Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG; Änderung
LGBLA_WI_20180126_1Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 33/2014, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 3 Z 5 wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:
Nach § 1 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Soweit in diesem Gesetz die Begriffe „Medizinische Universität“ oder „Universität, an der eine medizinische Fakultät eingerichtet ist“ verwendet werden, sind darunter die gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 errichteten Universitäten zu verstehen.“
In § 2 lit. e wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. f wird angefügt:
§ 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, sind Zentralkrankenanstalten im Sinne des Abs. 1 lit. c.“
In § 3 Abs. 5 Z 1 erhalten die bisherigen lit. c, d und e die Bezeichnungen d, e und f; folgende neue lit. c wird eingefügt:
In § 3 Abs. 5 Z 4 wird der Klammerausdruck „(Z 1 lit. d und e)“ durch den Klammerausdruck „(Z 1 lit. e und f)“ ersetzt.
In § 3a Abs. 2 Z 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „Rekonstruktive Chirurgie“ die Wortfolge „oder Remobilisation und Nachsorge“ eingefügt.
§ 4 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Bettenführende Krankenanstalten bedürfen, sofern § 64i nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung.“
„Darüber hinaus ist von der Prüfung des Bedarfes abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt.“
„(6) In Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 und in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs haben die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2c zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wien das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG.“
„Selbständige Ambulatorien bedürfen, sofern § 64i nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung.“
„Darüber hinaus ist von der Prüfung des Bedarfes abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt.“
In § 5 Abs. 5 wird die Wortfolge „der Wiener Gesundheitsplattform“ durch die Wortfolge „des Wiener Gesundheitsfonds“ ersetzt.
§ 5 Abs. 8 lautet:
„(8) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums – ausgenommen im Fall des Abs. 4 – haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die Ärztekammer für Wien bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wien das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3.“
In § 5a Abs. 4 wird die Wortfolge „in der Wiener Gesundheitsplattform“ durch die Wortfolge „im Wiener Gesundheitsfonds“ ersetzt.
In § 6a Abs. 2 wird das Wort „Sozialversicherungsträgers“ durch das Wort „Krankenversicherungsträgers“ ersetzt.
§ 6b lautet:
Bei der Errichtung und beim Betrieb von Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb der Krankenanstalt ist in einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Träger der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, näher zu regeln.“
„Im Verfahren darüber sind die §§ 4, 5, 6 und 6a sinngemäß anzuwenden.“
§ 7 Abs. 3a und 3b entfallen.
§ 7 Abs. 4 lautet:
„(4) Für die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind die §§ 5 Abs. 9 und 6a Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“
Der Punkt nach § 10 Abs. 1 lit. k wird durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. l wird angefügt:
§ 10 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Anstaltsordnung für eine Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dient, hat die Bedürfnisse der Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Vor ihrer Genehmigung hat der Träger der Krankenanstalt das Rektorat der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, zu hören.“
„(5) In einer Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Universität dient und in der eine kollegiale Führung eingerichtet ist, ist der Rektor oder ein von der Universität vorgeschlagener Universitätsprofessor der medizinischen Universität den Sitzungen der kollegialen Führung mit beratender Stimme beizuziehen. Ist an einer Universität eine Medizinische Fakultät eingerichtet, so ist der Vizerektor für den medizinischen Bereich oder ein vom Vizerektor der medizinischen Fakultät vorgeschlagener Universitätsprofessor der medizinischen Fakultät den Sitzungen der kollegialen Führung mit beratender Stimme beizuziehen. Eine monokratische Führung hat sich mit dem Rektor der medizinischen Universität oder dem Vizerektor für den medizinischen Bereich einer Universität mit Medizinischer Fakultät in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten regelmäßig, zumindest vierteljährlich, zu besprechen.“
„(2a) Sofern bestehende Abteilungen der medizinischen Sonderfächer Orthopädie und Unfallchirurgie zu einer Abteilung des medizinischen Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie zusammengeführt werden, kann diese Abteilung von einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder von einem Facharzt für Unfallchirurgie geleitet werden, sofern in dieser Abteilung mindestens zwei Fachärzte des jeweils anderen medizinischen Sonderfaches tätig sind.“
„(2) In Gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, zu deren Aufgaben auch die Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben dem Leiter der Gemeinsamen Einrichtung zu.“
„(1) Der ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass
„(1a) In Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) und für Heilmasseure nach dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) sowie, neben ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über medizinische Masseure nach dem MMHmG und Personal nach dem Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG) und Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) gewährleistet ist.“
„(1b) Während der Zeiten der Einrichtung einer Rufbereitschaft in bettenführenden Krankenanstalten dürfen in den betreffenden Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten Ärzte in Basisausbildung und Ärzte in Ausbildung für Allgemeinmedizin sowie Ärzte in Sonderfachausbildung vor Absolvierung der Facharztprüfung nicht zur Dienstleistung vor Ort herangezogen werden. Dies gilt nicht, sofern in der betreffenden Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit gleichzeitig auch ein zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Arzt oder ein Arzt in Sonderfachausbildung mit absolvierter Facharztprüfung zur Dienstleistung vor Ort eingeteilt ist.“
Die Träger von Krankenanstalten, die über den Wiener Gesundheitsfonds abgerechnet werden, sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. für Wien Nr. 28/2008, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 43/2013, eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht.“
(1) Öffentliche Krankenanstalten, die nicht ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, haben die Forschung zu fördern, indem nach Maßgabe der zur Erbringung des bewilligten Leistungsspektrums zur Verfügung stehenden Ressourcen die personellen, organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass
(2) Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Forschungsmaßnahmen gilt für Krankenanstalten der Stadt Wien, dass die der Forschung zugrunde liegenden Verträge auf Seiten der Krankenanstalt ausschließlich vom Rechtsträger der Krankenanstalt abgeschlossen werden dürfen. Diese Regelung gilt nicht, insoweit räumliche, personelle oder infrastrukturelle Ressourcen der Krankenanstalt anderen Rechtsträgern zur Nutzung überlassen worden sind.
(3) Im Zusammenhang mit Verträgen über Forschungsmaßnahmen nach Abs. 1 in den Krankenanstalten der Stadt Wien ist es den an der Forschung beteiligten Bediensteten der Stadt Wien gestattet, von den Vertragspartnern der Stadt Wien ein mit diesen zu vereinbarendes Honorar zu verlangen. Alle diesbezüglichen Geldflüsse haben für den Rechtsträger transparent stattzufinden.“
„(1) In einer Krankenanstalt, an der Forschungsmaßnahmen gemäß § 15a Abs. 1 Ziffer 1 bis 7 stattfinden, ist vom Rechtsträger eine Ethikkommission einzurichten. Eine Ethikkommission kann auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden.“
„Die Beurteilung von Forschungsmaßnahmen nach § 15a Abs. 1 Ziffer 2 bis 7 hat sich insbesondere zu beziehen auf:“
In § 15b Abs. 3 (neu) wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 15a Abs. 1 Z 2“ ersetzt.
§ 15b Abs. 3a (neu) lautet:
„(3a) Vor der Durchführung von Forschungsmaßnahmen nach § 15a Abs. 1 Ziffer 3 bis 7 kann die Ethikkommission befasst werden. Dies hat hinsichtlich der Durchführung von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflegekonzepte und -methoden durch den Leiter des Pflegedienstes, hinsichtlich aller übrigen Forschungsmaßnahmen durch den Leiter der Organisationseinheit, in deren Bereich das Forschungsprojekt, das Konzept oder die Methode angewandt werden soll, zu erfolgen.“
„(12) Für Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, sind Ethikkommissionen nach Abs. 1 nicht zu errichten, wenn an der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, nach universitätsrechtlichen Vorschriften gleichwertige Kommissionen eingerichtet sind, die die Aufgaben der Ethikkommission wahrnehmen.“
„(4) Für jede bettenführende Krankenanstalt ist zur Qualitätssicherung eine Kommission einzusetzen, die von einer fachlich geeigneten Person zu leiten ist. Die Kommission hat mindestens aus dem Leiter der Prosektur sowie aus je einem Vertreter des ärztlichen Dienstes, des Pflegedienstes, des medizinisch-technischen Dienstes und des Verwaltungsdienstes zu bestehen. In Krankenanstalten, in denen keine Prosektur eingerichtet ist, hat der Kommission ein Facharzt für Pathologie anzugehören. In Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, gehört dieser Kommission auch der Rektor oder ein von der Universität vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Universität an. In Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Fakultät an einer Universität dienen, gehört der Kommission der Vizerektor für den medizinischen Bereich oder ein vom Vizerektor für den medizinischen Bereich vorgeschlagener Universitätsprofessor an. Auf Verlangen eines Mitglieds hat der Leiter die Kommission jedenfalls einzuberufen.“
„Weiters haben die Träger der Krankenanstalten an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientenbefragungen teilzunehmen.“
Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben.“
In § 16 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 15a“ durch den Ausdruck „§ 15b“ ersetzt.
§ 17 Abs. 2 lautet:
„(2) Krankengeschichten von stationär aufgenommenen Patienten sowie Operationsniederschriften sind bei ihrem Abschluss vom behandelnden Arzt, der für ihren Inhalt verantwortlich ist, und vom Abteilungsleiter zu unterfertigen. Der Teil der Niederschrift über die Entnahme von Organen und Organteilen, der sich mit der Feststellung des Todes befasst, ist von dem den Tod feststellenden Arzt, und der Teil dieser Niederschrift, der sich mit der Entnahme befasst, von dem die Entnahme durchführenden Arzt zu unterfertigen. Die Krankengeschichten (Abs. 1 lit. a bis e) sind während der Behandlung so zu verwahren, dass sie von unbefugten Personen nicht eingesehen werden können. Krankengeschichten sind nach ihrem Abschluss von der Krankenanstalt mindestens 30 Jahre, von einem Ambulatorium mindestens 10 Jahre, allenfalls in Form von Mikrofilmen oder in gleichwertiger Weise in doppelter Ausfertigung, aufzubewahren. Röntgenbilder, Videoaufnahmen und andere Bestandteile von Krankengeschichten, deren Beweiskraft nicht 30 Jahre hindurch gegeben ist, sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.“
In § 17a Abs. 2 lit. e wird nach dem Wort „Risken“ die Wortfolge „sowie Recht auf aktive Beteiligung an den ihren Gesundheitszustand betreffenden Entscheidungsprozessen“ eingefügt.
In § 23 Abs. 1 wird nach dem Wort „Voraussetzung“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „insbesondere durch eine Änderung des Wiener Krankenanstaltenplanes“ eingefügt.
§ 33a Abs. 4 Z 4 lautet:
§ 42 Abs. 1 lit. e lautet:
§ 45 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Ambulatoriumsbeitrag (Abs. 1 Z 2) ist bei Personen einzuheben, die gemäß § 42 in einem Anstaltsambulatorium untersucht oder behandelt werden und nicht als Patienten in die Anstalt aufgenommen sind.“
In § 45 Abs. 7 wird der Ausdruck „ein ärztliches Honorar“ durch den Ausdruck „ein ärztliches (zahnärztliches) Honorar“ ersetzt.
In § 52 werden die bisherigen Abs. 2 und 3 zu Abs. 3 und 4; folgender neuer Abs. 2 wird eingefügt:
„(2) Bei unabweisbaren nicht sozialversicherten Patienten, deren Aufnahme in die stationäre Anstaltspflege einer öffentlichen Krankenanstalt zeitlich unmittelbar eine stationäre Anstaltspflege durch eine Krankenanstalt, die keine Fondskrankenanstalt ist, vorangeht, haftet deren Rechtsträger für die aufgrund der Anstaltspflege in der öffentlichen Krankenanstalt anfallenden Pflegegebühren mit dem Patienten zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn zwischen den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalt und der Krankenanstalt, die keine Fondskrankenanstalt ist, eine vertragliche Regelung bezüglich der Transferierung von Patienten besteht.“
„(1) Die Pflege- und Sondergebühren sowie Kostenbeiträge sind mit dem Entlassungstag des Patienten, dem Tag der jeweiligen Ambulatoriumsbehandlung oder am letzten Tage des Aufenthaltes einer Begleitperson (§ 37 Abs. 2) abzurechnen. Der Zahlungspflichtige ist unverzüglich gemäß Abs. 2 zur Zahlung der Pflege- und Sondergebühren sowie Kostenbeiträge aufzufordern. In den Fällen, bei denen die Höhe der Gebührenschuld an den Einkünften des Zahlungspflichtigen zu bemessen ist und der öffentlichen Krankenanstalt die Nachweise über die Einkünfte des Zahlungspflichtigen nicht vorliegen, ist der Zahlungspflichtige vor Ausfertigung der Zahlungsaufforderung aufzufordern, die für die Bemessung der Gebührenschuld erforderlichen Nachweise über seine Einkünfte binnen einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Aufforderungsschreibens der öffentlichen Krankenanstalt vorzulegen. Kommt der Zahlungspflichtige dieser Aufforderung nicht oder nur unzureichend nach, kann die Höhe der Gebührenschuld in der Zahlungsaufforderung auf Grundlage der Annahme aktueller statistischer Einkommensdurchschnittswerte bemessen werden. Bei länger dauernder Pflege kann die Abrechnung auch mit dem letzten Tag jedes Pflegemonats erfolgen. Die Gebühren und Beiträge sind mit dem Tag der Aufforderung fällig. Nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag können gesetzliche Verzugszinsen verrechnet werden.“
„Für die Einhebung des Kostenbeitrages gemäß § 447f Abs. 7 ASVG sind die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 sinngemäß anzuwenden.“
„(5) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG) Verbindungsstelle für den Wiener Gesundheitsfonds. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(6) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für den Wiener Gesundheitsfonds hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustausches. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.“
„§ 3 Abs. 3 des Gesundheitsqualitätsgesetzes ist anzuwenden.“
(1) Militärische Krankenanstalten, deren Zahl und Standort vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aufgrund militärischer Notwendigkeiten festgelegt wurden, bedürfen zur Errichtung keiner Bewilligung. Die beabsichtigte Errichtung ist der Landesregierung anzuzeigen. Auf Verlangen hat die Landesregierung dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die konkreten Erfordernisse für die Betriebsbewilligung bekanntzugeben. Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 lit. b, c und d gegeben sind. Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt als selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Z 2 bis 4 gegeben sind.
(2) Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind die Bestimmungen der § 4 Abs. 2 lit. b und c, § 5 Abs. 2 Z 2 und 3, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 erster, zweiter und dritter Satz, § 10 Abs. 1 bis 4 und 7, § 12 Abs. 1, 2 und 3, § 12a Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 bis 4, § 14, § 15 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 und 3, Abs. 4 mit der Maßgabe, dass an Stelle des 7. Abschnittes des ASchG der 7. Abschnitt des B-BSG gilt, Abs. 5 und 6, § 15b Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 bis 3a, Abs. 4 Z 1 bis 8 und 10, Abs. 4a und 7, Abs. 8 mit der Maßgabe, dass die Geschäftsordnung nicht der Landesregierung anzuzeigen ist, Abs. 8b und 11, § 15c Abs. 1 bis 7, § 15f, § 16, § 17, § 17a Abs. 2 lit. a bis j und lit. l bis q, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 22a, § 22b, § 22c, § 23 Abs. 2 lit. a, lit. b mit der Maßgabe, dass § 57 nicht anwendbar ist, sowie Abs. 3 und 4, § 34, § 38 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 bis 5 und § 40 anwendbar.
(3) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001 kann von krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.“
Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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