Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen zur Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen in Elektrizitätserzeugungsanlagen erlassen werden
LGBLA_WI_20170303_10Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen zur Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen in Elektrizitätserzeugungsanlagen erlassen werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen zur Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen in Elektrizitätserzeugungsanlagen erlassen werden
Auf Grund des § 29a des Gesetzes über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005), LGBl. Nr. 46/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 51/2014, wird verordnet:
§ 1. Diese Verordnung gilt für Elektrizitätserzeugungsanlagen, die dem 4. Abschnitt des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 2005 – WElWG 2005 betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen unterliegen.
§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für Elektrizitätserzeugungsanlagen, die in den Anwendungsbereich der Industrieunfallverordnung 2015 – IUV 2015, BGBl. II Nr. 229/2015, fallen.
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind
§ 4. (1) Der Betreiber muss ein Sicherheitskonzept (§ 28b WElWG 2005) erstellen, das aus einer nicht standortbezogenen zusammenfassenden Darstellung der übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze, der Rolle und Verantwortung der Betriebsleitung und der Verpflichtung des Betreibers zur ständigen Verbesserung der Beherrschung der Gefahren von Industrieunfällen besteht. Mit dem Sicherheitskonzept muss durch geeignete Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sichergestellt werden. Der Betreiber muss im Sicherheitskonzept jedenfalls grundsätzliche Festlegungen zu folgenden Themenbereichen treffen:
(2) Der Betreiber muss die Umsetzung des Sicherheitskonzepts durch angemessene Mittel und Strukturen spezifisch für jeden Anlagenstandort nachweisen. Der Nachweis der Umsetzung besteht
§ 5. (1) Der Betreiber muss der Behörde Industrieunfälle unverzüglich melden. Die Meldung muss die im § 28a Abs. 5 WElWG 2005 genannten Informationen umfassen.
(2) Ein gemäß Abs. 1 zu meldender Industrieunfall ist jedenfalls
§ 6. (1) Der Betreiber einer Anlage der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des § 28c WElWG 2005 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:
(2) Im Sicherheitsbericht sind die an seiner Erstellung beteiligten relevanten Organisationen anzugeben.
§ 7. Die Beschreibung der Anlage und ihrer Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß § 28a Abs. 1 WElWG 2005 folgende Angaben enthalten:
§ 8. Gefahrenquellen müssen wie folgt ermittelt, beurteilt und bewertet werden:
§ 9. Die vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen müssen beschrieben werden, insbesondere die hierzu erforderlichen technischen Parameter und die Ausrüstung zur Sicherung der technischen Anlagen; hiefür müssen vergangene Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit den in der Anlage vorhandenen Stoffen bzw. eingesetzten Verfahren beachtet und daraus gezogene Lehren einschließlich ausdrücklich darauf Bezug nehmender spezifischer Maßnahmen zur Verhinderung von Industrieunfällen berücksichtigt werden. Zusätzlich müssen die Einrichtungen zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen beschrieben werden (beispielsweise Melde- und Schutzsysteme, technische Vorrichtungen zur Begrenzung von ungeplanten Freisetzungen, einschließlich Berieselungsanlagen, Dampfabschirmung, Auffangvorrichtung oder-behälter, Notabsperrventile, Inertisierungssysteme oder Löschwasserrückhaltung).
§ 10. (1) Ausgehend von der Darstellung gemäß § 8 Z 3 oder von sonstigen erforderlichenfalls durchgeführten Abschätzungen nach dem Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen für Ereignisse, bei denen auf Grund ihrer Art vernünftiger Weise zu erwarten ist, dass sie zu einem Industrieunfall führen, muss der Betreiber einer Anlage der oberen Klasse Gefahrenstufen für den Einsatz des internen Notfallplans festlegen; die für die Festlegung der Gefahrenstufen verwendeten Kriterien müssen im internen Notfallplan angegeben und begründet werden. Auf der Grundlage dieser Gefahrenstufen muss der interne Notfallplan Art und Ablauf der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen nach Erkennen einer Gefahrensituation, die zu einem Industrieunfall führen kann, beschreiben. Der interne Notfallplan muss für jeden für das Eintreten eines Industrieunfalls maßgebenden Umstand jene Maßnahmen festlegen, die für die Begrenzung der Unfallfolgen und der Risiken für Personen, die sich auf dem Anlagengelände aufhalten, zu treffen sind.
(2) Der interne Notfallplan muss in zusammenfassender Form dargestellt werden und jedenfalls folgende Angaben enthalten:
§ 11. (1) Das vom Betreiber einer Anlage der oberen Klasse zum Nachweis der Umsetzung der im Sicherheitskonzept festgelegten übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze der Anlagenorganisation zu erstellende Sicherheitsmanagementsystem muss den im Abs. 2 festgelegten Anforderungen entsprechen.
(2) Im Sicherheitsmanagementsystem müssen Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Methoden, Verfahren, Prozesse, Handlungsweisen, Mittel und Ressourcen der organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden. Das Sicherheitsmanagementsystem muss auf Grundlage einer Risikobeurteilung erstellt werden und den Gefahren, den betrieblichen Tätigkeiten und der Komplexität der Anlagenorganisation entsprechen. Durch das Sicherheitsmanagementsystem muss nachgewiesen werden, dass
§ 12. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012, umgesetzt.
§ 13. Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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