Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz; Änderung
LGBLA_WI_20180413_26Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über Stiftungen und Fonds (Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 50/2013, wird wie folgt geändert:
§ 34a. (1) Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2017, wird gemäß dessen § 1 Abs. 2 Z 16 für dem Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz unterliegende Stiftungen und Fonds nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze für anwendbar erklärt. Die nachstehenden Verweise auf das WiEReG beziehen sich auf die im ersten Satz genannte Fassung.
(2) Wirtschaftliche Eigentümerinnen bzw. Eigentümer der dem Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im § 2 Z 3 lit. b WiEReG genannten Personen.
(3) Die dem Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümerinnen bzw. Eigentümer nach Maßgabe des § 5 WiEReG an die Bundesanstalt Statistik Austria zu melden.
(4) Im Übrigen sind die §§ 3, 4, 5 Abs. 4, 7, 9, 10, 11 Abs. 1 bis 7, 12 bis 16 und 18 WiEReG anzuwenden. Dabei gilt § 7 Abs. 5 WiEReG mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch der Magistrat ist.
(5) Über Beschwerden gegen Bescheide der Registerbehörde und der Finanzämter, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem WiEReG erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.“
§ 38. Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 73, umgesetzt.“
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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