Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO 1996; Änderung
LGBLA_WI_20150430_17Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO 1996; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO 1996) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO 1996), LGBl. für Wien Nr. 16/1996, in der derzeit gültigen Fassung (LGBl. für Wien Nr. 31/2010), wird wie folgt geändert:
Im zweiten Satz des § 58a. (2) wird die Wortfolge „und vor Schließen des letzten Wahllokals“ gestrichen.
Der dritte Satz des § 58a. (2) lautet:
„Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag bis 17.00 Uhr einlangt.“
In der Ziffer 6. des § 58a. (3) wird die Wortfolge „und 3“ gestrichen.
Die Ziffer 8. des § 58a. (3) lautet:
Im Absatz (4) des § 58a. wird die Wortfolge „und 3“ gestrichen.
Der § 80a. lautet:
„§ 80a. (1) Am ersten Tag nach der Wahl, 12.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer und Vertrauenspersonen die gemäß § 58a im Weg der Briefwahl eingelangten Wahlkarten auf Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift der wahlberechtigten Person. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 58a Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 58a Abs. 3 Z 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen und in einer Niederschrift festzuhalten:
(2) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß § 80 zusammenzurechnen, unverzüglich auf die schnellste Art der Stadtwahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten. Für diese Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 sinngemäß.
(3) Fällt der in Abs. 1 genannte Zeitpunkt auf einen Sonn- oder Feiertag, so findet die zu diesem Zeitpunkt vorgesehene Auswertung der Wahlkarten am nächsten Werktag statt.“
Im Absatz (2) des § 82 wird der Paragraphenverweis „§ 80a Abs. 3“ geändert in „§ 80a Abs. 2“.
In § 85 Abs. 1 entfällt das Wort „achten“.
Die Anlagen 3 und 4 werden jeweils wie folgt geändert:
a) In Ziffer 1, 5. Unterpunkt der Handhabungshinweise wird nach dem Wort „Bezirkswahlbehörde“ der Klammerausdruck „(bis 17.00 Uhr des Wahltages)“ eingefügt.
b) Der Hinweis „Eine Stimmabgabe mittels Briefwahl hat bis spätestens am Wahltag XX.XXXXX.XXXX, bis zur Schließung der Wahllokale zu erfolgen.“ entfällt.
Dieses Gesetz tritt mit Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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