Auf Grund des § 21, § 62 Abs. 5 und § 73 Abs. 1 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 – W-BedSchG 1998, LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 28/2015, wird verordnet:
LGBLA_WI_20160504_23Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete, Voraussetzungen der Sicherheitsvertrauenspersonen in Dienststellen der Gemeinde Wien; ÄnderungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 21, § 62 Abs. 5 und § 73 Abs. 1 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 – W-BedSchG 1998, LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 28/2015, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über zu treffende Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete, LGBl. Nr. 23/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 25/2011, wird wie folgt geändert:
Dem Titel der Verordnung wird folgender Klammerausdruck angefügt: „ (Wiener Brandschutz-Verordnung – W-BrandSchV) “.
In § 4 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Reicht dies nicht aus, sind weitere geeignete Maßnahmen zu treffen.“
In § 4 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „noch die Aufstellung einer Brandschutzgruppe (§ 5) vorzuschreiben“ .
§ 5 samt Überschrift entfällt.
In § 6 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder für die eine Brandschutzgruppe (§ 5) vorgeschrieben wurde“ .
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen der Sicherheitsvertrauenspersonen in Dienststellen der Gemeinde Wien, LGBl. Nr. 3/1999, wird wie folgt geändert:
Dem Titel der Verordnung wird folgender Klammerausdruck angefügt: „ (Wiener Verordnung über Sicherheitsvertrauenspersonen – W-SVPV) “ .
In § 1 werden das Zitat „§ 2 Abs. 2 W-BedSchG 1998“ durch das Zitat „§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998“ und der Punkt am Ende der Z 2 durch das Wort „oder“ ersetzt und wird dem § 1 folgende Z 3 angefügt:
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