Wiener Weinbaugesetz 1995; Änderung
LGBLA_WI_20141223_52Wiener Weinbaugesetz 1995; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz mit dem das Wiener Weinbaugesetz 1995 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Weinbaugesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 63, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 2003/18, wird wie folgt geändert:
„§ 8. (1) Das Nachpflanzen, Wiederbepflanzen und Pflanzen von Reben auf Grund eines aus der regionalen Reserve gewährten Pflanzungsrechtes ist dem Weinbautreibenden nur innerhalb der Weinbaufluren gestattet. Im Fall des § 14a ist das Pflanzen von Reben auch außerhalb der Weinbaufluren gestattet.
(2) Die Pflanzung oder Neuanpflanzung ist - ausgenommen von den in Abs. 1 erster Satz genannten Fällen oder bei Vorliegen einer Bewirtschaftungspflicht gemäß § 9 - verboten.“
§ 9. (1) Weinbautreibende und Bewirtschafter sind verpflichtet, ihre in den Weinbaufluren liegenden Weingartengrundstücke, die im Rebflächenverzeichnis (§ 6) als ausgepflanzt oder gerodet eingetragen sind, weinbaulich zu nutzen.
(2) Gerodete Weingartengrundstücke dürfen keiner anderen als einer weinbaulichen Nutzung zugeführt werden und sind vom Weinbautreibenden oder vom Bewirtschafter ehestmöglich, jedoch spätestens vor dem Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres, wieder zu bepflanzen.
(3) Von der Verpflichtung zur Bewirtschaftung gemäß Abs. 1 sind Weingartengrundstücke, die in den Flächenwidmungsplänen nicht eine Widmung als Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel (SWW), Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel, in dem örtlich begrenzte Teile ausgewiesen werden, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind (SWWL), oder ländliche Gebiete (L) aufweisen, ausgenommen.
(4) Der Magistrat kann auf Antrag eines Weinbautreibenden oder Bewirtschafters nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung Ausnahmen von der Bewirtschaftungspflicht gemäß Abs. 1 zur Nutzung der Flächen zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken bescheidmäßig bewilligen, wenn die marktwirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Vermarktung, Absatz, Verpachtung, unvorhergesehene oder krisenhafte Ereignisse sowie sonstige berücksichtigungswürdige Gründe) eine weinbauliche Bewirtschaftung nicht zulassen.“
§ 9a. Die Bestimmungen der §§ 10 bis 12 finden auf Bewirtschafter gemäß § 4 Z 3 keine Anwendung.“
„(1) Dem Weinbautreibenden (§ 4 Z 2), der eine in seiner Bewirtschaftung stehende Weingartenfläche rodet, steht, sofern die Rodung keine gesetzwidrige Rebpflanzung umfasst, er die Rodung dem Magistrat ordnungsgemäß (§ 6 Abs. 3) meldet und das Grundstück nicht der Bewirtschaftungspflicht gemäß § 9 unterliegt, innerhalb seines Weinbaubetriebes ein Recht auf Wiederbepflanzung gemäß Art. 85i Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) ABl. Nr. L 154 vom 17.6.2009, S. 1, zu. Die Auspflanzfläche darf das Ausmaß der gerodeten Weingartenfläche nicht überschreiten.“
„(2a) Wer der Bewirtschaftungspflicht entgegen § 9 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt bzw. einer Bewilligung gemäß § 9 Abs. 4 zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro, zu bestrafen.“
„(6) Hat der Weinbautreibende oder der Bewirtschafter die Bewirtschaftungspflicht nach § 9 verletzt, so kann die Behörde unbeschadet der Strafbarkeit den Weinbautreibenden oder den Bewirtschafter auf seine Kosten mit Bescheid die Herstellung des gesetzlichen Zustandes (z. B.: das Anpflanzen von entsprechenden Reben) innerhalb einer bestimmten Frist auftragen.“
„(3) Auf Weingartengrundstücke, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Rebflächenverzeichnis (§ 6) als gerodet eingetragen sind und die eine Bewirtschaftungspflicht gemäß § 9 trifft, sind die Bestimmungen betreffend die Bewirtschaftungspflicht bis zum Zeitpunkt einer Wiederbepflanzung nicht anzuwenden.“
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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