Gebührensätze für Anträge an das Verwaltungsgericht Wien gemäß § 15 Abs. 8 WVRG 2014; Festsetzung
LGBLA_WI_20170607_18Gebührensätze für Anträge an das Verwaltungsgericht Wien gemäß § 15 Abs. 8 WVRG 2014; FestsetzungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die gemäß § 15 Abs. 8 WVRG 2014 festgesetzten Gebührensätze für Anträge an das Verwaltungsgericht Wien
Gemäß § 15 Abs. 8 des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2014 (WVRG 2014), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 37/2013, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 43/2016, werden folgende Gebührensätze gemäß § 15 WVRG 2014 für Anträge an das Verwaltungsgericht Wien kundgemacht:
Direktvergaben
312 €
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb – Bauaufträge
1040 €
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb – Liefer- und Dienstleistungsaufträge
520 €
Verfahren ohne Bekanntmachung (§§ 37 Z 2 und 38 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006)
520 €
Bauaufträge im nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung (§ 37 Z 1 BVergG 2006)
1040 €
Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich
3121 €
Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Unterschwellenbereich
1040 €
Bauaufträge im Oberschwellenbereich
6242 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich
2081 €
Diese Gebührensätze gelten ab dem dieser Kundmachung folgenden Monatsersten.
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