Gesetz über Petitionen in Wien; Änderung
LGBLA_WI_20140715_29Gesetz über Petitionen in Wien; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Gesetz über Petitionen in Wien geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über Petitionen in Wien, LGBl. für Wien Nr. 2/2013, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Unterstützung“ durch das Wort „Einbringung“ ersetzt.
In § 1 Abs. 2 wird im ersten Satz das Zitat „im Sinn des Abs. 1“ durch das Zitat „im Sinne dieses Gesetzes“ ersetzt. Nach dem zweiten Satz wird folgender Satz angefügt: „Die Unterstützungserklärungen in Papierform müssen mit dem Titel der Petition sowie der Originalunterschrift, dem Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, dem Geburtsdatum und der Adresse des Hauptwohnsitzes der Unterstützerin bzw. des Unterstützers versehen sein.“
Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Abgabe von Unterstützungserklärungen ist bis zum Ablauf eines Jahres ab Einbringen einer Petition möglich.“
In § 2 Abs. 1 entfällt das Zitat „und 2“.
§ 2 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Der Petitionsausschuss kann, auch wenn noch keine 500 Personen die Petition unterstützt haben, darüber entscheiden, ob die Petition die Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 Z 2 erfüllt.“
„Petitionen, welche die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 erfüllen, hat der Petitionsausschuss unter Berücksichtigung der sitzungsfreien Zeit ohne Verzug in Behandlung zu nehmen.“
„1.die Behandlung begründet abschließen;“
„(3a) Die vom Petitionsausschuss eingeforderten Stellungnahmen gemäß Abs. 3 Z 2 sind zeitgleich mit der Versendung der Tagesordnung für die betreffende Sitzung des Petitionsausschusses im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten in Stellungnahmen ist nur insoweit zulässig, sofern deren Kenntnis für das Verständnis des Inhalts der Stellungnahme zwingend erforderlich ist.“
„Der Petitionsausschuss ist über die Beantwortung in Kenntnis zu setzen. Die Beantwortungen sind im Internet zu veröffentlichen.“
„Der Bericht ist im Internet zu veröffentlichen.“
(1) Art. I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 2 gilt nur für Petitionen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden.
(3) (Verfassungsbestimmung) Art. II tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Der Landeshauptmann:
Häupl
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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