Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WElWG 2005); Änderung
LGBLA_WI_20141222_51Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WElWG 2005); ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) geändert wird
Der Wiener Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2013, beschlossen:
Das Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005), LGBl. Nr. 46/2005, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/2013, wird wie folgt geändert:
Im II. Hauptstück, 1. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses wird nach „§ 6 Entfall der Genehmigungspflicht“ die Position „§ 6a Anzeigepflicht“ eingefügt. Im 3. Abschnitt des II. Hauptstücks wird die Position „§ 20 Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen“ umbenannt in „§ 20 Errichtung einer Erzeugungsanlage ohne vorherige Anzeige bzw. Genehmigung“. Im 4. Abschnitt des II. Hauptstücks wird die Position „§ 28 Pflichten des Betreibers“ umbenannt in „§ 28 Allgemeine Pflichten des Betreibers“ und werden nach dieser Position folgende Positionen eingefügt: „§ 28a Mitteilungen des Betreibers“, „§ 28b Sicherheitskonzept“, „§ 28c Sicherheitsbericht“, „§ 28d Überprüfung und Änderung von Sicherheitskonzept und Sicherheitsbericht“, „§ 28e Interner Notfallplan“, „§ 28f Domino-Effekt“, „§ 28g Informationsverpflichtung“, „§ 28h Inspektionssystem“. Nach „§ 29 Pflichten der Behörde“ wird die Position „§ 29a Verordnungsermächtigung“ eingefügt.
Im IV. Hauptstück, 1. Abschnitt wird die Position „§ 43a Versorger letzter Instanz“ umbenannt in „§ 43a Grundversorgung“.
In § 2 Abs. 1 erhält die bisherige Z 1 die Bezeichnung 1a und wird folgende Z 1 eingefügt:
In § 2 Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
In § 2 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:
In § 2 Abs. 1 Z 17 wird nach dem Wort „Wasserkraft“ die Wortfolge „aero- und hydrothermische Energie,“ eingefügt.
In § 2 Abs. 1 wird nach Z 29 folgende Z 29a eingefügt:
In § 2 Abs. 1 wird nach Z 47 folgende Z 47a eingefügt:
§ 2 Abs. 1 Z 64 lautet:
§ 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung zu verstehen:
In § 2 Abs. 3 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:
In § 2 Abs. 3 wird nach Z 8 folgende Z 8a eingefügt:
In § 2 Abs. 3 wird in Z 11 nach der Wortfolge „S. 1 ff.“ ein Strichpunkt eingefügt und werden nach Z 11 folgende Ziffern 12 und 13 angefügt:
In § 5 Abs. 1 wird nach dem Wort „bedürfen“ die Wortfolge „, soweit nicht § 6a (Anzeigepflicht) zur Anwendung kommt,“ eingefügt.
In § 5 Abs. 3 wird in Z 8 nach der Wortfolge „falls in das öffentliche Netz eingespeist werden soll“ die Wortfolge „oder die Anlage mit dem Netz gekoppelt ist“ eingefügt.
In § 5 Abs. 3 Z 10 entfällt das Wort „und“ und wird in Z 11 das Wort „Emissionen.“ durch die Wortfolge „Emissionen und“ ersetzt.
In § 5 Abs. 3 wird nach Z 11 folgende Z 12 angefügt:
In § 5 Abs. 4 wird die Wortfolge „Z 9 bis 11“ ersetzt durch die Wortfolge „Z 9 bis 12“.
In § 5 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Behörde kann mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Methodik der wirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 3 Z 12 bzw. Anhang 3 erlassen.“
§ 6a. (1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Fotovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von maximal 15 kW ist der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen vor Beginn der Ausführung anzuzeigen. § 11 gilt sinngemäß.
(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die geeignet sind, die Interessen gemäß Abs. 7 zu beeinträchtigen.
(3) Der Anzeige sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
(4) Die Unterlagen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 5 und 7 sind von einer befugten Fachkraft zu erstellen und zu unterfertigen.
(5) Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen darf mit der Errichtung der Anlage begonnen werden. Maßgebend für die Beurteilung des Vorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Ergibt die Prüfung der Unterlagen, dass die zur Anzeige gebrachte Fotovoltaikanlage nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht oder einer Genehmigung bedarf, hat die Behörde binnen acht Wochen ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die Errichtung der Anlage mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. In diese Frist wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, nicht eingerechnet. Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung, gilt das Vorhaben hinsichtlich der Angaben in den Unterlagen als bewilligt.
(6) Untersagungsbescheide gemäß Abs. 5 gelten auch dann als rechtzeitig zugestellt, wenn sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit zurückgeschickt werden.
(7) Die Fotovoltaikanlage ist so einzurichten und zu betreiben, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte ausgeschlossen ist, Belästigungen von Nachbarn (wie Lärm, Wärme, Blendung und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben und das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Unter einer Gefährdung des Eigentums ist die bloße Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(8) Nach Fertigstellung der Fotovoltaikanlage hat eine befugte Fachkraft die Fotovoltaikanlage zu überprüfen und durch Abnahmebefund zu bestätigen, dass die Anlage entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und gemäß der Anzeige ausgeführt wurde. Dieser Abnahmebefund ist bei der Anlage zur Einsicht durch die Behörde aufzubewahren.
(9) Die Fertigstellung und Inbetriebnahme sind der Behörde und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(10) § 17 gilt sinngemäß.“
§ 7 Abs. 1 Z 2 lautet:
In § 11 Abs. 1 wird in Z 2 das letzte Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 3 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und wird danach folgende Z 4 eingefügt:
„4. eine effiziente Energiegewinnung bestmöglich gewährleistet ist.“
„(1a) Der Inhaber einer anzeigepflichtigen Fotovoltaikanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend alle fünf Jahre zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die Anlage den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht.“
„(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen ist bei Fotovoltaikanlagen vom Betreiber der Erzeugunganlage eine Elektrofachkraft im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 Elektroschutzverordnung 2012, BGBl. II Nr. 33/2012 heranzuziehen, bei allen anderen Erzeugungsanlagen sind vom Betreiber der Erzeugungsanlage Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, für die durchzuführenden Tätigkeiten akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, die gerichtlich beeidete Sachverständige sind, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen. Wiederkehrende Prüfungen dürfen auch vom Inhaber der Erzeugungsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.“
(1) Wird eine genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich geändert, eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde – ausgenommen ein Probebetrieb – ohne Betriebsgenehmigung betrieben oder eine anzeigepflichtige Fotovoltaikanlage ohne vorherige Anzeige errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht genehmigten Anlage oder Anlagenteile, anzuordnen. Dabei ist auf eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Beseitigung von Anlagen oder Anlagenteilen darf jedoch nicht vollstreckt werden, wenn zwischenzeitig die Erteilung der erforderlichen Genehmigung beantragt wurde bzw. die Anzeige gelegt wurde und das Ansuchen nicht von vornherein als aussichtslos erscheint.“
In § 21 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „nicht genehmigte“ die Wortfolge „oder nicht angezeigte“ eingefügt.
§ 26 Abs. 1 lautet:
„§ 26. (1) Durch den Wechsel des Inhabers einer Erzeugungsanlage wird
„(2) Diese Bestimmungen gelten für alle Erzeugungsanlagen, die Anlagen im Sinne von Abs. 4 Z 1 darstellen.“
„(4) Im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet der Ausdruck
§ 28. Der Betreiber hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.“
§ 28a. (1) Der Betreiber hat der Behörde folgende Angaben zu übermitteln:
(2) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:
(3) Vor einer wesentlichen Vergrößerung oder Verringerung der in der Mitteilung gemäß Abs. 1 angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe (Änderung des Verzeichnisses der gefährlichen Stoffe) oder einer wesentlichen Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, oder einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Betreiber der Behörde eine entsprechend geänderte Mitteilung zu übermitteln.
(4) Der Betreiber hat der Behörde eine Änderung der Angaben im Sinne des Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie die endgültige Schließung oder die Unterbrechung des Betriebs im Voraus mitzuteilen.
(5) Nach einem schweren Unfall hat der Betreiber nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 29a Z 1 unverzüglich in der am besten geeigneten Weise
§ 28b. (1) Der Betreiber hat nach Maßgabe einer Verordnung nach § 29a Z 2 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und der Behörde zu übermitteln. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und gegebenenfalls der Änderung des Sicherheitskonzepts sind nachzuweisen.
(2) Das Sicherheitskonzept muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:
(3) Das Sicherheitskonzept muss durch ein Sicherheitsmanagementsystem nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 29a Z 2 umgesetzt werden. In Bezug auf Anlagen der unteren Klasse darf die Verpflichtung das Konzept umzusetzen, durch andere angemessene Mittel, Strukturen und Managementsysteme ersetzt werden, wobei den Grundsätzen eines Sicherheitsmanagementsystems Rechnung getragen werden muss.
§ 28c. (1) Der Betreiber einer Anlage der oberen Klasse muss einen Sicherheitsbericht nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 29a Z 3 erstellen, in dem dargelegt wird, dass
(2) Der Sicherheitsbericht muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:
§ 28d. (1) Der Betreiber hat das Sicherheitskonzept und den Sicherheitsbericht zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Der Sicherheitsbericht muss auch auf Aufforderung der Behörde aktualisiert werden, wenn dies durch neue Erkenntnisse gerechtfertigt ist. Die aktualisierten Teile des Sicherheitsberichts müssen der Behörde unverzüglich übermittelt werden.
(2) Bei einer Änderung des Betriebs,
§ 28e. (1) Betreiber von Anlagen der oberen Klasse haben nach Anhörung der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb der Anlage nach Maßgaben einer Verordnung gemäß § 29a Z 4 zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren und im Anlassfall anzuwenden.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 muss binnen folgender Fristen erfüllt werden:
§ 28f. Zwischen benachbarten Betrieben, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander sowie ihrer gefährlichen Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt), hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht, den internen Notfallplan oder das Sicherheitsmanagementsystem von Bedeutung sind.
§ 28g. (1) Der Betreiber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen, zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten und zur genaueren Beurteilung der Eigenschaften gefährlicher Stoffe notwendig sind.
(2) Der Betreiber einer Anlage hat der Öffentlichkeit jene Informationen, die in Anhang 2 angeführt sind, elektronisch zugänglich zu machen und diese Informationen auf dem neuesten Stand zu halten.
(3) Der Betreiber einer Anlage der oberen Klasse hat
(4) Die Behörde hat jegliche gemäß dieses Abschnitts vorliegende Information gemäß den Bestimmungen des Wiener Umweltinformationsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 15/2001 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, zur Verfügung zu stellen.
§ 28h. (1) Die Behörde hat für die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich liegenden Betriebe ein System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen zu erstellen und auf der Grundlage dieses Systems die Einhaltung der Pflichten der Betreiber planmäßig und systematisch zu überwachen.
(2) Das Inspektionssystem besteht aus einem Inspektionsplan und einem Inspektionsprogramm und muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme der jeweiligen Anlage geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der Betreiber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob der Betreiber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat und ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Betriebssituation wiedergeben. Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden.
(3) Der Inspektionsplan muss folgende Einzelheiten umfassen:
(4) Auf Grundlage des Inspektionsplans hat die Behörde ein Inspektionsprogramm über die zeitliche Abfolge der Inspektionen zu erstellen. Die zeitlichen Abstände für die Vor-Ort-Überprüfung der Anlagen der oberen Klasse dürfen nicht mehr als ein Jahr betragen, für Anlagen der unteren Klasse nicht mehr als drei Jahre, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle der in Betracht kommenden Anlage anderes festgelegt. Bei dieser systematischen Beurteilung sind folgende Kriterien in Betracht zu ziehen:
(5) Zusätzlich zu den routinemäßigen Inspektionen sind nichtroutinemäßige Inspektionen dann durchzuführen, wenn dies nach Einschätzung der Behörde wegen schwerwiegender Beschwerden, ernster Unfälle, Zwischenfälle, Beinaheunfälle oder wegen der Nichteinhaltung von Anforderungen nach diesem Abschnitt gerechtfertigt ist. Wurde ein bedeutender Verstoß gegen Anforderungen dieses Abschnitts bei einer Inspektion gemäß dem Inspektionsprogramm festgestellt, so hat die zusätzliche Inspektion längstens innerhalb von sechs Monaten nach der vorhergehenden Inspektion stattzufinden.
(6) Über jede Überprüfung muss eine Niederschrift verfasst werden. Innerhalb von vier Monaten nach jeder Inspektion muss die Behörde dem Betreiber ihre Schlussfolgerungen und alle ermittelten erforderlichen Maßnahmen mitteilen. Der Betreiber hat diese Maßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Schlussfolgerungen der Inspektion einzuleiten.“
§ 29. (1) Die Behörde hat der als zentrale Meldestelle zuständigen Bundesministerin bzw. dem als zentrale Meldestelle zuständigen Bundesminister unverzüglich nach ihrem Vorliegen folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
(2) In den Fällen des § 28c Abs. 2 Z 1 muss die Behörde vor Beginn der Inbetriebnahme, in den Fällen des § 28c Abs. 2 Z 2 und Z 3 sowie des § 28d Abs. 1 binnen angemessener Frist, die übermittelten Nachweise überprüfen, den Betreiber zum Ergebnis der Prüfung konsultieren und erforderlichenfalls die Inbetriebnahme oder die Weiterführung untersagen.
(3) Die Behörde hat jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis der diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen zu erstellen und den Betreibern dieser Anlagen zu übermitteln. In diesem Verzeichnis sind jene Anlagen zu bezeichnen, bei denen auf Grund ihrer geographischen Lage und ihrer Nähe zueinander sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt im Sinne des § 28f). Die Liste hat auch die in Nachbarstaaten befindlichen Anlagen im Sinne der Helsinki-Konvention zu enthalten. Auf Antrag eines Anlagenbetreibers oder des Betreibers einer von einem Domino-Effekt möglicherweise betroffenen Anlage hat die Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen für die erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle und dafür, dass diese Unfälle folgenschwerer sein können, einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
(4) Die Behörde muss festlegen, bei welchen Betrieben der Informationsaustausch gemäß § 28f stattzufinden hat. Dafür dürfen auch zusätzliche Angaben vom Betreiber eingeholt werden oder die anlässlich einer Inspektion erlangten Informationen verwendet werden. Der Betreiber hat die diesbezüglichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sofern sie für die Erfüllung dieser Bestimmung erforderlich sind. Wenn die Behörde über weitere Informationen verfügt, die für die Erfüllung dieser Bestimmung durch den Betreiber erforderlich sind, so muss sie diese dem Betreiber zur Verfügung stellen.
(5) Unbeschadet des Abs. 2 hat die Behörde nach Konsultation des Betreibers die Inbetriebnahme oder das Weiterführen der Anlage mit Bescheid ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik eindeutig unzureichend sind oder wenn der Betreiber Maßnahmen im Sinne des § 28h Abs. 6 nicht oder nicht vollständig setzt. Gleiches gilt, wenn der Betreiber die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung der Anlage nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(6) Die Behörde hat die internen Notfallpläne den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.
(7) Nach Einlangen einer Meldung über den Eintritt eines schweren Unfalls oder der Aktualisierung einer solchen Meldung hat die Behörde die Meldung oder ihre Aktualisierung auf Vollständigkeit zu überprüfen, den Betreiber erforderlichenfalls zur Vervollständigung der Information aufzufordern und die vollständigen Unterlagen an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister weiterzuleiten.
(8) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittel- und langfristigen Maßnahmen ergriffen werden und hat die möglicherweise betroffenen Personen von dem eingetretenen Unfall zu unterrichten sowie gegebenenfalls von den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um seine Folgen zu mildern.
(9) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde überdies jedenfalls eine Inspektion gemäß § 28h Abs. 5 zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen hat, und es sind dem Betreiber Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall bekannt zu geben. Die Behörde teilt das zusammenfassende Ergebnis der Analyse der Unfallursachen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister mit.
(10) Die Behörde hat über Antrag des Betreibers einer Erzeugungsanlage mit Bescheid festzustellen, ob dieser Abschnitt oder eine gemäß § 29a erlassene Verordnung auf seine Anlage anzuwenden ist.
(11) Bei der Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage, die unter die Bestimmungen des 4. Abschnitts fällt, hat die Behörde, sobald die dem Genehmigungsantrag anzuschließenden Unterlagen vollständig sind, die Öffentlichkeit über das betreffende Projekt zu informieren. Dazu ist im Internet Folgendes bekanntzumachen:
§ 29a. In Umsetzung der Seveso III-Richtlinie und der „Helsinki-Konvention“ sowie deren Änderungen hat die Behörde durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik nähere Bestimmungen über
„(9) Die durch die Regulierungsbehörde genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen sind gemeinsam mit den Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen wie Netzanschlüsse und Netzverstärkungen, verbesserter Netzbetrieb und Regeln für die nichtdiskriminierende Anwendung der Netzkodizes, die zur Einbindung neuer Produzenten erneuerbarer Energien notwendig sind, in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“
„27. die Anforderungen des Anhang XII der Energieeffizienzrichtlinie zu erfüllen.“
„30. die Anforderungen des Anhang XII der Energieeffizienzrichtlinie zu erfüllen.“
In § 42a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und stellt innerhalb dieser Frist keine Landesregierung einen Antrag nach Art. 15 Abs. 7 B-VG“.
§ 42a Abs. 4 Z 5 lautet:
„5. Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern und Marktteilnehmerinnen zu gewähren. Dazu zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 52 sowie gemäß § 69 ElWOG 2010.“
In der Überschrift zu § 43a sowie in den Absätzen 1 und 2 werden die Wortfolgen „Versorger letzter Instanz“, „Versorgung in letzter Instanz“ und „Versorgung letzter Instanz“ jeweils durch das Wort „Grundversorgung“ ersetzt.
In § 43a Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
In § 43a werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:
„(8) Bei der Berufung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Absatz 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzugs, sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Vorauszahlungszähler für künftige Netznutzung und Lieferung. § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung zur Vorauszahlung mittels Vorauszahlungszähler besteht nicht für Kleinunternehmer mit einem Lastprofilzähler.
(9) Ein im Rahmen der Grundversorgung eingerichteter Vorauszahlungszähler ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.“
In § 46b Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „KWK“ die Wortfolge „,entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß § 72 Abs. 2 und Abs. 3 ElWOG 2010“ eingefügt.
In § 46c Abs. 1 wird die Wortfolge „des Art. 5 Abs. 5 der KWK-Richtlinie“ ersetzt durch die Wortfolge „des Anhang X der Energieeffizienzrichtlinie“.
In § 68a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Behörde stellt in geeigneter Weise Informationen über die Nettovorteile, Kosten und Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Energien aus erneuerbaren Energiequellen bereit.“
In § 70 Abs. 5 wird das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.
§ 70a Absätze 1 bis 3 lauten:
„§ 70a. (1) Die Behörde hat im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktion insbesondere folgende Überwachungsaufgaben wahrzunehmen:
(2) Für die Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben sind bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres elektronisch zu übermitteln:
(3) Der Behörde sind zur Überwachung der Versorgungssicherheit und für die Erstellung von Energiekonzepten, für Zwecke der Raumplanung und künftigen Stadtentwicklung bis spätestens 30. Juni des Jahres Berichte zu nachfolgenden Themen zu übermitteln:
„1a. eine nach § 6a anzeigepflichtige Erzeugungsanlage ohne vorherige Anzeige errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,“
§ 72 Abs. 1 Z 6 bis Z 11 lauten:
In § 72 Abs. 1 Z 16 wird nach der Wortfolge „§§ 43a,“ die Wortfolge „44 Abs. 1,“ eingefügt.
§ 72 Abs. 6 lautet:
„(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn der Versuch einer im Abs. 1, 2 oder 3 bezeichneten Tat (Abs. 4) den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.“
In § 73 Abs. 1 Z 3 wird nach der Wortfolge „dem Land Wien“ das Wort „zufließen,“ eingefügt.
In § 74 Abs. 2 wird in Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:
§ 74 Abs. 4 erster Satz lautet:
„(4) Vorsitzender ist das für die Koordinierung der Energiepolitik zuständige Mitglied der Wiener Landesregierung.“
„(3) Betreiber von KWK-Anlagen haben der Behörde bis spätestens 30. Juni jeden Jahres vorzulegen:
(4) Die Behörde hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, jährlich
(5) Die Behörde hat Verstöße von Verteilernetzbetreibern gegen § 55 Abs. 4 oder 5 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
(6) Die Ergebnisse der im Land Wien durchgeführten Energieeffizienzprogramme werden regelmäßig dem Bund übermittelt.“
In § 76 Absatz 6 wird nach der Wortfolge „LGBl. Nr. 44/2012“ die Wortfolge „sowie durch die §§ 2 Abs. 1 Z 1a, Z 17, Z 29a, 33 Abs. 9, 68a Abs. 3 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 51/2014“ eingefügt.
In § 76 werden nach Absatz 8 folgende Absätze 9 und 10 angefügt:
„(9) Durch § 5 Abs. 3 Z 12 sowie durch Anhang 3 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 51/2014 wird die Energieeffizienzrichtlinie umgesetzt.
(10) Durch die §§ 27 bis 29a sowie Anhang 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 51/2014 wird die Seveso III-Richtlinie umgesetzt.“
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits anhängige Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.