Wiener Verordnung Jugendlichenbeschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. JB-VO Land- und Forstwirtschaft; Änderung
LGBLA_WI_20180302_17Wiener Verordnung Jugendlichenbeschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. JB-VO Land- und Forstwirtschaft; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Wiener Verordnung Jugendlichenbeschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. JB-VO Land- und Forstwirtschaft geändert wird
Auf Grund des § 107a Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2017, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Wiener Verordnung Jugendlichenbeschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. JB-VO Land- und Forstwirtschaft), LGBl. für Wien Nr. 26/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 19/2017, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 6 wird vor der Wortfolge „der Dienstgeber“ die Wortfolge „die Dienstgeberin bzw.“ eingefügt.
Nach § 1 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Folgende Begriffsbestimmungen der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2017, gelten auch für diese Verordnung:
„§ 2. (1) Verboten sind die in Z 1 bis 4 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.
(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 3 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.
(3) Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 87a Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990. Erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010 – PyroTG, BGBl. I Nr. 131/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 163/2015.
(4) Verboten sind Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 87a Abs. 4 der Wiener Landarbeitsordnung 1990
„(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat vor Bewilligung von Ausnahmen die gesetzliche Interessensvertretung der Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer oder mangels einer solchen, die zuständige Berufsvereinigung zu hören.
In der Überschrift zu § 8 entfällt die Wortfolge „der Verordnung und“.
§ 8 lautet:
„§ 8. Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben eine Ablichtung von Bescheiden nach § 7 an geeigneter, für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.“
§ 9 samt Überschrift entfällt.
§ 11 Z 1 lautet:
„1. Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994, S. 12, in der Fassung der Änderung durch Art. 3 der Richtlinie 2014/27/EU, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014, S. 1;“
„Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 15. Juni 2002 in Kraft getreten.“
(1) Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 14/2015, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gilt § 2 in der Fassung des Art. I dieser Verordnung unter sinngemäßer Anwendung von § 87a Abs. 11 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2017.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
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