Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2018)
LGBLA_WI_20180202_3Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2018)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2018 (WMG-VO 2018)
Auf Grund der §§ 7 Abs. 5, 8 Abs. 4, 9 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2013, wird verordnet:
(1) Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard
EUR 863,04.
EUR 215,76;
EUR 116,50.
(2) Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG leben, beträgt der Mindeststandard
EUR 647,28.
EUR 161,82;
EUR 87,38;
EUR 58,25.
(3) Für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG und für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG beträgt der Mindeststandard
EUR 431,52.
EUR 107,88.
(4) Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der Mindeststandard
EUR 233,02.
(5) Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt
EUR 438,05.
(1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen:
EUR 322,54;
EUR 338,18;
EUR 358,26;
EUR 377,24.
(2) Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.
Als Einkommensfreibetrag ist zu berücksichtigen
EUR 61,00;
EUR 145,00.
Als Vermögensfreibetrag sind EUR 4.315,20 zu berücksichtigen.
Das Taschengeld gemäß § 17 Abs. 3 WMG beträgt EUR 129,46.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2017 ereignen.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2017 (WMG-VO 2017), LGBl. für Wien Nr. 32/2017, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach 31. Dezember 2016 und vor 1. Jänner 2018 ereignet haben.
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