Wiener Fischereigesetz; Änderung
LGBLA_WI_20180413_27Wiener Fischereigesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Fischereigesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Fischereigesetz, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 16/2014, wird wie folgt geändert:
In § 27 Abs. 4 wird die Wortfolge „den Fall des Abs. 2“ durch die Wortfolge „in den Fällen des Abs. 2 und des § 27a“ ersetzt.
Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
„§ 27a. (1) Menschen, die aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die fischereifachliche Eignung (§ 28a Abs. 1) zu erwerben bzw. nachzuweisen, sind von der Fischerkartenpflicht befreit, wenn sie unter Assistenz einer volljährigen Person angeln, die im Besitz einer Fischerkarte und einer Lizenz (§ 55) ist. Die assistierende Person hat dafür zu sorgen, dass dabei die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie darauf gegründeter Verordnungen eingehalten werden.
(2) Die assistierende Person darf zeitgleich jeweils nur eine Person bei der Angeltätigkeit unterstützen.
(3) Als Nachweis für eine Behinderung im Sinne des Abs. 1 gilt insbesondere die Bescheinigung durch ein ärztliches Attest. Der Nachweis der Behinderung ist auf Verlangen dem Wiener Fischereiausschuss vorzulegen.“
„Zu diesen Einnahmen zählt auch der nach § 28b Abs. 1 zu erlegende Kostenbeitrag.“
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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