Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung - WVAF; Änderung
LGBLA_WI_20150722_27Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung - WVAF; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von Rechtsträgern und Mindestanforderungen für die Umsetzung der Grundsätze einer risikoaversen Ausrichtung der Finanzgebarung (Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung – WVAF) geändert wird
Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung, LGBl. für Wien Nr. 36/2013, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von Rechtsträgern und Mindestanforderungen für die Umsetzung der Grundsätze einer risikoaversen Ausrichtung der Finanzgebarung (Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung – WVAF), LGBl. für Wien Nr. 57/2013, wird wie folgt geändert:
In § 1 Z 3 wird die Bezeichnung „Fonds zur Beratung und Betreuung von Zuwanderern“ durch „WOHNFONDS WIEN Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
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