Wiener Antidiskriminierungsgesetz; Änderung
LGBLA_WI_20180706_39Wiener Antidiskriminierungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Antidiskriminierungsgesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz zur Bekämpfung von Diskriminierung (Wiener Antidiskriminierungsgesetz), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 22/2017, wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „des § 7 Abs. 2 und des § 7b“ durch die Wortfolge „des § 7 Abs. 2, des § 7b und des § 10a“ ersetzt.
Nach dem § 10 wird der folgende § 10a samt Überschrift eingefügt:
§ 10a. (1) Websites und mobile Anwendungen von Rechtsträgern im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 und von sonstigen unter die Definition des Art. 3 Z 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 und in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Rechtsträgern haben den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Abs. 2 zu entsprechen. Dies gilt nicht für die folgenden Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:
(2) Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen erfüllen die Barrierefreiheitsanforderungen, wenn sie den sie betreffenden harmonisierten Normen oder Teilen solcher Normen, deren Referenzen die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, entsprechen. Ist eine derartige Veröffentlichung nicht erfolgt, so erfüllen die Inhalte von Websites die Barrierefreiheitsanforderungen, wenn sie die einschlägigen Anforderungen oder die davon relevanten Teile der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04), einer nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten neueren Fassung dieser Norm oder einer nach dieser Bestimmung festgelegten anderen europäischen Norm erfüllen. Für Inhalte von mobilen Anwendungen gilt dies sinngemäß, wenn weder eine Veröffentlichung von für diese einschlägigen Referenzen von harmonisierten Normen erfolgt ist, noch technische Spezifikationen, die nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorgegeben wurden, vorliegen. Die Landesregierung hat nach Maßgabe der vorstehenden Festlegungen durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen erforderlich ist.
(3) Die Rechtsträger gemäß Abs. 1 haben eine Bewertung vorzunehmen, inwieweit die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung gemäß Abs. 1 lit. i bewirken würde. Nehmen die Rechtsträger für eine bestimmte Website oder mobile Anwendung die Ausnahme des Abs. 1 lit. i in Anspruch, so haben sie in der Erklärung gemäß Abs. 4 darzulegen, welche Teile der Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt werden können und führen gegebenenfalls barrierefrei zugängliche Alternativen an. Die Rechtsträger sollen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Bedarf Schulungen zur Erstellung, Verwaltung und Aktualisierung von barrierefrei zugänglichen Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen ermöglichen.
(4) Die in Abs. 1 genannten Rechtsträger haben auf ihrer Website eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und diese Erklärung regelmäßig zu aktualisieren. Hierfür ist die nach Art. 7 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassene Mustererklärung zu verwenden. Bei mobilen Anwendungen kann diese Erklärung auch beim Herunterladen der Anwendung verfügbar gemacht werden.
(5) Die in Abs. 1 genannten Rechtsträger benennen jeweils eine Person oder Stelle, an welche sich Nutzerinnen und Nutzer ihrer Websites und mobilen Anwendungen im Falle von Beschwerden zur Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen wenden können und führen diese Person oder Stelle samt Kontaktdaten in der Erklärung gemäß Abs. 4 an. Vor einer Beschwerde gemäß Abs. 7 hat eine Nutzerin oder ein Nutzer jedenfalls diese Person oder Stelle mit dem Anliegen zu befassen. Die Rechtsträger haben jede Mitteilung von Nutzerinnen und Nutzern ihrer Websites und mobilen Anwendungen zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und der jeweiligen Nutzerin und dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis der Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach Abs. 1 lit. a bis i von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.
(6) Die Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen (§ 7 Abs. 1) hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Abs. 2 und der hierzu allenfalls erlassenen Verordnung entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Überwachung und die Berichterstattung haben unter Einhaltung der nach Art. 8 Abs. 2, 3 und 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Überwachungsmethode und Modalitäten der Berichterstattung zu erfolgen.
(7) Beschwerden betreffend die Verletzung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 sind von der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen entgegenzunehmen und zu prüfen. § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 sind hierbei für von einer vermuteten Diskriminierung selbst betroffenen Person sinngemäß anzuwenden.
(8) Das Amt der Wiener Landesregierung hat für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Erfordernisse der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen, die für die Ausübung der Überwachungs- und Prüffunktion sowie der Berichterstattungspflicht notwendig sind, zu sorgen.
(9) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Websites, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020, für Websites, die ab dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019 und für mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021.“
In der Überschrift zu § 11 wird das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch das Wort „Unionsrecht“ ersetzt.
Im § 11 wird nach der Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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