Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten; Änderung
LGBLA_WI_20180302_15Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten geändert wird
Auf Grund der §§ 73a Abs. 5 und 6, 87e Abs. 2 und 4 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2017, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten, LGBl. für Wien Nr. 39/2000, wird wie folgt geändert:
Dem Titel der Verordnung wird folgender Klammerausdruck angefügt: „(Wiener Kennzeichnungsverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. KennV Land- und Forstwirtschaft)“.
In den §§ 1 Abs. 4, 3 Abs. 4, 6 Abs. 1, 2 und 4 sowie 7 Abs. 1 und 2 wird vor dem Wort „Dienstgeber“ jeweils die Wortfolge „Dienstgeberinnen und“ eingefügt.
In den §§ 1 Abs. 4 Z 3, 6 Abs. 1 und Abs. 4 Z 2 und 3 sowie 7 Abs. 1 und 2 wird vor dem Wort „Dienstnehmer“ und in § 4 Abs. 2 vor dem Wort „Dienstnehmern“ jeweils die Wortfolge „Dienstnehmerinnen und“ eingefügt.
Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b, jeweils samt Überschrift, eingefügt:
§ 1a. (1) Die Kennzeichnung nach § 87e Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffs sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, und weiters aufweisen:
(2) Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ darf für die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, nicht verwendet werden.
(3) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 kann
(4) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 ist wie folgt anzubringen:
(5) Wenn nach § 87e Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entfällt, weil die Art der Arbeitsstoffe oder die Art des Arbeitsvorganges dem entgegenstehen, müssen die Dienstgeberinnen und Dienstgeber dafür sorgen, dass die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch
(6) Bei Arbeitsstoffen, die nach den für sie geltenden Hersteller- oder Inverkehrbringervorschriften ohne eine dem Abs. 1 entsprechende Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, kann die Kennzeichnung nach Abs. 1 entfallen, wenn die Dienstgeberinnen und Dienstgeber dafür sorgen, dass die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch
§ 1b. (1) Eine Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen (einschließlich Schränken) nach § 87e Abs. 3 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 muss bei Lagerung erheblichen Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe erfolgen, sofern nicht bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung der einzelnen Behälter eindeutig erkennbar ist. Lagerräume, die zur Lagerung erheblicher Mengen von explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen jedenfalls gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für Lagerräume zur Lagerung erheblicher Mengen von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen der Gefahrenklassen
(2) Erhebliche Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe im Sinn des Abs. 1 sind grundsätzlich 1.000 kg, sofern in den folgenden Ziffern, abgestuft nach den Gefahrenklassen nach der CLP-Verordnung, nicht anderes bestimmt wird:
(3) Die Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen nach § 87e Abs. 3 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 muss erfolgen mit:
In § 3 wird in der Überschrift und in Abs. 4 jeweils nach dem Wort „Schilder“ ein Beistrich und das Wort „Aufkleber“ eingefügt und werden in Abs. 1 nach dem Wort „Schilder“ die Worte „und Aufkleber“ eingefügt.
In § 3 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Abs. 1 Z 3 und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach §§ 1a oder 1b Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung verwendet werden.“
In § 7 Abs. 2 wird vor dem Wort „Warnzeichen“ das Wort „Gefahrenpiktogrammen“ und ein Beistrich eingefügt.
Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
§ 7a. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 245 vom 26.08.1992 S. 23, in der Fassung der Änderung durch Art. 1 der Richtlinie 2014/27/EU, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1, umgesetzt.“
„(1) Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 19. Juli 2000 in Kraft getreten.“
(1) In § 1a Abs. 1 Z 1 und § 1b Abs. 3 Z 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten, LGBl. für Wien Nr. 39/2000, in der Fassung des Art. I dieser Verordnung, tritt jeweils der zweite Satz mit 1. Juni 2024 außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
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