UA-EntschädigungsVO
LGBLA_WI_20180619_34UA-EntschädigungsVOGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Höhe der Entschädigung der bzw. des Vorsitzenden eines Untersuchungsausschusses des Wiener Landtages und ihrer bzw. seiner Stellvertretung festgesetzt wird (UA-EntschädigungsVO)
Die Wiener Landesregierung hat beschlossen:
Aufgrund des § 129e Abs. 4 Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 25/2018, wird verordnet:
§ 1. (1) Der bzw. dem Vorsitzenden sowie ihrer oder seiner Stellvertretung im Falle der Vorsitzführung gebührt für die Teilnahme an Sitzungen eines Untersuchungsausschusses des Wiener Landtages für jede begonnene Stunde eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von einem Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag gemäß § 4 Abs. 1 und 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018.
(2) Sofern die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter von ihrem bzw. seinem Recht der Teilnahme an den Sitzungen Gebrauch macht, gebührt ihr bzw. ihm dafür eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von der Hälfte der Entschädigung gemäß Abs. 1.
§ 2. (1) Die Anspruchsberechtigten haben detaillierte Aufzeichnungen, aus denen sich die Höhe und der Grund des Anspruchs ergeben, zu führen und unter Angabe der jeweiligen Bankverbindung dem Magistrat der Stadt Wien zu übermitteln.
(2) Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt vierteljährlich im Nachhinein.
§ 3. Der oder dem Vorsitzenden gebührt zusätzlich zu der in § 1 angeführten Entschädigung eine pauschale Entschädigung von 900 Euro für die mit ihren bzw. seinen leitenden und administrativen Tätigkeiten außerhalb der Sitzungen verbundene Zeitversäumnis. Ist die bzw. der Vorsitzende verhindert, gebührt im Ausmaß ihrer bzw. seiner Verhinderung diese pauschale Entschädigung der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter. Für die Übermittlung der Aufzeichnungen über die Dauer dieser Vertretungen und für die Auszahlung dieser pauschalen Entschädigung gilt § 2.
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Höhe der Entschädigung des Vorsitzenden (seines Stellvertreters) eines Untersuchungsausschusses des Wiener Landtages für Zeitversäumnis festgesetzt wird, LGBl. für Wien Nr. 100/2001 außer Kraft.
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