Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe in Wien (Kehrtarif 2017)
LGBLA_WI_20161222_60Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe in Wien (Kehrtarif 2017)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe in Wien (Kehrtarif 2017)
Auf Grund des § 125 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2016, wird verordnet:
§ 1. (1) Für Rauchfangkehrerarbeiten dürfen in Wien bei Einrechnung der Umsatzsteuer höchstens die Preise in Rechnung gestellt werden, die in dem als Anlage angeschlossenen und einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Tarif enthalten sind.
(2) Bei der Berechnung gilt eine angefangene Maßeinheit (m, cm2, m2, kW) als ganze, wenn sie die Hälfte überschritten hat, jedoch kann mindestens eine Maßeinheit verrechnet werden. Die Länge des Fanges wird von der Sohle bis zur Mündung ins Freie gemessen.
§ 2. (1) Wenn mindestens ein benützter Fang vorhanden ist, kann für Häuser und für alle anderen Objekte (Stiegen), für die ein eigenes Kontrollbuch geführt wird, ein Objekttarif (Tarifpost I.2) verrechnet werden.
(2) Erreicht die Summe aus sämtlichen zur Verrechnung kommenden Tarifposten für ein Objekt in einem Jahr den Betrag der Tarifpost I.1 nicht, kann ein Betrag in der Höhe der Tarifpost I.1 verrechnet werden (Mindestjahrestarif). Der Mindestjahrestarif gilt nicht für Objekte, in denen lediglich eine einmalige Überprüfung (Hauptüberprüfung) gemäß § 3 Abs. 5 der Wiener Kehrverordnung 2016, LGBl. Nr. 29/2016, erforderlich ist.
(3) Für jede notwendigerweise verwendete Arbeitskraft kann zusätzlich eine Arbeitsstunde (Tarifpost II.11) für folgende Leistungen verrechnet werden:
(4) Bei den im Tarif enthaltenen Kehr- und Reinigungsarbeiten ist die Entnahme der Ablagerungen inbegriffen.
(5) Wird in einem Objekt gleichzeitig die Nichtbenützung von mehr als drei Feuerungsanlagen im Sinne der Tarifpost II.4 bestätigt, kann höchstens der nach Tarifpost II.11 ermittelte Betrag verrechnet werden. Liegt jedoch der nach Tarifpost II.4 ermittelte Betrag unter dem nach Tarifpost II.11 ermittelten Betrag, kann höchstens ein Betrag in der Höhe der Tarifpost II.4 verrechnet werden.
§ 3. Zuschläge zu den Preisansätzen sind überdies in folgenden Fällen zulässig:
§ 4. Die Gewerbetreibenden (§ 38 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2016) sind verpflichtet, Verrechnungsblätter auszustellen, aus denen die Ermittlung der Preise für die Leistungen, gegliedert nach den einzelnen Tarifposten, je Objekt und Jahr, zu ersehen sind.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe in Wien, LGBl. Nr. 65/2010 zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 8/2016, außer Kraft.
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