Auf Grund der §§ 85f Abs. 3 und 4 sowie 85l Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 61/2013, wird verordnet:
LGBLA_WI_20160404_15Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 85f Abs. 3 und 4 sowie 85l Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 61/2013, wird verordnet:
Die Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 27/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 10/2010, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 45. Brandschutzgruppe“ .
In § 44 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „erforderlichenfalls einer Ersatzperson“ die Wortfolge „sowie, falls dies nicht ausreicht, weitere geeignete Maßnahmen“ eingefügt.
§ 45 samt Überschrift entfällt.
In § 45a Abs. 1 wird der Beistrich nach dem Wort „Brandschutzbeauftragte“ durch das Wort „oder“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder eine Brandschutzgruppe“ .
In § 46 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder für die eine Brandschutzgruppe (§ 45) vorgeschrieben wurde“ .
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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