Wiener Volksabstimmungsgesetz - WVAbstG; Änderung
LGBLA_WI_20150430_16Wiener Volksabstimmungsgesetz - WVAbstG; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Durchführung von Volksabstimmungen (Wiener Volksabstimmungsgesetz - WVAbstG) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Durchführung von Volksabstimmungen (Wiener Volksabstimmungsgesetz – WVAbstG), LGBl. für Wien Nr. 06/1980, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 31/2010, wird wie folgt geändert:
„§ 13. (1) Am Abstimmungstag nach Ablauf der für die Abstimmungshandlung festgesetzten Zeit überprüft die Bezirkswahlbehörde die ihr von den Sprengelwahlbehörden übermittelten Abstimmungsakten und die Abstimmungsergebnisse der Abstimmungssprengel. Die Bezirkswahlbehörde hat allfällige Irrtümer in den von den Sprengelwahlbehörden festgestellten zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen.
(2) Die Bezirkswahlbehörden haben für den Gemeindebezirk
festzustellen. Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung).
(3) Am ersten Tag nach dem Abstimmungstag, 12.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer und Vertrauenspersonen die gemäß § 58a GWO 1996 bislang eingelangten Stimmkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift der stimmberechtigten Person. Anschließend prüft er, ob die auf den Stimmkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 58a Abs. 2 GWO 1996) vorliegen. Stimmkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Stimmkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Stimmkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Stimmkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 58a Abs. 3 Z 2 bis 5 GWO 1996 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Stimmkarten sind dem Volksabstimmungsakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Stimmkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefabstimmung abgegebenen Stimmen festzustellen, in einer Niederschrift festzuhalten und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung):
Für die Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 GWO 1996 sinngemäß.
(4) Fällt der in Abs. 3 genannte Zeitpunkt auf einen Sonn- oder Feiertag, so findet die zu diesem Zeitpunkt vorgesehene Auswertung der Stimmkarten am nächsten Werktag, 14.00 Uhr, statt.“
„§ 13a. (1) Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkswahlbehörde das gesamte Volksabstimmungsergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
(3) Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden anzuschließen. Zusammen mit den Niederschriften gemäß § 13 Abs. 2 und 3 bilden diese Niederschriften samt ihren Beilagen den Volksabstimmungsakt der Bezirkswahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Bis zum zehnten Tag nach dem Abstimmungstag können die im Gemeinderat oder in den Bezirksvertretungen vertretenen Parteien, sowie die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden bei der Bezirkswahlbehörde aus folgenden Gründen schriftlich Einspruch erheben:
Die behauptete Gesetzwidrigkeit ist hinreichend glaubhaft zu machen.
(6) Der Volksabstimmungsakt der Bezirkswahlbehörde ist ohne Verzögerung an die Stadtwahlbehörde unter Verschluss zu senden.“
a) In Ziffer 1, 5. Unterpunkt der Handhabungshinweise wird nach dem Wort „Bezirkswahlbehörde“ der Klammerausdruck „(bis 17.00 Uhr des Wahltages)“ eingefügt.
b) Der Hinweis „Eine Stimmabgabe mittels Briefabstimmung hat bis spätestens am Abstimmungstag XX.XXXXX.XXXX, bis zur Schließung der Abstimmungslokale zu erfolgen.“ entfällt.
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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