Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz - WSBBG; Änderung
LGBLA_WI_20170404_12Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz - WSBBG; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Gesetz über Sozialbetreuungsberufe in Wien – Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über Sozialbetreuungsberufe in Wien – Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG, LGBl. für Wien Nr. 4/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 15/2014, wird wie folgt geändert:
„(1) Personen, die nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22-142, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 132-170, zur Ausübung des Sozialbetreuungsberufs berechtigt sind, dürfen die entsprechende Berufsbezeichnung gemäß § 2 und darüber hinaus die Ausbildungsbezeichnung des Herkunftsstaates führen.“
In § 8 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 90/2006“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 87/2016“ und das Wort „Pflegehilfeausbildung“ durch die Wortfolge „Ausbildung in der Pflegeassistenz“ ersetzt.
In § 8 Abs. 7 wird die Wortfolge „Pflegehelferinnen und Pflegehelfer“ durch die Wortfolge „Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten“ und der Ausdruck „Gesundheits- und Krankenpflegegesetz“ durch die Wortfolge „Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016,“ ersetzt.
In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „zur Pflegehelferin und zum Pflegehelfer“ durch die Wortfolge „in der Pflegeassistenz“ und der Ausdruck „BGBl. I Nr. 90/2006“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 87/2016“ ersetzt.
In § 11 Abs. 4 Z 1 entfällt der dritte Satz.
In § 11 Abs. 4 Z 2 entfällt der zweite Satz.
In § 11 Abs. 4 Z 3 entfällt der zweite Satz.
In § 11 Abs. 4 Z 4 entfällt der Satz „Das Modul deckt 30 Stunden der Pflegehilfeausbildung ab.“.
In § 11 Abs. 4 Z 5 wird das Wort „Pflegehilfeausbildung“ durch die Wortfolge „Ausbildung in der Pflegeassistenz“ ersetzt.
In § 11 Abs. 4 Z 7 entfällt der Satz „Das Modul deckt 25 Stunden der Pflegehilfeausbildung ab.“.
In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „zur Pflegehelferin und zum Pflegehelfer“ durch die Wortfolge „in der Pflegeassistenz“ und der Ausdruck „BGBl. I Nr. 90/2006“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 87/2016“ ersetzt.
§ 16 samt Überschrift lautet:
§ 16. (1) Eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in einem Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberuf gilt als Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, wenn diese einem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 9.4.2016 S. 20, entspricht, sofern diese Ausbildung der entsprechenden Ausbildung nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen nach Umfang und Inhalt gleichwertig ist.
(2) Personen, die eine in einem Drittstaat staatlich anerkannte Ausbildung in einem Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberuf absolviert haben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden (Qualifikationsnachweise) über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberuf beim Magistrat zu beantragen.
(3) Auf Antrag hat der Magistrat Personen, die über einen Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 verfügen, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 die Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 2 zu erteilen. Voraussetzung für die Erteilung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung eines Sozialbetreuungsberufs mit Pflegeassistenzkompetenz ist, dass auch die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegeassistenz in Österreich gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016, nachgewiesen ist. Voraussetzung für die Erteilung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Heimhelferin und Heimhelfer oder Fach-Sozialbetreuerin BB und Fach-Sozialbetreuer BB oder Diplom-Sozialbetreuerin BB und Diplom-Sozialbetreuer BB ist, dass die Unterrichtsinhalte der Ausbildung in der „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nachgewiesen sind.
(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat insbesondere folgende Nachweise vorzulegen:
(5) Von der Vorlage einzelner Nachweise oder Urkunden gemäß Abs. 4 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Nachweise oder Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Nachweise oder Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(6) Die Anerkennung einer Ausbildung gemäß Abs. 1 ist unter der Bedingung auszusprechen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller wahlweise entweder einen Anpassungslehrgang nach Abs. 8 erfolgreich absolviert oder eine Eignungsprüfung nach Abs. 9 erfolgreich ablegt, wenn unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufspraxis erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen
(7) Die Anerkennung einer Ausbildung gemäß Abs. 2 ist an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der Ausbildung nach diesem Gesetz unterscheidet:
(8) Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 2 Z 1 oder im entsprechenden Schwerpunkt gemäß § 2 Z 2 oder Z 3 des Sozialbetreuungsberufs in Österreich, die unter der Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist zu bewerten. Der Anpassungslehrgang darf höchstens einmal wiederholt werden.
(9) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der Antragstellerin oder des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers, den Sozialbetreuungsberuf gemäß § 2 Z 1 oder im entsprechenden Schwerpunkt gemäß § 2 Z 2 oder Z 3 in Österreich auszuüben, beurteilt wird. Die Eignungsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(10) Der Magistrat hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr oder ihm gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über den Antrag hat spätestens binnen vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Wurde die Berufsberechtigung und die Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 2 im Zuge der Anerkennung der Ausbildung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines Anpassungslehrganges bzw. einer Eignungsprüfung geknüpft, so hat der Magistrat das Ergebnis eines absolvierten Anpassungslehrganges bzw. einer abgelegten Eignungsprüfung nachträglich auf der Ausfertigung des Bescheides zu beurkunden.
(11) Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen, insbesondere Durchführung und Bewertung.“
§ 17. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht,
(2) Der Versuch ist strafbar.“
§ 19 Abs. 1 Z 1 lautet:
In § 20 Abs. 1 Z 7 wird der Punkt nach dem Wort „Art“ durch einen Beistrich ersetzt.
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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