2. Dienstrechts-Novelle 2014
LGBLA_WI_20141029_342. Dienstrechts-Novelle 2014Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Jahrgang 2014Ausgegeben am 29. Oktober 2014
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (36. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (46. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (43. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (4. Novelle zum Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz), das Wiener Personalvertretungsgesetz (20. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz), das Wiener Gleichbehandlungsgesetz (16. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz), das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 (8. Novelle zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998), das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz (3. Novelle zum Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz) und das Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen- Diensthoheitsgesetz 1978 (8. Novelle zum Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978) geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2014)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Die Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:
In § 14 Abs. 1 Z 10 wird der Ausdruck „Abschnitt Ia VBG“ durch die Wortfolge „§§ 49a bis 49c der Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995, LGBl. Nr. 50, oder eines gleichartigen Verwaltungspraktikums bei einer inländischen Gebietskörperschaft“ ersetzt.
In § 15 Abs. 4 entfallen nach dem Zitat „Vertragsbedienstetenordnung 1995“ der Bindestrich und die Wortfolge „VBO 1995, LGBl. für Wien Nr. 50,“.
In § 28 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „um mindestens ein Viertel und“.
§ 28 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 1 muss mindestens zwei Monate betragen und darf nach Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes nicht unterbrochen werden.“
In § 53a Abs. 4 wird das Zitat „§ 53 Abs. 6 bis 10“ durch das Zitat „§ 53 Abs. 6 bis 11“ ersetzt.
In § 57 Abs. 4 werden der Ausdruck „Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330“ durch den Ausdruck „Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl. Nr. 330/1983“ und der Ausdruck „Unvereinbarkeitsgesetzes 1983“ durch den Ausdruck „Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes“ ersetzt.
In § 60 Abs. 2 werden nach der Wortfolge „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten“ ein Gedankenstrich und die Wortfolge „Kunst, Medien, Sport, freie Berufe“ eingefügt.
§ 67h Abs. 2 Z 1 lautet:
In § 67j Abs. 3 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 81 Z 1)“ die Wortfolge „bzw. hinsichtlich eines Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes Wien beim Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien (§ 13 Abs. 1 des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes – VGW-DRG, LGBl. Nr. 84/2012)“ eingefügt.
In § 74b Abs. 3 werden nach den Verwendungsgruppen „K3 bis K5“ ein Beistrich und die Verwendungsgruppe „R“ eingefügt.
In § 84 Abs. 5 werden nach den Verwendungsgruppen „K3, K4, K5“ ein Beistrich und die Verwendungsgruppe „R“ eingefügt.
§ 88 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Er ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht Wien einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen.“
In § 94 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „bei der Disziplinarkommission“ der Klammerausdruck „(beim Verwaltungsgericht Wien)“ eingefügt und das Wort „diese“ durch den Ausdruck „die Disziplinarkommission“ ersetzt.
Nach § 94 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Dem Disziplinaranwalt steht gegen die Aufhebung der (vorläufigen) Suspendierung gemäß Abs. 2 oder 5 durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht Wien das Recht, einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen, zu.“
„(1a) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt des Verfahrens des Magistrates sind untersagt.“
„Dem Senatsvorsitzenden obliegt es, die Bescheide des Senates zu unterfertigen, in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien, dem Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen und die zu erstattenden Revisionsbeantwortungen, Gegenschriften und Stellungnahmen zu unterfertigen.“
In § 110 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Jänner 2014“ durch das Datum „1. Juli 2014“ ersetzt.
In § 117 wird in Z 20 der Schlusspunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 21 angefügt:
In der Anlage zur Dienstordnung 1994 wird im Abschnitt B Z 1 die Wortfolge „des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes“ durch die Wortfolge „der Berufsrettung Wien“ ersetzt.
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2014, wird wie folgt geändert:
„(1a) Abweichend von Abs. 1 beträgt der Zeitraum für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe in der Verwendungsgruppe R in den Gehaltsstufen 4, 5 und 6 drei Jahre, in den Gehaltsstufen 7, 8 und 9 vier Jahre sowie in den Gehaltsstufen 10, 11 und 12 fünf Jahre. Vorrückungsstichtag ist der Tag, an dem die für die nächste Vorrückung maßgebende zwei-, drei-, vier- oder fünfjährige Frist zu laufen beginnt. Abs. 1 dritter bis fünfter Satz sind anzuwenden.“
In § 13 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 11 Abs. 1)“ durch den Klammerausdruck „(§ 11 Abs. 1 und 1a)“ ersetzt.
In § 14 Abs. 1 erster Satz werden nach dem Wort „Verwendungsgruppe“ ein Beistrich und die Wortfolge „ausgenommen die Verwendungsgruppe R,“ eingefügt.
In § 22 wird das Zitat „§§ 23, 24 und 26 bis 30“ durch das Zitat „§§ 23 bis 30“ ersetzt.
In § 27 Abs. 1, 2 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge „oder der Uhrmacherlehrwerkstätte“.
In § 27 Abs. 5 entfallen nach dem Wort „Unterrichtsanstalt“ der Beistrich und die Wortfolge „der Uhrmacherlehrwerkstätte“.
In § 40c Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 11 Abs. 1 und“ durch die Wortfolge „§ 11 Abs. 1 und 1a sowie“ ersetzt.
In § 40i Abs. 1 wird die Wortfolge „in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Wien vom 26. April 2002, Pr.Z 1642/2002-GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 22“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wien vom 25. Jänner 2007, Pr.Z 00114-2007/0001-GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 6“ ersetzt.
In § 40k wird der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 3 Z 1 und 2 W-GBG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 3 Z 1 und 4 W-GBG)“ ersetzt.
In § 41a Abs. 2 Z 3 wird das Zitat „§ 68c Abs. 1 oder § 115i der Dienstordnung 1994“ durch das Zitat „§ 68b Abs. 1 Z 1, § 68c Abs. 1 oder § 115i der Dienstordnung 1994“ ersetzt.
In § 42 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2014“ durch das Datum „1. Juli 2014“ ersetzt.
Nach § 49h werden folgende §§ 49i und 49j samt Überschrift eingefügt:
§ 49i. (1) Beamte der Verwendungsgruppe 2, 3P oder 3, die am 30. April 2014 und am 1. Mai 2014 dem Dienststand angehören und in die Beamtengruppe der Zahnärztlichen Ordinationshilfen eingereiht sind, werden mit Wirksamkeit 1. Mai 2014 zu Beamten der Beamtengruppe Zahnärztliche Assistenten/Assistentinnen und wie folgt in die Verwendungsgruppe K6 übergeleitet:
Verwendungsgruppe/Gehaltsstufe alt
Verwendungsgruppe K6, Gehaltsstufe neu
Verwendungsgruppe/Gehaltsstufe alt
Verwendungsgruppe K6, Gehaltsstufe neu
3/01
01
3P/15
12
3/02
01
3P/16
14
3/03
02
3P/17
15
3/04
02
2/10
10
3P/04
03
2/11
11
3P/05
04
2/12
11
3P/06
05
2/13
12
3P/07
06
2/14
13
3P/08
06
2/15
14
3P/09
07
2/16
15
3P/10
08
2/17
17
3P/11
09
2/18
18
3P/12
09
2/19
19
3P/13
10
2/20
20
3P/14
10
Für Beamte, die aus der Verwendungsgruppe 3, Gehaltsstufen 1 oder 3, oder aus der Verwendungsgruppe 3P, Gehaltsstufen 7, 11 oder 13, oder aus der Verwendungsgruppe 2, Gehaltsstufe 11, übergeleitet werden, gilt der 1. Mai 2014 als Vorrückungsstichtag (§ 11 Abs. 1 zweiter Satz). Sonst ändert sich der Vorrückungsstichtag nicht.
(2) Wurde einem Beamten, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, zwischen dem 1. Mai 2014 und dem der Kundmachung der 46. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag eine außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt, ist die damit verbundene Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Tag ihrer Wirksamkeit nach Maßgabe des Abs. 1 auch in der Verwendungsgruppe K6 zu berücksichtigen.
(3) Der Beamte, der im Zeitraum 1. Mai 2014 bis zum Tag der Kundmachung der 46. Novelle zu diesem Gesetz in die Beamtengruppe der Zahnärztlichen Ordinationshilfen eingereiht worden ist, wird mit dem Tag der Einreihung zum Beamten der Beamtengruppe Zahnärztliche Assistenten/Assistentinnen der Verwendungsgruppe K6. Für die Überleitung in diese Verwendungsgruppe gilt Abs. 1 sinngemäß.
§ 49j. (1) Beamte der Verwendungsgruppe K6, die am 30. Juni 2014 und am 1. Juli 2014 dem Dienststand angehören und in die Beamtengruppe der Notfallsanitäter/Notfallsanitäterinnen oder in die Beamtengruppe der Rettungssanitäter/Rettungssanitäterinnen eingereiht sind, werden, sofern sie nicht im 24-Stunden-Dienst verwendet werden, mit Wirksamkeit 1. Juli 2014 wie folgt in die Verwendungsgruppe R übergeleitet:
Verwendungsgruppe K6Gehaltsstufe alt
Verwendungsgruppe RGehaltsstufe neu
Verwendungsgruppe K6Gehaltsstufe alt
Verwendungsgruppe RGehaltsstufe neu
1
1
12, 1. Jahr
8
2
2
12, 2. Jahr
9
3
3
13
9
4
4
14, 1. Jahr
9
5, 1. Jahr
4
14, 2. Jahr
10
5, 2. Jahr
5
15
10
6
5
16
10
7
6
17
11
8, 1. Jahr
6
18
11
8, 2. Jahr
7
19, 1. Jahr
11
9
7
19, 2. Jahr
12
10, 1. Jahr
7
20, 1. bis 4. Jahr
12
10, 2. Jahr
8
20, über 4 Jahre
13
11
8
(2) Für den Beamten, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, gilt als Vorrückungsstichtag im Sinn des § 11 Abs. 1a der Tag, der sich ergeben hätte, wenn er die für die Vorrückung wirksame Zeit in der Verwendungsgruppe R zurückgelegt hätte. § 18 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Wurde einem Beamten, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, zwischen dem 1. Juli 2014 und dem der Kundmachung der 46. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag eine außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe K6 oder eine Zulage gemäß § 11 Abs. 2 zuerkannt, ist die damit verbundene Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Tag ihrer Wirksamkeit nach Maßgabe des Abs. 2 auch in der Verwendungsgruppe R zu berücksichtigen.
(4) Der Beamte der Verwendungsgruppe K6, der zwischen dem 1. Juli 2014 und dem der Kundmachung der 46. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag in eine der in Abs. 1 genannten Beamtengruppen eingereiht wurde, wird, sofern er nicht im 24-Stunden-Dienst verwendet wird, mit dem Tag der Einreihung zum Beamten der Verwendungsgruppe R. Für die Überleitung in die Verwendungsgruppe R gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(5) Der Beamte der Verwendungsgruppe K6, der in eine der in Abs. 1 genannten Beamtengruppen eingereiht ist, auf den Abs. 1 aber nicht anzuwenden war, weil er im 24-Stunden-Dienst verwendet wurde, ist mit Wirksamkeit des Tages, ab dem für ihn eine Dienstform gilt, in der keine 24-Stunden-Dienste zu leisten sind, in die Verwendungsgruppe R zu überstellen. Für die Überleitung in die Verwendungsgruppe R gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.“
12a. In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 entfallen im Schema I in den Verwendungsgruppen 2 und 3 jeweils die Wortfolge „Zahnärztliche Ordinationshilfen“ sowie in der Verwendungsgruppe 3P die Wortfolge „Zahnärztliche Ordinationshilfen, mit Zeugnis, nach dreijähriger Verwendung auf diesem Posten und fünfjähriger Dienstzeit“.
In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 wird im Schema II die Wortfolge „des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes“ jeweils durch die Wortfolge „der Berufsrettung Wien“ ersetzt.
In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 wird im Schema II K, Verwendungsgruppe K 6, nach den Klammerausdrücken „(§ 10 Sanitätergesetz - SanG, BGBl. I Nr. 30/2002)“ und „(§ 9 SanG)“ jeweils die Wortfolge „und die Verwendung im 24-Stunden-Dienst“ eingefügt.
14a. In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 wird im Schema II K, Verwendungsgruppe K 6, der Punkt nach dem Datum „31. August 1997“ durch einen Strichpunkt ersetzt, wird in einer neuen Zeile die Wortfolge „bei der in Z 8 angeführten Beamtengruppe die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz gemäß dem Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005.“ eingefügt und nach der Z 7 folgende Z 8 angefügt:
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe R ist die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß § 9 oder § 10 SanG sowie die Verwendung in einer Dienstform, in der keine 24-Stunden-Dienste zu leisten sind.
Sanitäter/Sanitäterinnen“
In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 entfallen im Schema II L jeweils der Klammmerausdruck „(der Uhrmacherlehrwerkstätte)“ und die Z 2; die bisherigen Z 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen „2.“ und „3.“.
In der Anlage 2 zur Besoldungsordnung 1994 wird in der Gehaltstabelle zu Schema II K nach der Zeile „Verwendungsgruppe“ vor der mit „K6“ überschriebenen Spalte folgende Spalte eingefügt:
„R
Euro
1.812,81
1.862,79
1.912,78
1.962,79
2.012,72
2.062,75
2.112,75
2.162,67
2.222,70
2.292,74
2.362,75
2.422,78
2.472,74
-“
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2014, wird wie folgt geändert:
„(5a) Zeiten eines Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt 5a sind bei der Anwendung des Abs. 4 letzter Satz und des Abs. 5 nicht zu berücksichtigen.“
In § 12 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „um mindestens ein Viertel und“.
In § 12 Abs. 5 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 1 endet vorzeitig durch eine (Eltern-)Karenz gemäß §§ 31 bis 31b oder § 33 oder durch ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Mutterschutzgesetz 1979 und muss mindestens zwei Monate betragen. Nach Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes darf sie nicht unterbrochen werden.“
In § 31a Abs. 4 wird das Zitat „§ 31 Abs. 6 bis 10“ durch das Zitat „§ 31 Abs. 6 bis 11“ ersetzt.
Nach § 49 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:
§ 49a. (1) Das Verwaltungspraktikum soll Personen, die eine Ausbildung an einer höheren Schule oder ein Studium an einer Fachhochschule oder einer Universität abgeschlossen haben, die Möglichkeit bieten, diese Ausbildung durch eine entsprechende praktische Ausbildung in der Verwaltung der Stadt Wien zu ergänzen. Auf die Zulassung zum Verwaltungspraktikum besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung in die Verwaltungstätigkeit und die praktische Erprobung auf mindestens einem Arbeitsplatz. Das Verwaltungspraktikum endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten. Personen, die bereits ein Verwaltungspraktikum bei der Stadt Wien absolviert haben, und Personen, die bereits in einem sonstigen Dienstverhältnis zur Stadt Wien gestanden sind, sind zum Verwaltungspraktikum nicht zuzulassen. Bei der Stadt Wien absolvierte Ferialpraktika stehen einer Zulassung zum Verwaltungspraktikum nicht entgegen.
(3) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, gelten für Verwaltungspraktikanten die Regelungen der Abschnitte 1 bis 5 und 6a sowie die §§ 64 bis 66 sinngemäß. Der 6. Abschnitt, § 2 Abs. 5, § 10, § 11a Abs. 4, § 11b Abs. 4, §§ 11c, 12, 14, 15, 17, 18 und 20, § 21 Abs. 3 bis 6, §§ 22, 23, 24, § 25 Abs. 2a bis 5, §§ 27, 30 bis 36, 37a bis 39 und 41 bis 43, § 44 Abs. 2 sowie §§ 48 bis 48b sind nicht anzuwenden. Die Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung (§ 2 Abs. 2 Z 6) ist unzulässig. § 21 Abs. 1 und 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges der Ausbildungsbeitrag, gegebenenfalls zuzüglich der Kinderzulage, tritt.
§ 49b. (1) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt in den ersten drei Monaten des Verwaltungspraktikums 60% und in den darüber hinausgehenden Zeiträumen 100% des Monatsgehalts eines Vertragsbediensteten der Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1, der dem Ausbildungsstand des Verwaltungspraktikanten jeweils entsprechenden Verwendungsgruppe.
(2) Der Ausbildungsbeitrag ist im Nachhinein am Monatsletzten fällig. Gebührt der Ausbildungsbeitrag nur für einen Teil des Monats, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des monatlichen Ausbildungsbeitrages.
(3) Hinsichtlich der Ansprüche bei Verhinderung an der Teilnahme durch Unfall oder Krankheit ist § 19 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von höchstens sechs Wochen besteht.
(4) Für Verwaltungspraktikanten gelten die §§ 4, 5, 9, 10 und 34 der Besoldungsordnung 1994 sowie die Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien sinngemäß. § 3 Abs. 3 und 4 der Besoldungsordnung 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges der Ausbildungsbeitrag, gegebenenfalls zuzüglich der Kinderzulage, tritt. Steht der Verwaltungspraktikant während des Kalenderhalbjahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des Ausbildungsbeitrages von 100% des Monatsgehalts gemäß Abs. 1, gebührt ihm als Sonderzahlung der durchschnittliche Prozentsatz des Ausbildungsbeitrages während dieses Kalenderhalbjahres.
(5) Der Verwaltungspraktikant hat für ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 200 Stunden. In den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums darf der Verbrauch des Freistellungsanspruches 16 Stunden für jeden begonnenen Kalendermonat nicht übersteigen. § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 26 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.
(6) Dauert das Verwaltungspraktikum kürzer als zwölf Monate, vermindert sich das Ausmaß der Freistellung gemäß Abs. 5 in dem Verhältnis, das der Dauer dieses Verwaltungspraktikums zu zwölf Monaten entspricht. Ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. Auf Verwaltungspraktika, deren Dauer sechs Monate nicht übersteigt, ist Abs. 5 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Freistellungsanspruch mit Beginn des letzten Monats des Verwaltungspraktikums zur Gänze verbraucht werden darf.
(7) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Verwaltungspraktikanten über das im Abs. 5 angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.
§ 49c. (1) Das Verwaltungspraktikum endet
(2) Eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 Z 6 oder 7 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.“
§ 54h Abs. 2 Z 1 lautet:
Die Überschrift zu § 64 lautet:
In § 64 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2014“ durch das Datum „1. Juli 2014“ ersetzt.
§ 64 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. Juli 2014 zu verstehen.“
In § 67 wird in Z 13 der Schlusspunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 14 angefügt:
In der Anlage 1 zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 wird in der Gehaltstabelle zu Schema IV K nach der Zeile „Verwendungsgruppe“ vor der mit „K6“ überschriebenen Spalte folgende Spalte eingefügt:
„R
Euro
1.851,63
1.902,78
1.953,93
2.005,08
2.056,23
2.107,38
2.158,53
2.209,68
2.271,06
2.342,67
2.414,28
2.475,66
2.526,81
-“
Das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 84/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:
„§ 14 DO 1994 ist jedoch für die Bemessung der Gesamtdienstzeit gemäß § 46 Abs. 1 dritter Satz DO 1994 sinngemäß anwendbar.“
„(3) § 46 Abs. 6 DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
In § 9 Z 6 wird nach dem Ausdruck „40l“ das Zitat „sowie § 41 Abs. 1“ eingefügt.
§ 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung des Disziplinarausschusses gemäß Abs. 3, nicht zu suspendieren, und gegen die Aufhebung der Suspendierung gemäß Abs. 4 das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.“
In § 21 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2014“ durch das Datum „1. Juli 2014“ ersetzt.
In § 22 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:
In § 8a Abs. 1 Z 1 lit. c wird die Wortfolge „und K 6“ durch einen Beistrich und die Wortfolge „K 6 und R“ ersetzt.
In § 8a Abs. 1 Z 2 lit. g wird der Beistrich nach dem Wort „Obduktionsassistenten“ durch das Wort „sowie“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „sowie zahnärztlichen Ordinationshilfen“.
In § 39 Abs. 7 Z 11 wird das Wort „Gewährung“ durch die Wortfolge „Gewährung bzw. Nichtgewährung“ ersetzt.
In § 50 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2014“ durch das Datum „1. Juli 2014“ ersetzt.
Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 50/2013, wird wie folgt geändert:
„(4) Insoweit sich eine betroffene Person in einem Verfahren nach Abs. 1 oder 2 vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand nach § 2 Abs. 5 Z 2, 4 oder 5 oder nach den §§ 3 bis 7a oder auf eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 37 und 39 bis 42 beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer Diskriminierung oder einer Verletzung des Frauenförderungsgebotes vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes oder des Frauenförderungsgebotes vorgelegen hat.“
„(4a) In einem Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat sich die Dienstbehörde oder das Gericht mit einem Gutachten der Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen.“
2a. § 18 Abs. 5 Z 1 lautet:
„Der Inhalt von Beratungen im Zusammenhang mit Gutachten nach § 22 ist vertraulich.“
„(9) Für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission gilt § 29 Abs. 1 und 3 sinngemäß.“
§ 25 Abs. 1 Z 2 und 3 lautet:
In § 27 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei der Disziplinaranwältin oder beim Disziplinaranwalt (§ 12 Abs. 1 des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes – VGW-DRG, LGBl. Nr. 84/2012)“ durch die Wortfolge „bei der Präsidentin bzw. beim Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien (§ 13 Abs. 1 des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes – VGW-DRG, LGBl. Nr. 84/2012)“ ersetzt.
In § 43 Abs. 1 wird nach dem Wort „Personalangelegenheiten“ die Wortfolge „im Wege der Bereichsdirektorin bzw. des Bereichsdirektors für Personal“ eingefügt.
Nach § 43 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Berichten kann die Gleichbehandlungskommission auch aus Anlass schwerwiegender Fälle im Wege der Bereichsdirektorin bzw. des Bereichsdirektors für Personal Bericht gemäß Abs. 1 erstatten.“
In § 46 Abs. 2 wird das Datum „1. März 2013“ durch das Datum „1. Juli 2014“ ersetzt.
§ 46 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. Juli 2014 zu verstehen.“
Das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998, LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:
In § 2 Z 6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „insbesondere auch die Stellen in Verkehrsmitteln, auf denen Arbeiten ausgeführt werden.“ angefügt.
In § 2 Z 11 wird das Wort „Zubereitungen“ durch die Worte „Gemische (Zubereitungen)“ ersetzt.
§ 2 Z 12 wird folgender Satz angefügt:
„Unter Gefahren sind arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.“
In § 2 wird nach Z 12 folgende Z 12a eingefügt:
In § 3 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „und der Sittlichkeit“ durch die Wortfolge „sowie der Integrität und Würde“ ersetzt.
In der Überschrift zu § 4 wird nach dem Wort „Maßnahmen“ der Klammerausdruck „(Arbeitsplatzevaluierung)“ hinzugefügt.
In § 4 Abs. 1 wird der Einleitungsteil des zweiten Satzes durch folgenden Einleitungsteil ersetzt:
„Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 anzuwenden und insbesondere zu berücksichtigen:“
In § 4 Abs. 1 werden am Ende der Z 5 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5a eingefügt:
In § 4 Abs. 5 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
In § 4 Abs. 6 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Arbeitsmediziner“ die Wortfolge „sowie sonstige geeignete Fachleute, wie Chemikerinnen und Chemiker, Toxikologinnen und Toxikologen, Ergonominnen und Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen,“ eingefügt.
In § 7 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:
In § 7 Z 7 werden nach dem Wort „Technik,“ die Wortfolge „Tätigkeiten und Aufgaben,“, nach dem Wort „Arbeitsorganisation,“ das Wort „Arbeitsabläufen,“ und nach dem Wort „Arbeitsbedingungen,“ das Wort „Arbeitsumgebung,“ eingefügt.
12a. In § 9 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Überlassung“ die Wortfolge „sowie vor jeder Änderung der Verwendung von überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern“ angefügt, werden in lit. a und b jeweils vor den Worten „zu informieren“ die Worte „nachweislich schriftlich“ eingefügt und lautet die lit. c:
In § 13 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Gesundheit“ ein Beistrich eingefügt und die Wortfolge „und der Sittlichkeit“ durch die Wortfolge „der Integrität und Würde“ ersetzt.
§ 19 Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„Sie müssen fest, trittsicher und rutschfest sein.“
„(7) Soweit Arbeitsstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31. Dezember 2008 S. 1, in Gefahrenklassen eingestuft sind, gelten für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen mit folgenden Maßgaben:
In § 35 Abs. 4 Z 1 werden das Zitat „Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60,“ durch das Zitat „Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10,“, das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990,“ durch das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102,“ und das Zitat „Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000,“ durch das Zitat „Biozidproduktegesetz, BGBl. I Nr. 105/2013,“ ersetzt.
In § 47 Abs. 2 wird die Ressortbezeichnung „Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Ressortbezeichnung „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
§ 50 Abs. 2 lautet:
„(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass Zwangshaltung möglichst vermieden wird und Belastungen durch monotone Arbeitsabläufe, einseitige Belastung, Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sowie sonstige psychische Belastungen möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.“
In § 52 Abs. 5 wird im zweiten Satz die Wortfolge „die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen“ durch die Wortfolge „über fachliche Kenntnisse verfügen“ ersetzt.
§ 52 Abs. 6 entfällt, die bisherigen Abs. 7 und 8 erhalten die Bezeichnung „(6)“ und „(7)“.
In § 52 Abs. 7 werden nach der Wortfolge „Tätigkeiten im Sinne des Abs. 2 bis 5“ ein Beistrich und die Wortfolge „ausgenommen das Führen von Kränen und Staplern,“ eingefügt.
In § 57 Abs. 5 Z 4 wird das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
§ 62 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sicherheitsvertrauenspersonen sind Bedienstetenvertreterinnen und Bedienstetenvertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Bediensteten.“
In § 64 Abs. 4 zweiter Satz und § 65 Abs. 4 zweiter Satz wird jeweils nach dem Wort „gewähren“ die Wortfolge „oder Kopien dieser Unterlagen zu übermitteln“ eingefügt.
In § 64 Abs. 7, § 65 Abs. 7, § 71 Abs. 4 und § 77 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Mißstände“ durch das Wort „Mängel“ ersetzt.
In § 76 Abs. 2 wird das Datum „1. März 2013“ durch das Datum „1. Juli 2014“ ersetzt.
Nach § 76 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. Juli 2014 zu verstehen.“
Das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz, LGBl. Nr. 45/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/2008, wird wie folgt geändert:
In § 1 wird der Ausdruck „Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG“ durch den Ausdruck „Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG“ ersetzt.
Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Dieses Gesetz gilt für Personen, die in einem freien Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder in einem freien Dienstverhältnis als geringfügig beschäftigte Personen im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG zur Gemeinde Wien stehen, mit der Maßgabe, dass
„(3) Für die Dauer der Herabsetzung der Arbeitszeit nach den §§ 33a, 33b, 37b oder 37c VBO 1995 oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag der Gemeinde Wien das monatliche Entgelt auf der Grundlage des Beschäftigungsausmaßes vor der Herabsetzung der Arbeitszeit heranzuziehen.“
In § 4 wird das Zitat „§ 49 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,“ durch das Zitat „§ 49 ASVG“ ersetzt.
In § 6 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 19 und 37“ durch das Zitat „§§ 19, 37 bis 39“ ersetzt.
§ 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Ein Anspruch auf eine Beitragsleistung gemäß Abs. 1 besteht nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Präsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Z 4, 5, 6 und 8 WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes.“
„(3) Für die Dauer eines Anspruchs auf Krankengeld nach dem ASVG oder auf eine gleichartige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien hat der oder die Bedienstete bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Gemeinde Wien in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich nach der Hälfte des Entgelts, das für die letzten drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles oder vor dem den Anspruch auf eine gleichartige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien auslösenden Ereignis durchschnittlich gebührt hat. Sonderzahlungen sind bei der Festlegung der fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen.
(4) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld nach dem ASVG oder auf eine gleichartige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien hat die Bedienstete bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Gemeinde Wien in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 120 Abs. 1 Z 3 ASVG) gebührenden Entgelt, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen. Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,
ist als Bemessungsgrundlage das für den Kalendermonat vor dem Beschäftigungsverbot, das dieser Eltern-Karenz unmittelbar vorangegangen ist, gebührende Monatsentgelt (berechnet nach dem ersten Satz) heranzuziehen.
(5) Für die Dauer einer Karenz gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 oder § 33b Z 1 VBO 1995 oder einer Pflegefreistellung gemäß § 37a oder § 37c VBO 1995 hat der oder die Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Gemeinde Wien in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 5b Abs. 1 KBGG.
(6) Der Anspruch nach Abs. 5 besteht auch bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 VBO 1995 längstens für drei Monate dieser Karenz und grundsätzlich nur einmal je zu betreuendem Angehörigen bzw. zu betreuender Angehöriger. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs der zu betreuenden Person um zumindest eine Pflegegeldstufe gemäß § 9 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, besteht dieser Anspruch einmalig für die Dauer von längstens weiteren drei Monaten, wenn die Erhöhung des Pflegebedarfs dem Magistrat gemeldet wird.
(7) Hinsichtlich der Fälligkeit der Beitragsleistungen nach Abs. 1 und 3 bis 6 ist § 5 sinngemäß anzuwenden.“
In § 7, § 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 oder 3)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1, 1a oder 3)“ ersetzt.
In § 8 wird der Ausdruck „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Landesgruppe Wien“ durch den Ausdruck „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Wien“ ersetzt.
In § 9 Abs. 2 Z 4, 6 und 8 sowie § 10 wird das Wort „BMVG“ jeweils durch das Wort „BMSVG“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 werden das Wort „BMVG“ durch das Wort „BMSVG“ und die Wortfolge „andere MV-Kasse“ durch die Wortfolge „andere Betriebliche Vorsorgekasse“ ersetzt.
In § 11 Abs. 3 werden jeweils das Wort „BMVG“ durch das Wort „BMSVG“ und die Wortfolge „neue MV-Kasse“ durch die Wortfolge „neue Betriebliche Vorsorgekasse“ ersetzt.
In § 12 Abs. 1 wird das Wort „BMVG“ durch das Wort „BMSVG“ ersetzt und nach dem Wort „Namen“ die Wortfolge „und Sozialversicherungsnummern“ eingefügt.
In § 13 wird der Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 1 und 3 sowie § 6 Abs. 1 und 3 bis 6)“ ersetzt.
§ 14 Abs. 2 bis 5 lautet:
„(2) Der Anspruch auf eine Verfügung nach § 18 Abs. 1 über die Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses
(3) Die Verfügung über diese Abfertigung (Abs. 2) kann von dem oder von der ehemaligen Bediensteten (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) erst bei Anspruch auf Verfügung über eine Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender (Dienst)Arbeitsverhältnisse verlangt werden.
(4) Über die Abfertigung kann jedenfalls verfügt werden
(5) Bei Tod des oder der Bediensteten (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) gebührt die Abfertigung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 der Ehegattin oder dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Partner oder der eingetragenen Partnerin sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des oder der Bediensteten zu gleichen Teilen, sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes des oder der Bediensteten Familienbeihilfe gemäß § 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG), BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird. Die anspruchsberechtigten Personen können nur die Auszahlung der Abfertigung verlangen. Diese haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des oder der Bediensteten gegenüber der MV-Kasse schriftlich geltend zu machen. Die Abfertigung ist binnen fünf Werktagen nach dem nächstfolgenden Monatsletzten nach Ablauf dieser Frist an die von der MV-Kasse festgestellten anspruchsberechtigten Personen mit schuldbefreiender Wirkung für die MV-Kasse auszuzahlen. Anspruchsberechtigte Personen, die ihren Anspruch innerhalb der Frist von drei Monaten gegenüber der MV-Kasse nicht geltend gemacht haben, können diesen Anspruch gegenüber der Ehegattin oder dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Partner oder der eingetragenen Partnerin oder den Kindern im Sinne des 1. Satzes, an die eine Abfertigung im Sinne des 3. Satzes bereits ausgezahlt wurde, anteilig geltend machen. Melden sich keine anspruchsberechtigten Personen binnen der dreimonatigen Frist, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft gemäß § 531 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811. Gleiches gilt auch bei Tod des oder der ehemaligen Bediensteten, soweit nicht § 14 Abs. 5 BMSVG anzuwenden ist.“
In § 15 werden der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 oder 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1, 1a oder 3)“ und die Wortfolge „anderen MV-Kassen“ durch die Wortfolge „anderen Betrieblichen Vorsorgekassen“ ersetzt.
In § 16 werden der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 oder 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1, 1a oder 3)“ und das Wort „BMVG“ jeweils durch das Wort „BMSVG“ ersetzt.
§ 17 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 15 fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des oder der (ehemaligen) Bediensteten (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) nach § 18 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder der sich aus § 14 Abs. 4 oder § 18 Abs. 3 erster Satz ergebenden Zeitpunkte zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Auszahlungen nach § 18 Abs. 4 hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig.“
In § 17 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 oder 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1, 1a oder 3)“ ersetzt und nach dem Zitat „§ 18 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4“ die Wortfolge „oder Abs. 3“ eingefügt.
§ 18 Abs. 1 lautet:
„(1) Nach Beendigung seines oder ihres Dienstverhältnisses (§ 14 Abs. 1) kann der oder die ehemalige Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3)
Dies gilt nicht in den Fällen des § 14 Abs. 2, es sei denn, dass die Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung nach § 14 Abs. 4 erfüllt sind oder die Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung nach § 14 Abs. 4 Z 2 erfüllt wären, wenn der oder die ehemalige Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien gestanden wäre.“
In § 18 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 oder 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1, 1a oder 3)“ ersetzt und nach dem Wort „Dienstverhältnisses“ die Wortfolge „oder nach den sich aus § 14 Abs. 4 Z 2 bis 4 ergebenden Zeitpunkten“ eingefügt.
§ 18 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Die oder der ehemalige Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung im Sinne des Abs. 1 Z 2 (abweichend vom Abs. 2) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen Betrieblichen Vorsorgekasse im Sinne des Abs. 1 Z 3 verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft seit der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist. Die Verfügung kann frühestens nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.
(4) Die MV-Kasse hat nach dem Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Verständigung nach § 27 Abs. 4 BMSVG über die Inanspruchnahme nach einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes durch den ehemaligen Bediensteten oder die ehemalige Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) die Abfertigung als Kapitalbetrag zum Ende des Folgemonats (Fälligkeit der Abfertigung) auszuzahlen, sofern der oder die ehemalige Bedienstete nicht vorher über die Abfertigung verfügt hat. Gleiches gilt auch für den Beamten oder die Beamtin, der oder die bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung gemäß § 14 Abs. 4 Z 3 keine Erklärung gemäß Abs. 1 abgegeben hat.“
In § 18 erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung „(5)“ und wird in Abs. 5 der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 oder 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1, 1a oder 3)“ ersetzt.
In § 22 Abs. 2 wird das Datum „1. September 2007“ durch das Datum „1. Juli 2014“ ersetzt.
§ 24 lautet:
„§ 24. Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung mit Ausnahme des § 21 Abs. 1 mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten. § 21 Abs. 1 ist mit 14. Oktober 2004 in Kraft getreten.“
Das Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978, LGBl. Nr. 4/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:
In § 4 wird das Wort „Bezirksschulinspektors“ durch die Wortfolge „Pflichtschulinspektors für allgemein bildende Pflichtschulen“ und das Wort „Bezirksschulinspektorin“ durch die Wortfolge „Pflichtschulinspektorin für allgemein bildende Pflichtschulen“ ersetzt.
In § 5 Abs. 1 lit. a und § 10 Abs. 1 lit. b wird jeweils die Wortfolge „Bezirksschulinspektoren und Bezirksschulinspektorinnen“ durch die Wortfolge „Pflichtschulinspektoren und Pflichtschulinspektorinnen für allgemein bildende Pflichtschulen“ ersetzt.
In § 5 Abs. 2 lit. a und § 10 Abs. 2 lit. b wird jeweils das Wort „Bezirksschulinspektor“ durch die Wortfolge „Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen“ und das Wort „Bezirksschulinspektorin“ durch die Wortfolge „Pflichtschulinspektorin für allgemein bildende Pflichtschulen“ ersetzt.
In § 13 Abs. 5 wird die Wortfolge „Bezirksschulinspektors bzw. einer Bezirksschulinspektorin“ durch die Wortfolge „Pflichtschulinspektors bzw. einer Pflichtschulinspektorin für allgemein bildende Pflichtschulen“ ersetzt.
In § 20 Abs. 2 wird das Datum „1. März 2013“ durch das Datum „1. Juli 2014“ ersetzt.
Es treten in Kraft:
Der Landeshauptmann:
Häupl
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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