Auf Grund von § 3 Abs. 5, § 34 Abs. 3 bis 5, § 35 Abs. 2, § 38 Abs. 2 und 4, § 44 sowie § 73 Abs. 1 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 – W-BedSchG 1998, LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 28/2015, wird verordnet:
LGBLA_WI_20160504_22Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Dienststellen der Gemeinde Wien, Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären, Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dien...Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund von § 3 Abs. 5, § 34 Abs. 3 bis 5, § 35 Abs. 2, § 38 Abs. 2 und 4, § 44 sowie § 73 Abs. 1 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 – W-BedSchG 1998, LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 28/2015, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Dienststellen der Gemeinde Wien, LGBl. Nr. 5/1999, wird wie folgt geändert:
Dem Titel der Verordnung wird folgender Klammerausdruck angefügt: „ (Wiener Kennzeichnungsverordnung – W-KennV) “ .
In § 1 Abs. 1 wird das Zitat „§ 2 Abs. 4 bis 6“ durch das Zitat „§ 2 Z 4 bis 6“ ersetzt.
In § 1 Abs. 2 wird das Zitat „§ 2 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 2 Z 2“ ersetzt.
In § 2 Abs. 1 wird nach dem Zitat „BGBl. II Nr. 101/1997,“ die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015,“ eingefügt.
In § 2 Abs. 2 werden das Zitat „§§ 1, 3, 4, 6 und 7“ durch das Zitat „§§ 1, 1a, 3, 4, 6 und 7“ und das Zitat „§ 2 Abs. 2 und 3“ durch das Zitat „§ 2 Z 2 und 3“ ersetzt.
§ 2 Abs. 3 lautet:
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