Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission; Änderung
LGBLA_WI_20141217_44Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz (Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission) geändert wird
Auf Grund des § 24 Abs. 7 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes – W-GBG, LGBl. Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 34/2014, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz (Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission), LGBl. Nr. 65/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 12/2011, wird wie folgt geändert:
„(2) Von der Einberufung einer Sitzung sind alle Mitglieder der Kommission, eine allfällig beigezogene Vertreterin der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Wien, oder ein solcher Vertreter sowie weitere beizuziehende sachkundige Personen rechtzeitig, spätestens jedoch drei Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung nachweislich zu verständigen. Vorhandene Unterlagen sind anzuschließen.“
In § 8 entfällt Abs. 2, erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung „(2)“ und wird in diesem nach dem Wort „Kommission“ die Wortfolge „im Zusammenhang mit Gutachten nach § 22 W-GBG“ eingefügt.
§ 10 Abs. 4 lautet:
„(4) Wurde ein Verfahren gemäß § 22 W-GBG durchgeführt und kann die Kommission nicht in der Zusammensetzung, in der sie das Verfahren geführt hat, den Beschluss über die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit fassen, hat die oder der Vorsitzende die bisherigen wesentlichen Vorgänge des Verfahrens nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen.“
„§ 11. Über eine Einvernahme (mündliche Verhandlung) in einem Verfahren gemäß § 22 W-GBG (Erstattung von Gutachten) ist eine Niederschrift (Verhandlungsschrift) gemäß § 14 AVG abzufassen.“
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.