Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 - Wr. KAG; Änderung
LGBLA_WI_20141029_33Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 - Wr. KAG; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz, LGBl. für Wien Nr. 5/2014 wird wie folgt geändert:
§ 17a Abs. 2 lit. g lautet:
Nach § 17a Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Patientinnen und Patienten auf Nachfrage über die Haftpflichtversicherung nach § 6c zu informieren.“
„Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat den Patientinnen und Patienten klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit diese im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den Wiener Gesundheitsfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden.“
„Der Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 wird ab dem Jahr 2008 mit 7,82 Euro pro Kalendertag festgesetzt.“
§ 46a Abs. 1b entfällt.
§ 46a Abs. 4 lautet:
„(4) Die Landesregierung hat den Kostenbeitrag nach Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a sowie nach Abs. 2a zum 1. Jänner eines jeden Jahres zu valorisieren und zwar in jenem Verhältnis, in dem sich der Wert des vorangegangenen Oktober-Index des Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Oktober-Index des zweitvorangegangenen Jahres verändert hat. Würde für das Jahr 2005 die Summe aller Beiträge gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a, Abs. 5 und Abs. 6 unter Berücksichtigung der Valorisierung 10 Euro pro Kalendertag übersteigen, ist die Valorisierung erstmals für das Jahr 2006 vorzunehmen.“
„(1a) Sofern es sich nicht um Fälle der Unabweisbarkeit handelt, kann der Rechtsträger einer Krankenanstalt abweichend von Abs. 1 eine Aufnahme ablehnen, wenn die Krankenanstalt durch diese Aufnahme einer Aufnahme von Personen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nicht mehr in einem angemessenem Zeitraum nachkommen könnte.
(1b) Die Landesregierung kann durch Verordnung vorsehen, dass für die Verrechnung von Leistungen für Personen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung aufgenommen werden, die entsprechenden Regelungen herangezogen werden, die für Personen gelten, die auf Grund der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013, S. 1, aufgenommen werden.“
§ 51 Abs. 3 Z 5 lautet:
Nach § 61 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Es ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der Patientin oder dem Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.
(2b) Die Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den Wiener Gesundheitsfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden, nach erbrachter Leistung, eine Rechnung über diese auszustellen.“
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Richtlinie 2002/98/EG zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, ABl. Nr. L 33 vom 8. Februar 2003, S. 30;
Richtlinie 2004/33/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile, ABl. Nr. L 91 vom 30. März 2004, S. 25;
Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011, S. 45.“
Der Landeshauptmann:
Häupl
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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