Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992; Änderung
LGBLA_WI_20140603_22Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992, LGBl. für Wien Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2013, wird wie folgt geändert:
„(2) Soweit in diesem Gesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“
„15. Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.“
„§ 9. Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung oder erfolgreiche Absolvierung einer die Facharbeiterprüfung ersetzenden Ausbildung (§ 10 Abs. 1 und 2) berechtigt je nach Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Facharbeiterin“ oder „Facharbeiter“ anzuführen ist:
„(3) Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einschlägiger Universitäten oder Fachhochschulen ersetzt die Lehre und die Facharbeiterprüfung in den einschlägigen Ausbildungsbereichen.“
„(3) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einen Prüfungswerber (Nachsichtswerber) zur Facharbeiterprüfung zuzulassen, wenn dieser das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass er auf andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat. Ein solcher Erwerb liegt beispielsweise durch eine entsprechend lange praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges von mindestens 200 Stunden vor. Die verlangte Glaubhaftmachung wird jedenfalls durch die Vorlage eines Dienstzeugnisses und einer Bestätigung über die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang erbracht.“
„§ 14. (1) Nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter, dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges von mindestens 360 Stunden und der Vollendung des 20. Lebensjahres ist der Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.
(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Prüfungswerber zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie
(3) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Personen, die ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben, bzw. Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen. Bei der Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.
(4) Eine Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterhausarbeit ist vor einer Prüfungskommission zu präsentieren.
(5) In der Prüfungsordnung (§ 30) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten zulässig sind.
(6) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Verwendung als Facharbeiter als auch erfolgreich im Rahmen des Meisterlehrganges bzw. des Unterrichts an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt abgeschlossen wurde. Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nicht mehr zu prüfen.“
„§ 15. Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt je nach Ausbildungsgebiet zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Meisterin“ oder „Meister“ anzuführen ist:
Im § 17 Abs. 2 wird die Zahl „240“ durch die Zahl „360“ ersetzt.
§ 25 Abs. 1 bis 7 lautet:
„(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine natürliche Person als Lehrberechtigten bzw. Ausbilder anzuerkennen, wenn diese die persönliche und fachliche Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen besitzt.
(2) Fachlich geeignet sind Personen, die
(3) Die persönliche Eignung ist unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zu beurteilen. Sie ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat auf Grund eines Offizialdeliktes von einem Gericht verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2012, unterliegt.
(4) Wird ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb von einer juristischen Person geführt oder wird ein solcher Betrieb nicht durch den Eigentümer geleitet (Pächter usw.) oder erfüllt der Eigentümer (Pächter usw.) nicht die Voraussetzungen nach den Abs. 2 oder 3, so darf eine Anerkennung als Lehrberechtigter nur ausgesprochen werden, wenn im Betrieb ein geeigneter Dienstnehmer oder eine sonstige im Betrieb tätige Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist, welche die Voraussetzungen nach den Abs. 2 und 3 erfüllt.
(5) Um die Anerkennung als Lehrberechtigter bzw. Ausbilder ist bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Anschluss der zur Beurteilung des Antrages erforderlichen persönlichen Unterlagen, insbesondere auch einer Strafregisterbescheinigung, schriftlich anzusuchen. Im Verfahren über die Anerkennung als Lehrberechtigter bzw. Ausbilder ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Im Anerkennungsbescheid ist auszusprechen, auf welche Lehrberufe (§ 3 Abs. 2) und Ausbildungsschwerpunkte (§ 29 Abs. 4) sich die Lehr- bzw. Ausbildungsberechtigung erstreckt. Die Anerkennung kann erforderlichenfalls von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
(7) Die Anerkennung als Lehrberechtigter bzw. Ausbilder ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 4 nicht mehr gegeben ist.“
„Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Bewilligung zu informieren.“
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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