Wiener Schulgesetz - WrSchG; Änderung
LGBLA_WI_20150225_6Wiener Schulgesetz - WrSchG; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Gesetz über die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheime im Lande Wien und über die Zusammensetzung des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien (Wiener Schulgesetz - WrSchG) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 9/2013, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Volks- und Hauptschulen“ durch die Wortfolge „Volksschulen, Hauptschulen“ ersetzt und nach dem Wort „Hauptschulen“ der Klammerausdruck „(mit Ende des Schuljahres 2018/19 als Neue Mittelschulen geführt)“ eingefügt.
In § 1 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2012,“.
In § 10 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(zB zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation)“.
In § 14 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(zB zur Erhaltung von Schulstandorten)“.
In § 14e Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(zB zur Erhaltung von Schulstandorten)“.
In § 22 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(zB zur Erhaltung von Schulstandorten)“.
§ 23 Abs. 1 erster Halbsatz lautet:
„Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses entspricht,“.
In § 31 Abs. 3 entfallen der dem Wort „Schulorganisationsgesetzes“ folgende Beistrich und der Ausdruck „BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2012,“.
§ 40 Abs. 3 entfällt.
§ 47 Abs. 1 lautet:
„(1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Bei Lehrlingen ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort maßgebend. Unter Betriebsstandort ist der Standort jener Betriebsstätte zu verstehen, in der der Lehrling nach seinem Lehrvertrag ausgebildet wird, bei mehreren Betriebsstätten ist die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich. Bei berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen sowie bei Personen, die gemäß § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, zum Besuch einer Berufsschule berechtigt sind, richtet sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Wohnort.“.
In § 48 Abs. 2 zweiter Satz wird zweimal jeweils die Wortfolge „berufsschulpflichtigen Personen“ durch das Wort „Lehrlingen“ ersetzt.
In § 50a Z 1 entfallen der dem Gesetzeszitat „§ 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985“ folgende Beistrich und der Ausdruck „BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 513/1993“.
In § 50a Z 2 entfällt der Ausdruck „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993“.
In § 56 Abs. 2 Z 3 entfällt der Ausdruck „in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006,“.
In § 56 Abs. 5 vierter Satz entfallen der dem Gesetzeszitat „§ 2 Abs. 5 Schulzeitgesetz 1985“ folgende Beistrich und der Ausdruck „BGBl. 77/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2008,“.
In § 60 Abs. 2 Z 3 entfallen der dem Ausdruck „Schulzeitgesetzes 1985“ folgende Beistrich und der Ausdruck „BGBl. Nr. 77, in der Fassung BGBl. I Nr. 45/1998,“.
In § 65 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „die Bezirksschulinspektoren“ durch die Wortfolge „die Pflichtschulinspektoren für allgemein bildende Pflichtschulen“ ersetzt.
In § 75 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Bezirksschulinspektoren“ durch die Wortfolge „Pflichtschulinspektoren für allgemein bildende Pflichtschulen“ ersetzt.
In § 81 entfallen der dem Wort „Schulorganisationsgesetzes“ folgende Beistrich und der Ausdruck „BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 766/1996,“.
§ 82 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Soweit auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. Jänner 2014 geltenden Fassung anzuwenden.“.
Art. I Z 7, Z 10 und Z 11 treten mit 1. September 2013 in Kraft.
Art. I Z 17 und Z 18 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
Die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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