Wiener Umweltinformationsgesetz-Novelle 2016; Änderung
LGBLA_WI_20161222_62Wiener Umweltinformationsgesetz-Novelle 2016; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Gesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt geändert wird (Wiener Umweltinformationsgesetz-Novelle 2016 / Wr. UIG-Novelle 2016)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt, LGBl. für Wien Nr. 15/2001, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 31/2013, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
§ 5 Abs. 7 entfällt.
§ 6 Abs. 2 Z 1 lautet:
In § 6 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999“ durch die Wortfolge „Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2013“ ersetzt.
§ 9 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen.“
Das Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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