Wiener Verordnung Persönliche Schutzausrüstung - Wr. PSA-V in der Land- und Forstwirtschaft
LGBLA_WI_20141111_35Wiener Verordnung Persönliche Schutzausrüstung - Wr. PSA-V in der Land- und ForstwirtschaftGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben durch persönliche Schutzausrüstung (Wiener Verordnung Persönliche Schutzausrüstung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft)
Auf Grund der §§ 73a bis 77, 81 bis 82, 84, 88e Abs. 4 Z 1 bis 3, 88f, 88i, 88j und 88l Z 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 61/2013, wird verordnet:
§ 1.
§ 2.
§ 3.
§ 4.
§ 5.
§ 6.
§ 7.
§ 8.
§ 9.
§ 10.
§ 11.
§ 12.
§ 13.
§ 14.
§ 15.
§ 16.
§ 17.
§ 18.
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in Arbeitsstätten im Sinn des § 85 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 und auf Feldern, in Wäldern und auf sonstigen Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Fläche liegen.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für persönliche Schutzausrüstungen, die nach anderen Dienstnehmerschutzvorschriften zur Verfügung zu stellen sind.
§ 2. (1) Unter persönlicher Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung versteht man Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen einschließlich Hautschutz im Sinn des § 88i Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, für die Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Normen der EU gelten.
(2) Keine persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind insbesondere:
(3) Unter fachkundigen Personen im Sinn dieser Verordnung versteht man Betriebsangehörige oder sonstige Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen hinsichtlich der jeweiligen persönlichen Schutzausrüstungen und Zusatzausrüstungen besitzen und die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten.
(4) Unter optischer Strahlung im Sinn dieser Verordnung versteht man optische Strahlung im Sinn der Wiener Verordnung optische Strahlung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VOPST Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 14/2011.
§ 3. (1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern am Ort der Gefahr persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, die den §§ 88i und 88j der Wiener Landarbeitsordnung 1990 sowie dieser Verordnung entspricht, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Wird von Dienstgeberinnen und Dienstgebern persönliche Schutzausrüstung erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet ist, können Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass diese persönliche Schutzausrüstung den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
(2) Die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern mit Tätigkeiten, bei denen eine der im 2. Abschnitt angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, ist nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig.
(3) Eine Benutzung persönlicher Schutzausrüstung durch verschiedene Personen ist nur zulässig, wenn dies entweder im 2. Abschnitt vorgesehen ist, bei Gefahr in Verzug oder wenn unvorhersehbare, unaufschiebbare oder kurzfristig zu erledigende Arbeiten dies erfordern und dies gesundheitlich und hygienisch unbedenklich ist.
(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben erforderlichenfalls geeignete Behältnisse für die Aufbewahrung beizustellen (z. B. für Schutzbrillen, Atemschutzmasken, Gehörschutz) und Lagerplätze festzulegen.
(5) Reparaturen, Ersatz- und Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur in dem Umfang durchgeführt werden, der von den Herstellerinnen und Herstellern oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringern für die betreffende Ausrüstung zugelassen ist.
(6) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung, bei der die Schutzwirkung nicht mehr gegeben ist (etwa auf Grund von Beschädigungen oder Überschreitung von Ablaufdaten), nicht mehr verwendet wird.
(7) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung
(8) Räumlich abgegrenzte Bereiche, in denen persönliche Schutzausrüstung zu verwenden ist, sind entsprechend zu kennzeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr nur kurzzeitig besteht und gefährdete Personen in sonst geeigneter Weise auf die Gefahr hingewiesen werden.
(9) Auf Verlangen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers haben Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die gesundheitlichen Erfordernisse (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3) in geeigneter Form nachzuweisen.
§ 4. Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bestehenden Gefahren gemäß § 74 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen, zu berücksichtigen und gemäß § 75 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu dokumentieren. Besonders zu berücksichtigen sind:
§ 5. (1) Die Bewertung nach § 88j Abs. 5 und 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 hat auf der Grundlage der Ergebnisse des § 4 die spezifischen Benutzungsbedingungen der persönlichen Schutzausrüstung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, insbesondere
(2) Bei der Bewertung ist neben den eventuellen Gefahrenquellen und Beeinträchtigungen, die die persönliche Schutzausrüstung selbst darstellen oder bewirken kann, auch die Auswirkung des Tragens der persönlichen Schutzausrüstung auf die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer entsprechend zu berücksichtigen, erforderlichenfalls durch Beschränkung der Tragedauer mit Tätigkeitswechsel.
(3) Bei der Bewertung ist festzustellen, ob die Unterschreitung des Grenzwertes oder Expositionsgrenzwertes, sofern ein solcher festgelegt ist, durch Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung gewährleistet ist.
(4) Bei der Bewertung ist festzulegen, ob kürzere Intervalle für die wiederkehrenden Unterweisungen der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erforderlich sind und ob die Unterweisung durch Schulungen und erforderlichenfalls durch praktische Übungen zu erfolgen hat.
§ 6. (1) Die persönliche Schutzausrüstung muss auf der Grundlage der Ergebnisse der §§ 4 und 5 so ausgewählt werden, dass eine Beeinträchtigung oder Belastung der Trägerin bzw. des Trägers oder eine Behinderung bei der Arbeit so gering wie möglich gehalten wird.
(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber dürfen nur solche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, die auf Grund der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Bewertung als insgesamt geeignet festgelegt wurde. Die Auswahl persönlicher Schutzausrüstung hat entsprechend den Ergebnissen der Evaluierung in Abstimmung mit den jeweiligen Arbeitsbedingungen und Arbeitsvorgängen sowie allenfalls zusätzlich erforderlicher anderer persönlicher Schutzausrüstung oder Arbeitskleidung zu erfolgen.
(3) Verfügt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber über Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass eine persönliche Schutzausrüstung den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen trotz Kennzeichnung nicht entspricht, sind unverzüglich die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung eine Gefahr für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die diese persönliche Schutzausrüstung benutzen müssen, haben die Dienstgeberinnen und Dienstgeber geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu ergreifen. Erforderlichenfalls ist die Tätigkeit zu beenden und die persönliche Schutzausrüstung von der weiteren Benutzung auszuschließen.
(4) Erkenntnisse im Sinn des Abs. 3 werden insbesondere erlangt auf Grund eines Unfalles, eines Beinaheunfalles, eines Verdachts auf Berufskrankheit, einer arbeitsbedingten Erkrankung oder auf Grund von Informationen von Herstellerinnen und Herstellern, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern, Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, Prüferinnen und Prüfern, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstigen Personen und Einrichtungen.
(5) Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig (§ 88j Abs. 4 der Wiener Landarbeitsordnung 1990), müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und muss ihre Schutzwirkung gegen die verschiedenen Gefahren sicher gewährleistet sein.
(6) Bei Gefahren infolge Überschreitung von Grenzwerten gefährlicher Arbeitsstoffe oder von Expositionsgrenzwerten bei physikalischen Einwirkungen muss die Schutzwirkung von Ausrüstungen jedenfalls gegenüber jenem Arbeitsstoff oder jener physikalischen Einwirkung, dessen oder deren Grenzwert überschritten ist, sicher gewährleistet sein.
(7) Bestehen aufgrund der verschiedenen Gefahren einander widersprechende Anforderungen an die persönlichen Schutzausrüstungen, muss die Ausrüstung die erforderliche Schutzwirkung jedenfalls gegen die Gefahren mit dem höchsten Risiko sicher gewährleisten. Zum Schutz gegen das verbleibende Restrisiko ist die bestmögliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Jene Gefahrenmomente, die dabei nicht vollständig ausgeschaltet werden können, sind zu verringern, indem das verbleibende Risiko neu evaluiert wird, dabei ist eine Verbesserung des Schutzes und der Arbeitsbedingungen durch vorläufige Maßnahmen anzustreben. Den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern sind geeignete Anweisungen zum Schutz gegen vorläufig weiterbestehende Gefahrenmomente zu erteilen (§ 77 Abs. 2 Z 9 der Wiener Landarbeitsordnung 1990).
(8) Abs. 5 bis 7 gelten auch bei Verwendung nur einer persönlichen Schutzausrüstung bei Vorliegen verschiedener Gefahren.
(9) An der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung sind jene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die persönliche Schutzausrüstung verwenden müssen, zumindest in dem in § 81a der Wiener Landarbeitsordnung 1990 vorgesehenen Ausmaß zu beteiligen. Nach Möglichkeit sind vor der Auswahl von Fuß- und Beinschutz, Augen- und Gesichtsschutz oder Gehörschutz Trageversuche mit den Sicherheitsvertrauenspersonen durchzuführen.
§ 7. (1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die persönliche Schutzausrüstung verwenden müssen, vor der erstmaligen Verwendung und danach, sofern der 2. Abschnitt nichts anderes bestimmt, gemäß §§ 81 und 81b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 mindestens einmal jährlich nachweislich über die persönliche Schutzausrüstung zu informieren und zu unterweisen. Die Unterweisung hat durch Schulungen und erforderlichenfalls praktische Übungen zu erfolgen, wenn dies im 2. Abschnitt vorgesehen ist oder gemäß § 5 Abs. 4 bei der Bewertung festgelegt wurde.
(2) Die Information gemäß Abs. 1 hat vor der erstmaligen Verwendung zumindest zu umfassen:
Die wiederkehrende Information muss zumindest die Inhalte der Ziffern 1, 4 und 5 umfassen.
(3) Erforderlichenfalls sind auch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in die Information einzubeziehen, die in unmittelbarer Nähe von Bereichen tätig sind, in denen persönliche Schutzausrüstung zu verwenden ist. Dies gilt auch für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die bei ihrer Tätigkeit solche Bereiche durchqueren müssen.
(4) Die Unterweisung gemäß Abs. 1 hat zumindest zu umfassen:
(5) Bei Information und Unterweisung (Schulungen, Übungen) sind die Angaben der Herstellerinnen und Hersteller sowie Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer zu berücksichtigen.
(6) Die Verwenderinformationen sind den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in einer für sie verständlichen Form zur Verfügung zu stellen.
(7) Verwenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die persönliche Schutzausrüstung regelmäßig (z. B. wöchentlich), so können in der Arbeitsplatzevaluierung abweichend von Abs. 1 für die wiederkehrende Information und Unterweisung sowie für die Übungen nach § 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 7 Z 2 längere Intervalle, maximal aber drei Jahre, festgelegt werden, wenn durch in der Arbeitsplatzevaluierung vorgesehene Maßnahmen ein wirksamer Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erreicht wird. Dies gilt nicht für § 14 Abs. 5 Z 3.
§ 8. (1) Unter Fuß- und Beinschutz versteht man die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der unteren Extremitäten vor Verletzungen, vor Schäden durch länger andauernde Beanspruchung, vor anderen schädigenden Einwirkungen und zum Schutz vor Ausrutschen (z. B. Sicherheitsschuhe, Schutzstiefel, Schnittschutzhosen).
(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern Fuß- oder Beinschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:
(3) Bei der Auswahl eines bestimmten Fuß- oder Beinschutzes sind insbesondere vorhandene Fußdeformationen oder Fußfehlstellungen der Trägerinnen und Träger sowie Folgen von Erkrankungen oder Verletzungen zu berücksichtigen, die eine besondere Anpassung des Fuß- oder Beinschutzes erforderlich machen.
(4) Ist die Tätigkeit mit Gesundheitsgefahren für den Muskel-Skelett-Apparat infolge länger andauernder Beanspruchung verbunden (z. B. länger andauerndes Stehen oder Gehen, Knien, länger andauernde manuelle Handhabung schwerer oder sperriger Lasten) ist Fuß- oder Beinschutz so auszuwählen, dass bestmöglicher Schutz vor Schädigungen des Muskel-Skelett-Apparats gewährleistet ist.
(5) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben bei der Benutzung von Fuß- oder Beinschutz durch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dafür zu sorgen, dass für jede gefährdete Dienstnehmerin und jeden gefährdeten Dienstnehmer ein Fuß- oder Beinschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht, sofern dieser direkt am Körper getragen wird, wie Schuhe oder Hosen.
§ 9. (1) Unter Kopf- und Nackenschutz versteht man die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Kopfes und des Nackens einschließlich des hinteren Halses vor Verletzungen und vor anderen Schädigungen.
(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern Kopf- oder Nackenschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:
(3) Bei der Auswahl eines bestimmten Kopf- oder Nackenschutzes sind insbesondere vorhandene Besonderheiten der Trägerinnen und Träger bezüglich Kopfform oder Folgen von Erkrankungen oder Verletzungen zu berücksichtigen, die eine besondere Anpassung des Kopf- oder Nackenschutzes erforderlich machen.
(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen bei der Benutzung von Kopf- oder Nackenschutz Folgendes gewährleisten:
§ 10. (1) Unter Augen- und Gesichtsschutz versteht man die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Augen und des Gesichts vor Verletzungen und vor anderen Schädigungen.
(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern Augen- oder Gesichtsschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:
(3) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen bei der Auswahl eines bestimmten Augen- oder Gesichtsschutzes die Beachtung vorhandener Fehlsichtigkeiten und sonstiger Seheinschränkungen der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie erforderlichenfalls das Erkennen von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen und sonstigen Seherfordernissen bei der Arbeit gewährleisten. Wenn eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer auf Grund einer Fehlsichtigkeit oder sonstigen Seheinschränkung einen Sehbehelf verwendet, muss der Augenschutz so ausgewählt werden, dass der Sehbehelf ohne Beeinträchtigung getragen werden kann (z. B. Überbrille). Bei besonderen Seherfordernissen bei überwiegend durchzuführenden Arbeitsvorgängen ist erforderlichenfalls ein optisch korrigierter Augenschutz zur Verfügung zu stellen.
(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben bei der Benutzung von Augen- oder Gesichtsschutz durch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dafür zu sorgen, dass für jede gefährdete Dienstnehmerin bzw. jeden gefährdeten Dienstnehmer ein Augen- oder Gesichtsschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht.
§ 11. (1) Unter Gehörschutz versteht man die persönliche Schutzausrüstung zur Verringerung und zur Vermeidung der Einwirkung von Lärm auf das Gehör.
(2) Bei der Bewertung von Gehörschutz sind insbesondere die Einflüsse der Arbeitsumgebung, wie Warnsignale, informationshaltige Arbeitsgeräusche, Ortung von Schallquellen, Sprachkommunikation, hohe Temperaturen oder Staub zu beachten.
(3) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen bei der Auswahl eines bestimmten Gehörschutzes vorhandene medizinische Auffälligkeiten (z. B. Gehörgangsreizungen) und vorhandene Hörverluste der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie das Hören von Signalen beachten. Gehörschutz ist so auszuwählen, dass die Leistungswerte den erforderlichen Schutz bieten, aber nach Möglichkeit eine akustische Isolation vermieden wird.
(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen bei der Benutzung von Gehörschutz durch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gewährleisten, dass für jede gefährdete Dienstnehmerin bzw. jeden gefährdeten Dienstnehmer ein Gehörschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht.
(5) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:
§ 12. (1) Unter Hand- und Armschutz versteht man die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der oberen Extremitäten (Hände, Arme bis über den Ellbogen) vor Verletzungen, vor arbeitsbedingten Hautschädigungen und anderen Schädigungen (z. B. durch Vibrationen).
(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern Hand- oder Armschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:
(3) Bei der Bewertung von Hand- oder Armschutz sind insbesondere zu beachten:
(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen bei der Benutzung von Hand- oder Armschutz durch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Folgendes gewährleisten:
(5) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:
§ 13. (1) Unter Hautschutz versteht man den systematischen Schutz der Haut durch äußerlich auf die Haut aufzubringende Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege) als persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Hauterkrankungen und Hautschädigungen bei der Arbeit.
(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern die erforderlichen Hautmittel in geeigneter und den hygienischen Anforderungen entsprechender Form zur persönlichen Anwendung zur Verfügung stellen, wenn eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:
(3) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen für den Hautschutz sowie bei der Benutzung von Hand- oder Armschutz durch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer auf Grundlage der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren schriftlich festlegen, bei welchen betrieblichen Arbeitsvorgängen und in welchen Arbeitsbereichen jeweils welche Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege), sowie falls Hand- oder Armschutz ausgewählt wurde, welcher Hand- oder Armschutz anzuwenden ist, wobei jeweils die Produktnamen sowie Informationen über Art, Zeitpunkte und Intervall der Anwendung anzugeben sind.
(4) Bei der Bewertung von Hautmitteln für den Hautschutz sind insbesondere die Hersteller- und Inverkehrbringerangaben zu beachten (z. B. über die Schutzwirkung gegenüber optischer Strahlung, Dauer der Schutzwirkung).
(5) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:
§ 14. (1) Unter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (Absturzsicherungssysteme) versteht man die persönliche Schutzausrüstung zur Sicherung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern an einem Anschlagpunkt, die einen Absturz entweder ganz verhindert (Haltesysteme) oder die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sicher auffängt (Auffangsysteme). Unter persönlicher Schutzausrüstung gegen Ertrinken oder Versinken versteht man die persönliche Schutzausrüstung, die in eine Flüssigkeit gestürzte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer so schnell wie möglich an die Oberfläche zurückbringt und in einer Position hält, die bis zur Rettung das Atmen ermöglicht (Rettungswesten, Schwimmwesten, Rettungskombinationen, Schwimmhilfen).
(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:
(3) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen sind auch die erforderlichen Berge- und Rettungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen bei der Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz durch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Folgendes in Übereinstimmung mit Hersteller- und Inverkehrbringervorschriften gewährleisten:
(5) Die Unterweisung muss durch eine fachkundige Person erfolgen. Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:
(6) Über das richtige An- und Ablegen von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken sowie die Durchführung von Berge- und Rettungsmaßnahmen sind mindestens einmal jährlich Übungen abzuhalten. In die Übungen sind alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einzubeziehen, die Auffangsysteme oder persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken oder Versinken benutzen müssen. Diese Übungen müssen durch eine für Absturzsicherungssysteme fachkundige Person geplant und durchgeführt werden.
(7) Absturzsicherungssysteme dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Für die Prüfung von Absturzsicherungssystemen gilt:
§ 15. (1) Unter Atemschutz versteht man die Atemschutzgeräte als persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Trägerin bzw. des Trägers vor dem Einatmen von gesundheitsgefährdenden oder biologischen Stoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel bei der Arbeit.
(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern Atemschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) für die Atmung bestehen:
(3) Atemschutz ist so auszuwählen, dass die inhalative Einwirkung von gefährlichen Stoffen zumindest soweit minimiert wird, dass die Grenzwerte (MAK-, TRK-Werte einschließlich Kurzzeitwerte oder Bewertungsindex für Stoffgemische) für die Trägerinnen und Träger sicher unterschritten werden.
(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind folgende Einflüsse auf die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu berücksichtigen:
(5) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen bei der Benutzung von Atemschutzgeräten Folgendes gewährleisten:
(6) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:
(7) Für die Unterweisung über den Atemschutz gilt:
(8) Für die Prüfung von Atemschutzgeräten gilt:
§ 16. (1) Unter Schutzkleidung versteht man die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Körpers vor Verletzungen und anderen arbeitsbedingten Schädigungen sowie sonstigen schädigenden Einwirkungen (z. B. Säureschutzkleidung, Wetterschutzkleidung, Kälteschutzkleidung, Warnkleidung).
(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern Schutzkleidung zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:
(3) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind folgende Einflüsse auf die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu berücksichtigen:
(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen bei der Benutzung von Schutzkleidung gewährleisten, dass entsprechend dem Ergebnis der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren erforderlichenfalls die Tragedauer und die Anzahl der Arbeitseinsätze beschränkt werden. Zwischen den Arbeitseinsätzen sind die für die Erholung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erforderlichen Pausen zu gewähren.
(5) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:
§ 17. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989, S. 18, umgesetzt.
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 20 und 21 samt Überschriften der Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/1970, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 51/2006, außer Kraft.
(3) Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstungen in anderen Dienstnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass die darüber hinausgehenden Bestimmungen dieser Verordnung zusätzlich zu beachten sind.
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