Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG; Änderung
LGBLA_WI_20180302_21Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz betreffend die Regelung der Betreuung von Tageskindern (Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG), LGBl. für Wien Nr. 73/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 12/2016, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Gesetz betreffend die Regelung des Kindertagesheimwesens, LGBl. für Wien Nr. 32/1967“ durch die Wortfolge „Wiener Kindergartengesetz – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003,“ ersetzt.
In § 1 Abs. 3 wird vor dem Wort „Rechtsträger“ die Wortfolge „Rechtsträgerinnen und“ eingefügt.
In § 1a Abs. 2 Z 4 wird folgender Halbsatz angefügt:
„durch fachlich ausgebildete Betreuungspersonen, welche über die dafür notwendigen Deutschkenntnisse verfügen.“
„§ 1b. (1) Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf eine transparente Darlegung des pädagogischen Konzeptes der Kindergruppe.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf regelmäßige Informationen über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses des Kindes. Dazu ist mindestens einmal im Jahr ein Gespräch mit einer fachlich ausgebildeten Betreuungsperson der Kindergruppe anzubieten. Von der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger sind hierfür die notwendigen zeitlichen Ressourcen zu gewährleisten. Die Erziehungsberechtigten sind mit geeigneten Mitteln anzuhalten, daran teilzunehmen, um einen Austausch über den Bildungs- und Entwicklungsprozess des Kindes zu ermöglichen. Der Bildungs- und Entwicklungsprozess des Kindes ist in geeigneter Form zu dokumentieren.
(3) Über die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind die Erziehungsberechtigen von der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Kindergruppe in geeigneter Form zu informieren.“
§ 3. (1) Tagesmütter/-väter sowie Rechtsträgerinnen und Rechtsträger von Kindergruppen bedürfen für das Anbieten oder Ausüben der Tagesbetreuung einer Bewilligung des Magistrates. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(2) Es dürfen bei den in Abs. 1 Z 2 genannten Personen insbesondere keine der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:
(3) Die Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn bei einer Rechtsträgerin oder einem Rechtsträger einer Kindergruppe ein Insolvenzverfahren oder die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens in der Insolvenzdatei aufscheint.
(4) Der Magistrat kann die Bewilligung unter Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilen, wenn dies zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls von Tageskindern erforderlich ist.
(5) Ergibt sich nach Bewilligung einer Kindergruppe, dass die betreuten Kinder trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen in pädagogischer, sanitärer, hygienischer oder feuerpolizeilicher Hinsicht zur Vermeidung von Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat der Magistrat die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Der Magistrat hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.“
§ 3a (1) Die Behörde ist ermächtigt für die Eignungsfeststellung und im Rahmen der Aufsicht in begründeten Fällen folgende Auskünfte über die Rechtsträgerin oder den Rechtsträger der Kindergruppe, deren Organe und Betreuungspersonen sowie Tagesmütter/-väter und mit diesen in Wohngemeinschaft lebende Personen einzuholen und diese Daten zu verwenden:
(2) Der Magistrat ist ermächtigt, von der zuständigen Behörde für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung alle Informationen einzuholen, welche im Rahmen der Eignungsfeststellung und der Aufsicht von Relevanz sind, um einer Gefährdung des Kindeswohls vorzubeugen.“
§ 3b. (1) Die Bewilligung ist vom Magistrat zu widerrufen, wenn
(2) Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Bewilligung für das Anbieten oder Ausüben der Tagesbetreuung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 6 widerrufen wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(3) Wird die Bewilligung einer Kindergruppe gemäß Abs. 1 widerrufen, kann von der in der Verordnung nach § 5 festgelegten Höchstzahl von Kindern in einer anderen Kindergruppe vorübergehend abgesehen werden, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Betreuung der Kinder notwendig ist und die pädagogische Bildungsarbeit entsprechend § 1a gewährleistet wird. Eine Überschreitung der Höchstzahl der betreuten Kinder ist von der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger einer Kindergruppe dem Magistrat unverzüglich anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen für eine Überschreitung nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen.“
§ 4. (1) Jede die Dauer von zwei Monaten überschreitende oder dauernde Beendigung der Tagesbetreuung sowie jede sonstige Veränderung, durch die eine Abweichung von dem der seinerzeitigen Bewilligung zu Grunde gelegten Zustand bewirkt wird, sowie jedes die Rechtsträgerin oder den Rechtsträger einer Kindergruppe betreffende Insolvenzeröffnungsverfahren ist dem Magistrat von der/dem Tagesmutter/-vater bzw. der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Kindergruppe unverzüglich anzuzeigen.
(2) Tagesmütter/-väter, die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger einer Kindergruppe, deren Organe sowie Betreuungspersonen haben dem Magistrat den Verdacht, dass Tageskinder misshandelt, gequält oder vernachlässigt worden sind, sexuelle Übergriffe stattgefunden haben oder ihr Wohl in anderer Weise gefährdet ist, unverzüglich zu melden.“
§ 5. (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen für die Durchführung der Tagesbetreuung zu erlassen. Diese haben Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, dass die Tagesbetreuung nach anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik erfolgt und Gewähr für eine bestmögliche Betreuung und Bildung der Tageskinder bietet.
(2) Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
§ 6. (1) Der Antrag einer/eines Tagesmutter/-vaters auf Bewilligung der Betreuung von Tageskindern ist beim Magistrat einzubringen und hat insbesondere Angaben zu enthalten:“
§ 6 Abs. 2 Z 1 lautet:
Nach § 6 Abs. 2 Z 6 wird folgende Z 7 angefügt:
Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift angefügt:
§ 7a. (1) Zur Sicherstellung einer bedarfsorientierten Förderung von Kindergruppen ist der Magistrat ermächtigt, die im Zuge eines Bewilligungsverfahrens oder im Zuge der Aufsicht ermittelten Daten der im Magistrat zuständigen Stelle zum Zwecke der Gewährung von Förderungen zu übermitteln.
(2) Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger einer Kindergruppe sowie Tagesmütter/-väter sind verpflichtet, auf Verlangen des Magistrats jene Daten, welche die Statistik Austria zur Erstellung der jährlichen Statistik über Kinderbetreuungseinrichtungen benötigt, zu übermitteln.
(3) Wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit erforderlich ist, kann die Landesregierung mit Verordnung besondere Übermittlungsformen zum Zwecke der elektronischen Datenerfassung und übermittlung festlegen.“
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.100,-- zu bestrafen, wer
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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