Sanierungsverordnung 2008; Änderung
LGBLA_WI_20180605_33Sanierungsverordnung 2008; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Sanierungsverordnung 2008 geändert wird
Aufgrund der §§ 34 Abs. 3, 40 Abs. 4, 41 Abs. 2 und 42 Abs. 1 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 8/2017, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Sanierungsverordnung 2008), LGBl. für Wien Nr. 2/2009, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:
§ 1 Z 2 und 5 lauten:
§ 1 Z 6 entfällt; Z 7 wird zur Z 6.
Vor § 2 lautet die Überschrift wie folgt:
„§ 2. (1) Für die umfassende thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden, ausgenommen der Gebäude gemäß § 1 Z 6, werden Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt, wobei eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten werden muss:
HWBRef,BGF in kWh/(m².a)
fGEE,max
bis 31.12.2020
max. 1,65 × HWB – Niedrigstenergiegebäude
1,00
ab 1.1.2021
max. 1,45 × HWB – Niedrigstenergiegebäude
0,95
Werden die Zielwerte für den Gesamtenergieeffizienzfaktor nachgewiesen, ist die Anforderung für den Referenz-Heizwärmebedarf mit maximal 2,15 x HWB – Niedrigstenergiegebäude einzuhalten.“
In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „aber mindestens 30% des Ausgangs-Heizwärmebedarfs“ durch die Wortfolge „aber mindestens 40% des Ausgangs-Heizwärmebedarfs“ ersetzt.
In § 2 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 1 Z 7“ durch „§ 1 Z 6“ ersetzt.
§ 2 Abs. 4 lautet:
„(4) Nach erfolgter Alternativenprüfung können Erdgas-Brennwert-Systeme nach Möglichkeit in Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) oder gleichwertige Maßnahmen vor Ort zum Einsatz kommen. Der Anteil der Erträge aus erneuerbaren Energieträgern soll dabei optimiert werden.“
Z 1 tritt an die Stelle des Betrages „700 Euro“ der Betrag „740 Euro“,
Z 2 tritt an die Stelle des Betrages „660 Euro“ der Betrag „700 Euro“,
Z 3 tritt an die Stelle des Betrages „350 Euro“ der Betrag „370 Euro“.
„(4) Für außergewöhnliche Erschwernisse und für ökologische Maßnahmen (zB umweltfreundliche Bauabwicklung, ressourcenschonende Bauausführung usw.) dürfen Zuschläge von höchstens 320 Euro, darüber hinaus bei Durchführung umfangreicher Verbesserungsarbeiten Zuschläge von höchstens 160 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden.“
„(4a) Für Maßnahmen zur Beseitigung von erheblichen Gefahren und Herstellen von Sicherheitseinrichtungen nach dem aktuellen Stand der Technik können Zuschläge von höchstens 160 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden.“
„(13) Kosten für Kühlanlagen, die nicht ausschließlich mit erneuerbarer Energie oder mit Fernkälte gemäß § 1 Z 5 lit. c) und d) betrieben werden, sind nicht förderbar.“
„(4) Zu den Kosten der thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen wird ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag gewährt. Die Höhe des Förderungsausmaßes je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume ist an die Verringerung des Referenz-Heizwärmebedarfes und an den Standard Niedrigstenergiegebäude oder bei zusätzlichen Maßnahmen gemäß Abs. 2 an den Gesamtenergieeffizienzfaktor gekoppelt:
Förderstufe 1
HWBRef,BGF in kWh/(m².a)
fGEE,max
bis 31.12.2020
max. 1,65 × HWB – Niedrigstenergiegebäude
1,00
ab 1.1.2021
max. 1,45 × HWB – Niedrigstenergiegebäude
0,95
Förderstufe 2
HWBRef,BGF in kWh/(m².a)
fGEE,max
bis 31.12.2020
max. 1,50 × HWB – Niedrigstenergiegebäude
0,95
ab 1.1.2021
max. 1,30 × HWB – Niedrigstenergiegebäude
0,90
Förderstufe 3
HWBRef,BGF in kWh/(m².a)
fGEE,max
bis 31.12.2020
max. 1,30 × HWB – Niedrigstenergiegebäude
0,90
ab 1.1.2021
max. 1,15 × HWB – Niedrigstenergiegebäude
0,85
Förderstufe 4
HWBRef,BGF in kWh/(m².a)
fGEE,max
bis 31.12.2020
max. 1,10 × HWB – Niedrigstenergiegebäude
0,80
ab 1.1.2021
max. HWB – Niedrigstenergiegebäude
0,75“
In § 5 Abs. 6 wird die Wortfolge „innovative klimarelevante Systeme gemäß § 1 Z 5“ durch die Wortfolge „hocheffiziente alternative Energiesysteme gemäß § 1 Z 5“ ersetzt.
§ 6 Abs. 1 lautet:
„§ 6. (1) Deltaförderungen gemäß § 2 Abs. 2 und Einzelbauteilsanierungen gemäß § 2 Abs. 3 können wie folgt gefördert werden:
In § 7 werden die Wortfolgen „mit innovativen klimarelevanten Systemen gemäß § 1 Z 5“ sowie „auf innovative klimarelevante Systeme gemäß § 1 Z 5“ durch die Wortfolgen „mit hocheffizienten alternativen Energiesystemen gemäß § 1 Z 5“ sowie „auf hocheffiziente alternative Energiesysteme gemäß § 1 Z 5“ ersetzt.
Der bisherige § 8a erhält die Bezeichnung „§ 8a (1)“. In § 8a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Für Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden, die vor dem 30. Juni 1953 errichtet wurden oder an Gebäuden für den sozialen Wohnbau der Stadt Wien oder an Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, deren Bewirtschaftung den Bestimmungen des WGG unterliegen, können für Maßnahmen zur Abwendung von erheblichen Gefahren und Herstellen von Sicherheitseinrichtungen nach dem aktuellen Stand der Technik sowie für die Herstellung der barrierefreien Benutzbarkeit, insoweit diese nicht durch Förderungen gemäß § 8 Abs. 1 bis 4 sowie § 9 und § 10 gedeckt werden, einmalige nichtrückzahlbare Beiträge in Höhe von bis zu 80 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume, maximal jedoch 50 vH der nachgewiesenen Mehrkosten, gewährt werden.“
„§ 11. (1) Die Förderung für die Finanzierung von Sockelsanierungsmaßnahmen gemäß § 34 Abs. 1 Z 5 WWFSG 1989 erfolgt, sofern mindestens im Ausmaß von 20 vH der Wohnnutzfläche im Bestand durch wohnungsinnenseitige Maßnahmen verbessert werden,
„(3) Werden umfassende thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, wird unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 und 2 ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im dort angeführten Ausmaß gewährt. Vor einer Förderung im Sinne des Abs. 1 sind die förderbaren Gesamtbaukosten in Höhe der gewährten nichtrückzahlbaren Beiträge gemäß Abs. 3 zu reduzieren.“
In § 12 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle des Betrages „660 Euro“ der Betrag „700 Euro“ und an Stelle des Betrages „59.400 Euro“ der Betrag „63.000 Euro“.
In § 12 Abs. 1 wird in Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
„4. bei Herstellung von mindestens drei Wohneinheiten nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 2.“
„(2) Im Falle einer Förderung nach Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen die verursachten Kosten 1.760 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche nicht überschreiten. Für außergewöhnliche Erschwernisse und für ökologische Maßnahmen (zB umweltfreundliche Bauabwicklung, ressourcenschonende Bauausführung usw.) dürfen dazu Zuschläge von höchstens 160 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche gewährt werden.“
„(3) Werden umfassende thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, wird unter sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 ein nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 30 Euro bei Erreichen der Förderstufe 3 bzw. von 80 Euro bei Erreichen der Förderstufe 4 gewährt. Vor einer Förderung im Sinne des Abs. 1 sind die förderbaren Gesamtbaukosten in Höhe der gewährten nichtrückzahlbaren Beiträge gemäß Abs. 3 zu reduzieren.“
„§ 13. (1) Totalsanierungen (§ 34 Abs. 1 Z 6 WWFSG 1989) bei zumindest 50 % Bestandserhaltung können gemäß § 12 gefördert werden. Im Falle der Adaptierung von Erdgeschoss- und Souterrainräumen zu Geschäftsräumen tritt an Stelle der gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Förderung ein Darlehensbetrag von 350 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wobei die Darlehenshöhe mit 52.500 Euro je Geschäftseinheit begrenzt ist; für die Finanzierung der restlichen Sanierungskosten können auf die Dauer von 15 Jahren nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von jährlich 1,25 vH der förderbaren Gesamtbaukosten gewährt werden.“
„(3) Für die Schaffung von Stellplätzen im Rahmen der Sockel- bzw. Totalsanierung (§ 34 Abs. 1 Z 5 und 6 WWFSG 1989) sowie im Rahmen des Dachgeschossausbaus und Zubaus können unabhängig von § 3 einmalige nichtrückzahlbare Zuschüsse bis zu 50 vH der nachgewiesenen Errichtungskosten, höchstens jedoch 6.000 Euro je Kfz-Stellplatz und für einspurige Kraftfahrzeuge höchstens jedoch 2.000 Euro, gewährt werden. Bei Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge kann zusätzlich ein Betrag von höchstens 500 Euro je Ladestation gewährt werden.“
In § 17 Abs. 3 wird die Wortfolge „innovative klimarelevante Systeme gemäß § 1 Z 5“ durch die Wortfolge „hocheffiziente alternative Energiesysteme gemäß § 1 Z 5“ ersetzt.
§ 17 Abs. 6 lautet:
„(6) Für den Einbau einer einbruchshemmenden Wohnungseingangstür mit mindestens Widerstandsklasse 3 gemäß EN 1627 und einer zertifizierten Eigen- und Fremdüberwachung der Produktion mit Kennzeichnung der Türe (zB gemäß ÖNORM B 5338), kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 20 vH der Kosten, höchstens jedoch 400 Euro, gewährt werden.“
„§ 20. § 1 Z 2 und 5, § 2, § 5 Abs. 4 und 6, § 6 Abs. 1, § 7, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 3 und § 19 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13.“
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zugesicherten Förderungen sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
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