Zeitliche und räumliche Ausnahme vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien
LGBLA_WI_20170419_17Zeitliche und räumliche Ausnahme vom Verbot des Verbrennens biogener MaterialienGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die zeitliche und räumliche Ausnahme vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Z 2 Bundesgesetz über das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen (Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG), BGBl. I Nr. 137/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013, wird verordnet:
§ 1. Das Räuchern im Weingartenbereich mit Stroh und dergleichen wird als Maßnahme des Frostschutzes zugelassen, wenn auf Grund der Wetterprognose der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik im Bereich der Weingärten mit Frost zu rechnen ist.
Diese Maßnahme ist bei der Behörde (Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 36) binnen 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.
§ 2. (1) Während des Abbrennens muss eine geeignete, zumindest volljährige Aufsichtsperson dauernd anwesend sein. Die Aufsichtsperson ist dann geeignet, wenn sie eigenberechtigt ist und in der Lage ist,
(2) Ab einer Windgeschwindigkeit von 20 km/h (mäßiger Wind; Zweige bewegen sich, loses Papier wird vom Boden gehoben) ist das Abbrennen verboten.
(3) Es ist darauf zu achten, dass sich das Feuer mindestens in einem Abstand von 25 m zu benachbarten Gebäuden befindet.
(4) Zum Entzünden des Feuers dürfen nur zugelassene Anzündhilfen (zB Frostkerzen) verwendet werden. Die Verwendung von leicht flüchtigen oder wassergefährdenden Stoffen wie zB Diesel- oder Heizöl, Altöl, Alkohol, Benzin oder Spiritus als Brandbeschleuniger zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung des Feuers ist verboten.
(5) Es ist zu vermeiden, dass Rauchentwicklung zu Beeinträchtigungen der Sicht auf benachbarten Straßen führt.
(6) Alle Sicherheitsvorkehrungen sind während des gesamten Abbrandvorganges einzuhalten. Für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen ist die Aufsichtsperson gemäß Abs. 1 verantwortlich.
§ 3. Diese Verordnung tritt ab sofort in Kraft und am 15. Mai 2017 außer Kraft.
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