Wiener Tourismusförderungsgesetz, WTFG; Änderung
LGBLA_WI_20170217_7Wiener Tourismusförderungsgesetz, WTFG; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Tourismusförderung in Wien (Wiener Tourismusförderungsgesetz, WTFG) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz betreffend die Tourismusförderung in Wien (Wiener Tourismusförderungsgesetz, WTFG), LGBl. für Wien Nr. 13/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 50/2013, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Wien-Tourismus“ durch die Bezeichnung „WienTourismus“ ersetzt.
In § 10 wird die Wortfolge „Erträgnis der Ortstaxe“ durch die Wortfolge „Ertrag der Ortstaxe“ ersetzt.
§ 11 lautet:
„§ 11. (1) Alle Gäste, das sind Urlauber und Urlauberinnen, Geschäftsreisende und sonstige Personen, die im Gebiet der Stadt Wien in einer Unterkunft gegen Entgelt Aufenthalt nehmen, haben die Ortstaxe zu entrichten. Die Abgabepflicht besteht unabhängig davon, ob das Entgelt vom Gast selbst oder durch Dritte für diesen entrichtet wird.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
(3) Minderjährige, die sich in Wien zum Schulbesuch oder zur Berufsausbildung oder in Jugendherbergen aufhalten, Studierende an Wiener Hoch- und Fachschulen und Personen, die länger als drei Monate ununterbrochen Aufenthalt nehmen, sind von der Entrichtung der Ortstaxe befreit. Personen, die eine Ausnahme von der Steuerpflicht geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.“
In § 12 Abs. 1 wird das Wort „Beherbergungsentgelt“ durch die Wortfolge „Entgelt für den Aufenthalt im Sinne des § 11“ ersetzt.
In § 12 Abs. 2 lit. c wird das Wort „Beherbergungsentgelts“ durch die Wortfolge „Entgelts für den Aufenthalt im Sinne des § 11“ ersetzt.
In § 13 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Beherbergten“ durch das Wort „Gästen“ und die Wortfolge „der Beherbergung“ durch die Wortfolge „dem entgeltlichen Aufenthalt“ ersetzt.
In § 13 Abs. 1 dritter Satz wird das Wort „Beherbergten“ durch das Wort „Gäste“ ersetzt.
In § 13 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „jede Beherbergung“ durch die Wortfolge „jeden entgeltlichen Aufenthalt“ sowie das Wort „Magistrate“ durch das Wort „Magistrat“ ersetzt.
§ 14 lautet:
„Die Ortstaxe beträgt je Aufenthalt im Sinne des § 11 3,2 vH der Bemessungsgrundlage (§ 12).“
„§ 15. (1) Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haben die Führung jeder derartigen Unterkunft (Unterkunftseinheiten) unter Bekanntgabe der jeweiligen Adressen innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Steuerpflicht (§ 11) dem Magistrat anzuzeigen.
(2) Für Zwecke der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung, der Wahrnehmung der Aufgaben der Tourismusförderung und für statistische Zwecke haben die Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2015, im Bereich des Tourismus die nach ihren Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) im Gebiet der Stadt Wien dem Magistrat bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächst folgenden Monates in einer automationsunterstützt auswertbaren Form anzuzeigen. Der Magistrat kann Art und Struktur der Datenübertragung in organisatorischer und technischer Hinsicht festlegen. Erfolgt eine solche Festlegung, ist diese zu verwenden. Die in den Anzeigen enthaltenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden.
(3) Der Magistrat ist ermächtigt, mit Diensteanbietern und Diensteanbieterinnen im Sinne des Abs. 2 Vereinbarungen über die von den bei ihnen registrierten Unterkunftgebern und Unterkunftgeberinnen zu entrichtende Ortstaxe (zum Beispiel über ihre Berechnung, Fälligkeit, Einhebung, Pauschalierung und ihre Entrichtung samt Einreichung der Steuererklärung), die sie für die bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen zu entrichten befugt sind, sowie über die Anzeigepflicht zu treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändern. Wird eine Vereinbarung getroffen, wonach Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des Abs. 2 die von den bei ihnen registrierten Unterkunftgebern und Unterkunftgeberinnen zu entrichtende Ortstaxe für diese beim Magistrat entrichten, so haften diese Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen gemeinsam mit den Inhabern und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte für die Entrichtung der für die Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen vereinnahmten Ortstaxe.“
In § 16 wird das Wort „Beherbergungen“ durch die Wortfolge „entgeltlichen Aufenthalte“ und die Wortfolge „jede einzelne Beherbergung“ durch die Wortfolge „jeden einzelnen entgeltlichen Aufenthalt“ ersetzt.
§ 19 erster und zweiter Satz lauten:
„Die Inhaber und Inhaberinnen von Reisebüros einschließlich Online-Reisebüros, Verkehrs- und Handelsunternehmungen, Gast- und Schankgewerbebetrieben, Kinobetriebsstätten gemäß dem Wiener Kinogesetz 1955, LGBl. für Wien Nr. 18/1955, in der jeweils geltenden Fassung, von Konzessionen gemäß dem Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der jeweils geltenden Fassung, für den dauerhaften Betrieb von Theatern, Varietés, Kabaretts, Zirkussen, Unterhaltungsspielapparaten und anderen Dauerveranstaltungen sowie die Inhaber und Inhaberinnen von Sportveranstaltungsbetrieben (§ 6 Abs. 1 Z 6 Wiener Veranstaltungsgesetz), Volksvergnügungsbetrieben (§ 6 Abs. 1 Z 5 Wiener Veranstaltungsgesetz), Schausteller- und Varieté-Betrieben (§ 2 Abs. 2 und § 21 Abs. 2b Wiener Veranstaltungsgesetz), Unterkünften sowie Fremdenführer und Fremdenführerinnen, Reisebetreuer und Reisebetreuerinnen und die Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen (§ 15 Abs. 2) sind verpflichtet, dem Verband auf sein Verlangen die für die Tourismusförderung und Statistikzwecke benötigten Auskünfte zu geben. Die Auskünfte dürfen bei voller Wahrung des Kunst-, Betriebs-, Geschäfts- und Steuergeheimnisses und unter Ausschluß aller das Privatleben berührenden Tatsachen nur für Zwecke der Tourismusförderung und Statistikzwecke verwendet werden.“
Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2016/589/A).
Der Landeshauptmann:
Häupl
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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