Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz; Änderung
LGBLA_WI_20160927_39Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz mit dem das Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 8/2010, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift zu § 6 und in dessen Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „Meßeinrichtungen“ durch den Ausdruck „Messeinrichtungen“ ersetzt.
§ 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn
„(1) Für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und
(2) Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Abwassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.
(3) Für Kleingärten im Sinne des Wiener Kleingartengesetz 1996 – WKlG 1996, LGBl. für Wien Nr. 57, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 25/2014, für Kleingärtnervereine sowie für Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, insbesondere Kleinhäuser, Reihenhäuser und Sommerhäuser im Sinne des § 116 der Bauordnung für Wien – BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 21/2016, kann, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 Quadratmeter nicht übersteigt, mit Beschluss des Gemeinderates für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist vom Gebührenschuldner bzw. der Gebührenschuldnerin dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Bescheide, mit denen gemäß § 13 Abs. 1 KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Art. I dieses Gesetzes, eine Herabsetzung der Abwassergebühr bewilligt wurde, bleiben aufrecht.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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