Aufhebung einer Wortfolge in einer Bestimmung des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien durch den Verfassungsgerichtshof
LGBLA_WI_20160122_1Aufhebung einer Wortfolge in einer Bestimmung des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien durch den VerfassungsgerichtshofGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien über die Aufhebung einer Wortfolge in § 26 Z 2 lit. c des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes sowie § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, in der geltenden Fassung, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. November 2015, Zl. G 403/2015-8, die Wortfolge „Entziehung der Gewerbeberechtigung“ in § 26 Z 2 lit. c des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG), LGBl. für Wien Nr. 83/2012, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung dieser Wortfolge tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 in Kraft.
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