Wiener Dienstleistungsgesetz – W-DLG; Änderung
LGBLA_WI_20150225_7Wiener Dienstleistungsgesetz – W-DLG; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Wiener Dienstleistungsgesetz – W-DLG) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Wiener Dienstleistungsgesetz – W-DLG), LGBl. für Wien Nr. 19/2012, wird wie folgt geändert:
„Die Bestimmungen des 1., 2. und 3. Abschnitts mit Ausnahme des § 10 dieses Gesetzes sind weiters auf landesgesetzlich geregelte reglementierte Berufe und auf Staatsangehörige eines EWR-Staates oder der Schweiz anzuwenden, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen landesgesetzlich geregelten reglementierten Beruf ausüben wollen und die hierfür erforderlichen Berufsqualifikationen in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz erworben haben.“
In § 3 Z 3 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 111/2010“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 161/2013“ ersetzt.
In § 3 Z 13 wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 13 folgende Z 14 angefügt:
§ 4 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Das Amt der Wiener Landesregierung übt die Funktion des einheitlichen Ansprechpartners für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus.“
In § 4 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „erster Instanz“ durch die Wortfolge „der Verwaltungsinstanz“ ersetzt.
In § 4 Abs. 3 lautet der Einleitungssatz:
„Der einheitliche Ansprechpartner hat Anbringen gemäß Abs. 1 und von einem anderen einheitlichen Ansprechpartner weitergeleitete Anbringen ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:“
§ 4 Abs. 3 Z 2 erster Satz lautet:
In § 4 Abs. 3 Z 2 zweiter Satz und in § 4 Abs. 4 zweiter Satz wird jeweils die Wortfolge „den Einschreitenden“ durch die Wortfolge „die Einschreiterin oder den Einschreiter“ ersetzt.
In § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „des Einschreitenden“ durch die Wortfolge „der Einschreiterin oder des Einschreiters“ und die Wortfolge „den Einschreitenden“ durch die Wortfolge „die Einschreiterin oder den Einschreiter“ ersetzt.
In § 4 Abs. 6 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 135/2009“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 83/2013“ ersetzt.
§ 5 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der einheitliche Ansprechpartner hat folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:“
Im Einleitungssatz des § 5 Abs. 1 Z 4 wird der Wortfolge „Informationen über die allgemein verfügbaren Rechtsbehelfe“ die Wortfolge „für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungs-erbringer sowie Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger“ beigefügt.
In § 5 Abs. 1 Z 5 wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 5 die folgenden Z 6 bis Z 11 angefügt:
§ 5 Abs. 2 lautet:
„Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in Abs. 1 Z 1 bis 11 genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Einschreiterin oder den Einschreiter an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.“
„Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend die in Abs. 1 Z 1 bis 11 genannten Informationen so schnell wie möglich zu beantworten oder die Einschreiterin oder den Einschreiter in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.“
In § 5 Abs. 4 wird die Wortfolge „eines Dienstleistungserbringers oder einer Dienstleistungserbringerin“ durch die Wortfolge „einer Einschreiterin oder eines Einschreiters“ ersetzt.
In § 6 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Abs. 1 Z 1 bis 4“ durch die Wortfolge „Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie Z 6 bis 11“ ersetzt.
In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 111/2010“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 33/2013“ ersetzt.
Im Einleitungssatz des § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Dienstleistungserbringer bzw. die Dienstleistungserbringerin“ durch die Wortfolge „die Einschreiterin oder der Einschreiter“ ersetzt.
In § 9 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen“ durch die Wortfolge „Einschreiterinnen oder Einschreiter“ ersetzt.
In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 111/2010“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 83/2013“ ersetzt.
In § 13 Abs. 6 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 135/2009“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 83/2013“ ersetzt.
§ 21 lautet:
„§ 21. Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt bzw. berücksichtigt:
Dieses Gesetz tritt am 18. Jänner 2016 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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