 14 wird der Verweis „§ 21 Abs. 1 und 2“ durch „§ 21 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 9“ ersetzt und der abschließende Beistrich wird durch einen Strichpunkt ersetzt.
In § 24 Abs. 1 Z 17 wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
In § 24 Abs. 1 wird folgende Z 18 angefügt:
§ 24 Abs. 4 und 5 lauten:
„(4) Von der Behörde für verfallen erklärte Gegenstände, welche nach ihrer Beschaffenheit nur dazu bestimmt sind, einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer zu dienen, sind nach Rechtskraft des Bescheides zu vernichten.
(5) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2008, für die Einhaltung dieses Gesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der Behörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung der oder des Bestellten eingelangt ist.“
§ 25 Abs. 1 Z 1 entfällt und die übrigen Ziffern werden mit 1 beginnend neu durchnummeriert.
In § 26 Abs. 1 1. Satz wird ersetzt durch:
„(1) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck der Erteilung der Bewilligung (§§ 3 bis 6), der Kenntnisnahme von Anzeigen (§°7), des Erlöschens und der Entziehung der Bewilligung (§ 8) und des Ruhens der Bewilligung (§ 9) folgende Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers, der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers und – bei juristischen Personen sowie Personengesellschaften – auch jeder Geschäftsführerin oder jedes Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b, jeder sonstigen zur Vertretung der juristischen Gesellschaft nach außen befugten Person sowie jeder als verantwortliche Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a genannten Person und der jeweiligen Vertragspartnerinnen und Vertragspartner (z.B. Buchmacherinnen und Buchmacher) zu verarbeiten:“
In § 26 Abs. 2 1. Satz wird die Wortfolge „Bewilligungsinhaberin und des Bewilligungsinhabers“ durch die Wortfolge „Antragstellerin oder des Antragstellers, der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers“ ersetzt, weiters wird die Wortfolge „der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer sowie der verantwortlichen Person bzw. der verantwortlichen Personen“ durch die Wortfolge „jeder Geschäftsführerin oder jedes Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit.°b, jeder sonstigen zur Vertretung der juristischen Person nach außen befugten Person, jeder als verantwortliche Person gemäß §°5 Abs. 1 lit. a genannten Person“ ersetzt und die Wortfolge „auch automationsunterstützt zu verwenden“ durch „zu verarbeiten“ ersetzt.
In § 26 Abs. 3 1. Satz wird die Wortfolge „Anzeigelegung für“ durch die Worte „Durchführung von“ ersetzt, weiters wird die Wortfolge „Bewilligungswerberin und des Bewilligungswerbers“ durch die Wortfolge „Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers“ ersetzt, die Wortfolge „der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer sowie der verantwortlichen Person bzw. der verantwortlichen Personen“ wird durch die Wortfolge „jeder Geschäftsführerin oder jedes Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b, jeder sonstigen zur Vertretung der juristischen Person nach außen befugten Person, jeder als verantwortliche Person gemäß §°5 Abs. 1 lit. a genannten Person“ ersetzt; weiters wird nach dem Wort „Wettequipments“ ein Beistrich und danach die Wortfolge „der Inhaberin oder des Inhabers der Betriebsstätte“ eingefügt und die Wortfolge „auch automationsunterstützt zu verwenden“ durch „zu verarbeiten“ ersetzt.
In § 26 Abs. 4 1. Satz wird die Wortfolge „Bewilligungswerberin und des Bewilligungswerbers“ durch die Wortfolge „Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers“ ersetzt; weiters wird die Wortfolge „der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer sowie der verantwortlichen Person bzw. der verantwortlichen Personen“ durch die Wortfolge „jeder Geschäftsführerin oder jedes Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b, jeder sonstigen zur Vertretung der juristischen Person nach außen befugten Person, jeder als verantwortliche Person gemäß §°5 Abs. 1 lit. a genannten Person, der Inhaberin oder des Inhabers der Betriebsstätte, der Eigentümerin und des Eigentümers der Wettterminals bzw. des Wettequipments“ ersetzt und die Wortfolge „auch automationsunterstützt zu verwenden“ durch „zu verarbeiten“ ersetzt.
In § 26 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, die von der Wettkundin oder dem Wettkunden zum Zweck der Selbstsperre gemäß § 19 Abs. 5 bekannt gegebenen Daten (§ 26 Abs. 4 Z 1 lit. a, c, d und g angeführten Daten) an die Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen gemäß § 3 zu übermitteln.“
In § 26 Abs. 6 wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt und nach dem Wort „Wien“ wird das Wort „zu“ eingefügt.
In § 26 Abs. 9 wird die Wortfolge „Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000) “ durch die Wortfolge „Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 120/2017“ ersetzt und weiters wird der Punkt am Ende von § 26 Abs. 9 Z 3 durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 4 angefügt: „die Aufbewahrung von Protokolldaten für 3 Jahre.“.
Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:
§ 26a. § 9 und § 11 Abs. 1 bis 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl. I Nr. 150/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2017, sind auf Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung nach § 6 anwendbar.“
„(6) Aufgrund von Bewilligungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Gesetzes gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl. Nr. 26/2016, in der Fassung LGBl. Nr. 26/2016 oder LGBl. Nr. 48/2016, erteilt wurden, darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer längstens bis zum Ende der Befristung der jeweiligen Bewilligung ausgeübt werden.“
28 Z 1 entfällt.
§ 29 Z 4 lautet:
„(3) § 2 Z 3, § 13 Abs. 2 bis 3, § 14 Abs. 2 lit. c, § 15 Abs. 2 bis 4, § 16a, § 20, § 21 und § 24 Abs. 1 Z 18 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit Ablauf von drei Monaten nach Kundmachung in Kraft.
(4) § 3, § 4, § 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 7, § 8 Abs. 2 lit. a, § 10, § 11 Abs. 1, § 18 Abs. 3, § 19 und § 28 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung in Kraft.
(5) § 26 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit dem 25. Mai 2018 in Kraft
(6) Mit Ausnahme der in den Abs. 3 bis 5 genannten Bestimmungen tritt das Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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