Grenzen zwischen dem 10. und 23. Bezirk; W-EVTZG; Änderung
LGBLA_WI_20150430_15Grenzen zwischen dem 10. und 23. Bezirk; W-EVTZG; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem die Grenzen zwischen dem 10. und 23. Bezirk und das Gesetz betreffend den Rahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (W-EVTZG) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954 über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), LGBl. für Wien Nr. 18, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 48/2009, festgelegten Grenzen zwischen dem 10. und 23. Bezirk werden im Bereich der Kleingartenanlage „Aus eigener Kraft“ wie folgt geändert:
Das Gesetz betreffend den Rahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (W-EVTZG), LGBl. Nr. 49/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 19,“ die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 303,“ eingefügt.
In § 2 Abs. 1 wird die bisherige lit. b durch folgende lit. b und c ersetzt:
§ 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Zum Zwecke der Registrierung sind die den Mitgliedern erteilten Genehmigungen gemäß Art. 4 Abs. 3 erster Unterabsatz oder geeignete Nachweise für den Ablauf der Fristen gemäß Art. 4 Abs. 3 dritter bis fünfter Unterabsatz der EVTZ-Verordnung sowie die Übereinkunft und die Satzung bzw. deren Änderungen vorzulegen. Für den Beitritt neuer Mitglieder sind nur die gemäß Art. 4 Abs. 6a der EVTZ-Verordnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Teilnahme von Mitgliedern aus Drittländern hat aufgrund der gemäß Art. 4 Abs. 3a der EVTZ-Verordnung festgelegten Voraussetzungen zu erfolgen.“
Art. I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Art. II tritt mit 1. Juni 2014 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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