Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz; Änderung
LGBLA_WI_20150811_31Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz mit dem das Gesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. für Wien Nr. 18/1990 zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2013, wird wie folgt geändert:
„(3) Die berufliche Verwenderin bzw. der berufliche Verwender hat bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Ausbildungsbescheinigung (§ 9e) oder eine entsprechend gleichwertige Ausbildungsbescheinigung (§ 9e Abs. 8) mit sich zu führen und Behördenorganen (§ 10 Abs. 2) auf deren Verlangen vorzuweisen.
(4) Sollte eine der Wiener Ausbildungsbescheinigung gleichwertige Ausbildungsbescheinigung ohne Lichtbild sein, so ist die berufliche Verwenderin bzw. der berufliche Verwender verpflichtet bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln neben der Ausbildungsbescheinigung auch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Personalausweis, etc…) mit sich zu führen und diesen gemeinsam mit der Ausbildungsbescheinigung den Behördenorganen (§ 10 Abs. 2) über Verlangen vorzuweisen.“
„(8) Zeitlich und sachlich gültige Ausbildungsbescheinigungen anderer österreichischen Bundesländer, welche für berufliche Verwender, nach den im jeweiligen Bundesland im Zeitpunkt der Erlassung des § 9e Abs. 8 des gegenständlichen Gesetzes, in Ausführung des Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG geltenden landesrechtlichen Bestimmungen ausgegeben wurden, gelten den Wiener Ausbildungsbescheinigungen als gleichwertig und als Nachweis der erforderlichen Aus- bzw. Fort- und laufenden Weiterbildung. Diese können bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Wiener Ausbildungsbescheinigung ersetzen.
(9) Die Behörde hat der beruflichen Verwenderin bzw. dem beruflichen Verwender die Ausübung der mit der Innehabung einer anerkannten Ausbildungsbescheinigung (Abs. 8) im Bundesland Wien verbundenen örtlichen und sachlichen Berechtigung (mit Bescheid) zu untersagen, falls erwiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Wiener Ausbildungsbescheinigung im konkreten Fall nicht gegeben und eine Ausstellung der Wiener Bescheinigung nicht zulässig wäre, oder die Voraussetzungen für den Entzug einer Wiener Ausbildungsbescheinigung vorlägen. Übertretungen die nach den Wiener Vorschriften zu einem Entzug der Ausbildungsbescheinigung führten, sind für die Beurteilung der Untersagung bzw. eines Entzuges heranzuziehen auch wenn diese außerhalb des Wiener Landesgebietes gesetzt wurden.“
Im § 11 Abs. 1 Z 1 a wird die Ziffer 4 durch die Wortfolge „4 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
Im § 11 Abs. 1 Z 1 b wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende lit. c angefügt:
Im § 11 Abs. 1 Z 2 lit. c wird der Satzpunkt durch die Wortfolge „(§ 4 Abs. 3) oder“ ersetzt und folgende lit. d angefügt:
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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