Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen; Änderung
LGBLA_WI_20160201_3Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen geändert wird
Aufgrund der §§ 19a und 52a des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 35/2013, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen, LGBl. für Wien Nr. 22/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 32/2006, wird wie folgt geändert:
Der Ausdruck „Familieneinkommen“ wird durch den Ausdruck „Haushaltseinkommen“ ersetzt.
„(5) Jungfamilien oder Haushaltsgemeinschaften, bei denen eine Person eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 45 vH aufweist, Haushaltsgemeinschaften mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird, Haushaltsgemeinschaften mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2015, sowie Personen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und alleine in einem Haushalt leben, kann bei Miete einer Wohnung zusätzlich zu einem Eigenmittelersatzdarlehen in Höhe von 12,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten für die Entrichtung der anteiligen Grundkosten ein weiteres Darlehen in Höhe von 200 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden.“
„(3) Ein monatlicher Rückzahlungsbetrag (Tilgung und Verzinsung) für das gewährte Eigenmittelersatzdarlehen für den Grundkostenanteil ist bei aufrechtem Mietvertrag solange nicht zu leisten, als die für die Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens im Ausmaß von 12,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten ausschlaggebenden Einkommensgrenzen nicht überschritten werden; werden bei der erstmals nach zehn Jahren, dann alle fünf Jahre ab Gewährung des Darlehens stattfindenden Überprüfung des Haushaltseinkommens und der Haushaltsgröße Einkommensgrenzen überschritten, ist der Zeitraum für die Rückzahlung des Darlehens samt Verzinsung wie folgt festzusetzen:
(4) Das Darlehen für den Baukostenanteil ist in halbjährlichen Pauschalraten, beginnend am zweitnächsten der Antragstellung folgenden Rückzahlungstermin, zurückzuzahlen. Rückzahlungstermine sind der 1. April und der 1. Oktober. Das Darlehen ist schon zu einem früheren Zeitpunkt ganz zurückzuzahlen, wenn die Förderungswürdigkeit nach § 2 nicht mehr gegeben ist. Ist die Förderungswürdigkeit nur mehr in einem geringeren Ausmaß nach § 2 und somit mit kürzerer Darlehenslaufzeit nach § 3 Abs. 2 gegeben, sind für die Rückzahlungstermine die Anzahl und die Höhe der halbjährlichen Pauschalraten wie folgt festzusetzen: Ausgehend von der ursprünglich gewährten Darlehenshöhe wird unter Zugrundelegung der kürzeren Darlehenslaufzeit nach § 3 Abs. 2 die Höhe der halbjährlichen Pauschalraten neu bestimmt und der aushaftende Darlehensrest durch die neue bestimmte Pauschalrate dividiert; der Quotient gibt die neue Laufzeit des Darlehens (Anzahl der halbjährlichen Pauschalraten) wieder.
(5) Bei der ab dem ersten Rückzahlungstermin nach zehn und 15 Jahren ab Gewährung des Darlehens stattfindenden Überprüfung des Haushaltseinkommens und der Haushaltsgröße können die tatsächlichen Einkommensverhältnisse bis zu zwölf Monate nach dem Überprüfungsstichtag berücksichtigt werden.“
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Verordnung ist auf bis zum 31. Dezember 2015 gewährte Eigenmittelersatzdarlehen nicht anzuwenden.
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