Wiener Vergabe-Pauschalgebührenverordnung – WVPVO; Änderung
LGBLA_WI_20180629_35Wiener Vergabe-Pauschalgebührenverordnung – WVPVO; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Höhe der Gebühren in Vergaberechtsschutzverfahren (Wiener Vergabe-Pauschalgebührenverordnung – WVPVO) geändert wird
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2014 (WVRG 2014), LGBl. Nr. 37/2013, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 43/2016, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Höhe der Gebühren in Vergaberechtsschutzverfahren (Wiener Vergabe-Pauschalgebührenverordnung – WVPVO), LGBl. Nr. 24/2013 wird wie folgt geändert:
„§ 1. Für Anträge gemäß den §§ 20 Abs. 1 und 33 Abs. 1 und 2 des WVRG 2014 hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Bestimmungen des WVRG 2014 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
Direktvergaben
312 €
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Bauaufträge
1040 €
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Liefer- und Dienstleistungsaufträge
520 €
Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich
520 €
Bauaufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung
1040 €
Sonstige Bauaufträge sowie Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich
3121 €
Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Unterschwellenbereich
1040 €
Bauaufträge sowie Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich
6242 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich
2081 €“
„(1) Wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den Schwellenwert (§§ 12 Abs. 1 und 2 und 185 Abs. 1 und 2 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, § 11 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, und § 10 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012) um mehr als das 10fache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das 3fache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr.“
„(2) Wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den Schwellenwert (§§ 12 Abs. 1 und 2 und 185 Abs. 1 und 2 BVergG 2018, § 11 Abs. 1 BVergGKonz 2018, und § 10 Abs. 1 BVergGVS 2012) um mehr als das 20fache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das 6fache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr.“
„(1) Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der gemäß § 1 festgesetzten bzw. 10 % der gemäß § 2 erhöhten Gebühr.“
„(3) Die mit der Verordnung LGBl. Nr. 35/2018 neu gefassten Bestimmungen der § 1, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 und § 3 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung LGBl. Nr. 35/2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Fassung der § 1, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 und § 3 Abs. 1 außer Kraft.
(4) Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens gemäß Abs. 3 beim Verwaltungsgericht Wien bereits anhängigen Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.“
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