Vorgang bei der Verpachtung der Fischerei in Pachtrevieren; Änderung
LGBLA_WI_20180202_6Vorgang bei der Verpachtung der Fischerei in Pachtrevieren; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Vorgang bei der Verpachtung der Fischerei in Pachtrevieren geändert wird
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Wiener Fischereigesetzes, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 16/2014, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Vorgang bei der Verpachtung der Fischerei in Pachtrevieren, LGBl. für Wien Nr. 9/1949, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 64/2000, wird wie folgt geändert:
„§ 2. Der Magistrat setzt den der Güte und dem Ertragswert des Fischwassers entsprechenden Pachtzins fest (§ 8 Abs. 2 Wiener Fischereigesetz).“
„§ 3. (1) Der Magistrat veranlasst die öffentliche Ausschreibung der Verpachtung mit Kundmachung. In der Kundmachung ist der höchstzulässige Pachtzins bekannt zu geben, sowie mitzuteilen, dass der Antrag unter Anschluss eines Entwurfes der Pachtbedingungen binnen vier Wochen beim Magistrat einzubringen ist.
(2) Die Kundmachung der öffentlichen Ausschreibung ist im Amtsblatt der Stadt Wien sowie auf der Homepage des Wiener Fischereiausschusses zu verlautbaren.“
„§ 4. Der Antrag hat das Pachtzinsanbot sowie einen Entwurf von Pachtbedingungen zu enthalten.“
§ 5 entfällt.
In § 6 Abs. 1 wird vor dem Wort „Frist“ das Wort „vierwöchigen“ eingefügt und es entfällt die Wortfolge „für die Auflage der Pachtbedingungen“.
§ 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Zuschlag ist jenem Bewerber zu erteilen, der das höchste Anbot gestellt hat. Weiters ist zu prüfen, ob der Bewerber im Hinblick auf den vorgelegten Entwurf der Pachtbedingungen die Gewähr bietet, dass er die ihm obliegenden gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere zu einer geordneten und nachhaltigen Bewirtschaftung des zu pachtenden Revieres, erfüllen wird. Treffen für diesen Bieter die erwähnten Voraussetzungen nicht zu, so ist der Reihenfolge nach derjenige Bieter als Pächter zu bestimmen, der das nächsthöchste Anbot gestellt hat, jedoch gleichfalls obigen Bedingungen entspricht.“
„(3) Stellen zwei oder mehrere Bewerber ein gleich hohes Anbot, so ist derjenige als Pächter zu bestimmen, für den die obigen Voraussetzungen vorzugsweise zutreffen, wobei Fischereivereinen, sofern sie Fischwirtschaft betreiben, der Vorzug zu geben ist.“
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.