Wiener Landwirtschaftskammergesetz; Änderung
LGBLA_WI_20141222_50Wiener Landwirtschaftskammergesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz mit dem das Wiener Landwirtschaftskammergesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. für Wien Nr. 28/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs.1 lit. c wird der Klammerausdruck „(zum Beispiel Geflügelfarmer, Milchmeier)“ durch die Wortfolge „(zum Beispiel Imker)“ ersetzt.
Im § 3 Abs.1 lit.c ist folgende Wortfolge am Satzende einzufügen:
„sowie nebenberufliche Imker, sobald für diese Tätigkeit ein Einheitswert festgestellt worden ist“.
In den §§ 3 Abs. 1 lit. g und 7 Abs. 1 sowie im Anhang 1 der Anlage 2 (Wähleranlageblatt) auf der Vorder- und Rückseite wird jeweils die Wortfolge „der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs“ durch die Wortfolge „der Kleingärtner und Siedler Österreichs“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 5 entfällt das Wort „und Erntelandanlagen“.
In § 4 lit. i wird vor der Wortfolge „unentgeltlich zu beraten“ die Wortfolge „entgeltlich und“ eingefügt.
In § 13a wird die Überschrift „Kontrollausschuss“ durch die Überschrift „Kontrollausschuss, Stadtrechnungshof“ ersetzt und werden folgende Abs. 5 bis 8 angefügt:
„(5) Der Kontrollausschuss ist berechtigt, den Stadtrechnungshof Wien als Landesrechnungshof um ein Gutachten über die Gebarung der Landwirtschaftskammer zu ersuchen. In einem derartigen Ersuchen ist das Prüfthema sowie der Prüfzeitraum anzugeben. Solange der Stadtrechnungshof Wien als Landesrechnungshof auf Grund eines solchen Ersuchens des Kontrollausschusses noch keinen Bericht erstattet hat, darf ein weiteres derartiges Ersuchen nicht gestellt werden.
(6) Der Stadtrechnungshof Wien als Landesrechnungshof ist überdies befugt, ein Gutachten über die Gebarung der Landwirtschaftskammer auf Grund eigener Initiative zu erstellen.
(7) Ein Gutachten im Sinne der Abs. 1 und 2 ist dem Kontrollausschuss vorzulegen und gleichzeitig mit der Vorlage auf der Homepage des Stadtrechnungshofes Wien zu veröffentlichen.
(8) Im Zuge der Erstellung eines Gutachtens im Sinne der Abs. 1 und 2 ist § 73e Abs. 4 und 5 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 50/2013, sinngemäß anzuwenden.“
Die Beschlüsse der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, des Hauptausschusses und der Fachausschüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und von ihrem Vorsitzenden und vom Kammerdirektor (§17) zu unterfertigen.“
„(2) Die Angestellten des Kammeramtes müssen eine entsprechende fachliche und persönliche Eignung sowie die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR-Raumes besitzen. Sie genießen bei Besorgung von Aufgaben des übertragenden Wirkungskreises (§ 4 lit. g) den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten einräumt (§ 74 Z 4 StGB).“
§ 20 Abs. 4 entfällt.
In § 26 Abs. 4 ist nach dem Passus „den genehmigten Voranschlag“ die Wortfolge „des unmittelbaren Kammerbudgets“ einzufügen und ist nach dem 1. Satz folgender 2. Satz „Fördermittel für externe Förderwerber sind ausgewiesene Durchlaufposten und bedürfen keiner entsprechenden Beschlussfassung.“ anzufügen.
In § 31 Abs. 3 wird das Wort „in“ durch das Wort „für“ ersetzt und wird nach dem Wort „Landwirtschaftskammer“ der Klammerausdruck „(aktives Wahlrecht gemäß § 41)“ eingefügt.
In § 41 wird die Überschrift „Wahlrechte“ durch die Überschrift „Aktives Wahlrecht“ ersetzt und wird in Abs. 1 Z 1 die Zahl „18“ durch die Zahl „16“ ersetzt.
In § 43 Abs. 4 erster Satz wird vor dem Wort „Wahlrecht“ das Wort „aktive“ eingefügt.
In § 44 Abs. 1 wird die Wortfolge „acht Tage“ durch die Wortfolge „fünf Arbeitstage“ ersetzt.
In § 50 wird die Überschrift „Wählbarkeit“ durch die Überschrift „Passives Wahlrecht“ ersetzt und wird die Zahl „24“ durch die Zahl „18“ ersetzt.
In § 63 Abs. 2 wird das Wort „aus“ durch das Wort „auf“ ersetzt.
In § 66 Abs. 1 wird das Wort „Wohnung“ durch das Wort „Wohnadresse“ ersetzt.
§ 66 Abs. 2 lautet:
„(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe, Führerscheine sowie alle amtlichen Lichtbildausweise.“
In § 68 Abs. 3 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
In § 70 Abs. 2 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
Anlage 1 wird durch die beiliegende Anlage 1 (Meldung und Erhebungsbogen) ersetzt.
In Anhang 1 der Anlage 2 (Wähleranlageblatt) wird auf der Vorder- und Rückseite jeweils der Begriff „18. Lebensjahr“ durch den Begriff „16. Lebensjahr“ ersetzt.
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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